Gebühren für Sprachkurse von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren können einen Teilhabebedarf nach § 28 Absatz 7 SGB II begründen. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 3. Juni 2026 entschieden (Az. B 7 AS 2/25 R). Damit kommt auch eine Kostenübernahme für Fremdsprachenunterricht an einer privaten Sprachschule in Betracht.
Ein uneingeschränkter Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kursgebühren folgt daraus allerdings nicht. Das BSG verwies den Rechtsstreit hinsichtlich der Sprachkurskosten an das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurück, weil noch tatsächliche Feststellungen fehlten. Die Erstattung der ebenfalls beantragten Kosten für eine schulische Nachmittagsbetreuung lehnte es dagegen ab.
Wann bereits bezahlte Sprachkurskosten erstattet werden können
Rechtsgrundlage für die Erstattung bereits selbst getragener Aufwendungen ist § 30 Satz 1 in Verbindung mit § 28 SGB II. Hinzukommen müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Leistungsberechtigung nach dem SGB II.
Nach § 30 Satz 1 SGB II können berücksichtigungsfähige Aufwendungen übernommen werden, wenn eine leistungsberechtigte Person durch Zahlung an einen Anbieter in Vorleistung gegangen ist. Dafür müssen die Voraussetzungen für die Bildungs- oder Teilhabeleistung bereits zum Zeitpunkt dieser Selbsthilfe vorgelegen haben.
Zusätzlich muss der Zweck der Leistung durch eine rechtzeitige Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar gewesen sein. Allein die Tatsache, dass eine Familie einen Kurs selbst bezahlt hat, begründet deshalb noch keinen Erstattungsanspruch.
Ob diese Voraussetzungen im entschiedenen Fall erfüllt waren, konnte das BSG wegen fehlender Feststellungen des Landessozialgerichts nicht abschließend beurteilen. Die Prüfung ist jedoch erforderlich, weil Sprachkurse nicht von vornherein von den Teilhabeleistungen ausgeschlossen sind.
Kein Anspruch auf Erstattung der schulischen Nachmittagsbetreuung
Anders beurteilte das BSG die Kosten für die Nachmittagsbetreuung an der privaten Grundschule. Die von der Schule im Rahmen ihres Ganztagskonzepts verantwortete Betreuung ist bereits ihrer Struktur nach keine ergänzende Lernförderung im Sinne des § 28 Absatz 5 SGB II.
Diese Vorschrift erfasst eine schulische Angebote ergänzende Lernförderung. Die hier streitige Nachmittagsbetreuung war dagegen selbst Bestandteil des schulischen Angebots.
Deshalb musste das Gericht nicht mehr entscheiden, ob die Betreuung inhaltlich überhaupt als Lernförderung einzuordnen gewesen wäre. Offenbleiben konnte auch, ob eine ansonsten förderfähige Leistung mit dem Hinweis auf häusliche Betreuungsmöglichkeiten durch den nicht berufstätigen Vater hätte abgelehnt werden dürfen.
Ein Anspruch auf höhere Leistungen nach § 21 Absatz 6 SGB II schied ebenfalls aus. Nach der Rechtsprechung des BSG enthält § 28 Absatz 5 SGB II für die hier betroffenen Lernförderungsbedarfe eine speziellere und abschließende Regelung. Die fehlende Förderfähigkeit dieser schulischen Nachmittagsbetreuung lässt sich daher nicht über einen Härtefallmehrbedarf ausgleichen.
Verfassungsrecht verlangt keine Übernahme dieser Betreuungskosten
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verlangt nach Auffassung des BSG keine andere Auslegung. Im entschiedenen Fall durfte die Klägerin auf eine kostenfreie staatliche Ganztagsschule verwiesen werden, die Nachmittagsbetreuung beziehungsweise schulische Lernförderung anbietet.
Ein solcher Verweis widerspricht nach Ansicht des Gerichts nicht den Zielen der Bildungs- und Teilhabeleistungen. Diese sollen Bildungschancen verbessern und verhindern, dass Kinder aus Familien im SGB-II-Bezug wegen fehlender finanzieller Mittel schlechtere Voraussetzungen haben, später selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
Auch aus dem Elternrecht nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz oder dem Gleichheitsgebot nach Artikel 3 Grundgesetz ergab sich hier kein Anspruch auf Erstattung der Betreuungskosten.
Für Sprachkurse gelten andere Maßstäbe
Ob der von der Klägerin besuchte Russischkurs als Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben zu berücksichtigen ist, muss dagegen weiter geprüft werden. Entscheidend ist § 28 Absatz 7 SGB II.
Nach der vom BSG angewandten Fassung werden für Leistungsberechtigte unter 18 Jahren pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, wenn ihnen tatsächliche Aufwendungen für entsprechende Gemeinschaftsaktivitäten entstehen. Dazu gehören Aktivitäten aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit sowie künstlerischer Unterricht, vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und Freizeiten.
Die Pauschale ist für diese Teilhabeaktivitäten insgesamt vorgesehen. Sie wird nicht für jeden einzelnen Kurs oder jede Mitgliedschaft zusätzlich gewährt.
Daneben können unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 7 Satz 2 SGB II weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden. Diese müssen mit einer förderfähigen Aktivität zusammenhängen und dürfen im Einzelfall nicht zumutbar aus der Teilhabeleistung und dem Regelbedarf zu bestreiten sein.
Ob danach im konkreten Fall zusätzliche Kosten zu berücksichtigen sind, muss gesondert geprüft werden. Höhere Kursgebühren werden daher nicht allein deshalb vollständig übernommen, weil die Familie sie finanziell nicht tragen kann.
Sprachkurse in Lerngruppen können gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen
Mit den Teilhabeleistungen sollen Kinder und Jugendliche Zugang zu Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen erhalten und Kontakte zu Gleichaltrigen aufbauen. Gemeinsame Aktivitäten sollen soziale Fähigkeiten fördern und die aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.
Diese Ziele können auch Sprachkurse erfüllen, jedenfalls wenn sie in Lerngruppen stattfinden. Der Spracherwerb erfolgt dann gemeinsam mit anderen Menschen, die sich für die Sprache und Kultur eines Landes interessieren.
Das gemeinsame Lernen kann damit über die reine Vermittlung von Sprachkenntnissen hinausgehen. Es ermöglicht Begegnung, Austausch und soziale Teilhabe in einer Gruppe.
Kulturelle Bildung ist nicht auf Musik und Kunst beschränkt
§ 28 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 SGB II nennt neben dem Unterricht in künstlerischen Fächern ausdrücklich vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung. Der Gesetzgeber hatte dabei unter anderem Angebote von Volkshochschulen, Theaterworkshops, museumspädagogische Angebote und Aktivitäten zur Stärkung der Medienkompetenz im Blick.
Die Vorschrift ist nach Auffassung des BSG weder ihrem Wortlaut noch ihrem Zweck nach auf künstlerischen Unterricht beschränkt. Sie kann auch Angebote erfassen, bei denen Kinder und Jugendliche gemeinsam unter Anleitung Sprache und Kultur kennenlernen.
Dafür spricht außerdem die Ausgestaltung der Regelbedarfe. Bei Einführung der Teilhabeleistungen wurden bestimmte Ausgaben für außerschulischen Unterricht, Hobbykurse und Mitgliedsbeiträge aus der Berechnung der Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche herausgenommen.
Fremdsprachenunterricht an Schulen schließt eine Förderung nicht aus
Das Landessozialgericht hatte unter anderem argumentiert, Sprachkurse dienten dem individuellen Wissenserwerb und Fremdsprachen würden bereits an staatlichen Schulen unterrichtet. Diese Begründung überzeugte das BSG nicht.
Auch Musikunterricht vermittelt individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten und wird an staatlichen Schulen angeboten. Trotzdem nennt das Gesetz ihn ausdrücklich als Beispiel für einen förderfähigen Teilhabebedarf. Beide Argumente reichen deshalb nicht aus, um außerschulische Sprachkurse grundsätzlich von der Förderung auszuschließen.
Was das Landessozialgericht noch prüfen muss
Das Landessozialgericht muss nun feststellen, in welcher Form der Russischunterricht tatsächlich durchgeführt wurde und welche Kosten konkret auf die Klägerin entfielen. Außerdem ist gegebenenfalls zu prüfen, ob die Voraussetzungen für zusätzliche Aufwendungen nach § 28 Absatz 7 Satz 2 SGB II erfüllt sind.
Erfüllt der Sprachkurs die Voraussetzungen eines förderfähigen Teilhabeangebots, muss das Gericht anschließend auch die Bedingungen für die Erstattung nach § 30 SGB II untersuchen. Erst danach lässt sich entscheiden, ob und in welcher Höhe die bereits gezahlten Sprachkursgebühren zu erstatten sind.




