Wer einen höheren Pflegegrad beantragt, muss sich nicht in jedem Fall auf einen Hausbesuch einstellen: Bei bestimmten Höherstufungs- und Wiederholungsbegutachtungen sind auch ein strukturiertes Telefoninterview oder ein Videogespräch möglich.
Für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen kann das den Termin erleichtern, verlangt aber eine ebenso gründliche Vorbereitung.
Die Entscheidung über das Verfahren darf dabei nicht über die Betroffenen hinweg getroffen werden. Wer eine persönliche Begutachtung im eigenen Wohnbereich wünscht, hat damit gegenüber Telefon und Video Vorrang.
Videobegutachtungen sind möglich
Die Möglichkeit einer Begutachtung per Video besteht bereits seit den am 26. September 2024 in Kraft getretenen Begutachtungs-Richtlinien. Sie ergänzte das strukturierte Telefoninterview, das zuvor schon für bestimmte Fälle zugelassen worden war.
Für aktuelle Verfahren gilt die seit dem 1. Oktober 2026 geltende Richtlinienfassung, die ebenfalls Telefon- und Videobegutachtungen vorsieht. Ob diese Form im Einzelfall geeignet ist und angeboten wird, muss mit dem zuständigen Medizinischen Dienst geklärt werden.
Wann Telefon oder Video infrage kommen
Bei gesetzlich Pflegeversicherten beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung. Telefon oder Video kommen im regulären Verfahren bei Höherstufungs- und Wiederholungsbegutachtungen ab dem 14. Geburtstag infrage, sofern die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein Höherstufungsantrag soll klären, ob der bisherige Pflegegrad den inzwischen gestiegenen Unterstützungsbedarf noch abbildet. Bei einer Wiederholungsbegutachtung wird die Pflegebedürftigkeit erneut geprüft, beispielsweise wenn zuvor eine Veränderung des Zustands erwartet wurde.
Die Gutachterin oder der Gutachter muss beurteilen, ob sich die Situation auf diesem Weg fachlich zuverlässig erfassen lässt. Ein bereits vorhandener Pflegegrad allein reicht deshalb nicht aus, um den Hausbesuch durch ein Gespräch aus der Ferne zu ersetzen.
Bei diesen Konstellationen sollten Betroffene einen Hausbesuch einplanen
| Ausgangslage | Telefon oder Video im regulären Verfahren? | Was Betroffene wissen sollten |
|---|---|---|
| Höherstufung oder Wiederholungsbegutachtung ab 14 Jahren | Unter Voraussetzungen möglich | Fachliche Eignung und Zustimmung werden geprüft. |
| Erstmalige Prüfung auf Pflegebedürftigkeit | Ausgeschlossen | Eine persönliche Begutachtung ist grundsätzlich vorgesehen. |
| Begutachtung im Widerspruchsverfahren | Ausgeschlossen | Eine Prüfung nach Aktenlage kann dennoch möglich sein. |
| Kind unter 14 Jahren | Ausgeschlossen | Im regulären Verfahren erfolgt ein Hausbesuch. |
| Unmittelbar vorheriges Gutachten verneinte Pflegebedürftigkeit | Ausgeschlossen | Ein erneuter Antrag eröffnet nicht automatisch das Fernverfahren. |
| Bei häuslicher Pflege: letztes Hausbesuchsgutachten älter als 36 Monate | Ausgeschlossen | Eine persönliche Begutachtung ist wieder einzuplanen. |
| Erforderliche Unterstützungsperson fehlt | In dieser Situation ausgeschlossen | Termin oder Begutachtungsform müssen neu abgestimmt werden. |
| Pflegebedürftige Person wünscht einen Hausbesuch | Gegen ihren Wunsch ausgeschlossen | Die persönliche Begutachtung hat Vorrang. |
Die Tabelle beschreibt die regulären Vorgaben für Telefon- und Videobegutachtungen aus Kapitel 7.1.2 der aktuellen Begutachtungs-Richtlinien. Für eine ausnahmsweise Begutachtung nach Aktenlage gelten eigene Voraussetzungen, etwa wenn eine persönliche Untersuchung im Einzelfall unzumutbar ist oder die Unterlagen bereits eine eindeutige Beurteilung ermöglichen.
Die 36-Monats-Grenze wird leicht übersehen
Bei Menschen, die zu Hause versorgt werden, kommt es auf das Alter des Vorgutachtens nach einem Hausbesuch an. Ist dieses älter als 36 Monate, scheidet die Begutachtung per Telefon oder Video nach den Richtlinien aus.
Ein zwischenzeitliches Telefoninterview ersetzt dabei kein Hausbesuchsgutachten. Wer seine Unterlagen prüft, sollte deshalb gezielt nach dem letzten Gutachten suchen, dem eine persönliche Untersuchung zu Hause zugrunde lag.
Der Wunsch nach einem Hausbesuch hat Vorrang
Das Wahlrecht steht ausdrücklich in § 142a Absatz 4 SGB XI: Der Wunsch nach einer persönlichen Untersuchung im Wohnbereich geht dem strukturierten Telefoninterview und damit auch dessen Durchführung per Video vor. Über dieses Recht muss informiert und die Entscheidung dokumentiert werden.
Praktisch empfiehlt es sich, den Wunsch bereits bei der Terminabsprache eindeutig zu äußern und bei Bedarf schriftlich festzuhalten. Eine mögliche Formulierung lautet: „Ich wünsche eine persönliche Begutachtung in meinem Wohnbereich.“
Gerade wenn sich Einschränkungen im Gespräch schwer vermitteln lassen, kann der persönliche Eindruck hilfreich sein. Welche Schwierigkeiten bei einem reinen Telefontermin auftreten können, erläutert auch unser Beitrag zur Pflegebegutachtung per Telefon.
Wann eine Unterstützungsperson anwesend sein muss
Bei kognitiven und kommunikativen Beeinträchtigungen, psychischen Problemlagen oder erheblichen sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten ist Telefon oder Video nur mit einer anwesenden Unterstützungsperson möglich. Das gilt ebenso für Jugendliche vom 14. Geburtstag bis vor dem 18. Geburtstag.
Besonders sorgfältig ist die Eignung des Verfahrens bei alleinlebenden Menschen mit Demenz oder erheblichen kognitiven Einschränkungen sowie bei seltenen chronischen Erkrankungen zu prüfen. Das gilt auch bei alleinlebenden Menschen mit psychischen Erkrankungen, sofern ein Hausbesuch für sie keine untragbare Belastung wäre.
Auch ohne eine solche Verpflichtung ist die Teilnahme einer vertrauten Pflegeperson sinnvoll. Sie kann ergänzen, welche Hilfe tatsächlich geleistet wird und welche Schwierigkeiten die betroffene Person im Gespräch möglicherweise vergisst oder aus Scham verschweigt.
Entscheidend ist der Alltag, nicht der gute Eindruck im Gespräch
Auch am Telefon oder Bildschirm wird beurteilt, wie selbstständig die pflegebedürftige Person ihren Alltag bewältigen kann. Ein flüssiges Gespräch sagt beispielsweise wenig darüber aus, ob Duschen, Anziehen oder die richtige Medikamenteneinnahme ohne Hilfe gelingen.
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Bei einer Höherstufung sollten Betroffene deshalb konkret beschreiben, was sich seit der vorherigen Begutachtung verändert hat. Aussagekräftig ist etwa, dass das Aufstehen inzwischen körperliche Unterstützung erfordert oder nachts regelmäßig Hilfe beim Toilettengang nötig wird.
Ein Pflegetagebuch oder kurze Aufzeichnungen über typische Tage können helfen, solche Veränderungen nachvollziehbar zu schildern. Der Pflegegrad wird dabei nicht aus einer bloßen Summe von Pflegeminuten berechnet, sondern anhand der Beeinträchtigungen in den bewerteten Lebensbereichen.
Wie sich ein Antrag begründen lässt, beschreibt unser Ratgeber Pflegegrad erhöhen: So setzt man die Höherstufung durch. Wichtig sind konkrete Angaben dazu, welche Tätigkeiten allein, mit Anleitung oder nur mit vollständiger Übernahme durch andere gelingen.
Unterlagen und Technik rechtzeitig vorbereiten
Zum Termin sollten aktuelle Arztberichte, Krankenhaus- oder Reha-Entlassungsberichte und der Medikamentenplan vorliegen. Wenn ein Pflegedienst beteiligt ist, hilft außerdem dessen Pflegedokumentation, den Unterstützungsbedarf zu belegen.
Bei einer Begutachtung aus der Ferne sollte vorher geklärt werden, welche Unterlagen der Medizinische Dienst bereits besitzt und auf welchem Weg weitere Nachweise übermittelt werden sollen. Ein Dokument auf dem eigenen Küchentisch steht der Gutachterin am anderen Ende der Verbindung noch nicht zur Verfügung.
Für einen Videotermin empfiehlt es sich, Kamera, Mikrofon und Internetverbindung vorher zu testen und einen ruhigen, gut beleuchteten Platz zu wählen. Eine stabile Aufstellung des Geräts erleichtert das Gespräch, gerade wenn Angehörige unterstützen.
Für die Videotelefonie gelten Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit; die konkrete Verbindung wird mit dem zuständigen Dienst abgestimmt. Wer die Technik nicht zuverlässig nutzen kann, sollte dies bei der Terminplanung ansprechen und die geeignete Begutachtungsform klären.
Nach dem Gespräch zählt der Bescheid der Pflegekasse
Auch nach einem Telefon- oder Videotermin entsteht ein vollständiges Pflegegutachten. Über den Pflegegrad und die Leistungen entscheidet anschließend die Pflegekasse durch Bescheid.
Wird die Höherstufung abgelehnt, sollten Betroffene das Gutachten mit ihren tatsächlichen Einschränkungen vergleichen. Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden; fehlt das Gutachten, sollte es angefordert werden.
Ein neuer Höherstufungsantrag ersetzt dabei keinen fristgerechten Widerspruch gegen eine aus Sicht der Betroffenen falsche Entscheidung. Den Unterschied erklärt unser Beitrag Pflegegrad zu niedrig: Widerspruch und Neuantrag.
Sechs Fragen und Antworten zur Telefon- und Videobegutachtung
Kann ich einen höheren Pflegegrad auch nach einem Videotermin erhalten?
Ja, bei einem geeigneten Höherstufungsfall ist eine Begutachtung per Video möglich. Die Pflegekasse entscheidet auf Grundlage des Gutachtens, ob die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad vorliegen.
Muss ich einem Telefon- oder Videotermin zustimmen?
Nein, Sie können eine persönliche Begutachtung in Ihrem Wohnbereich wünschen. Dieser Wunsch hat gegenüber dem Telefon- oder Videoverfahren Vorrang.
Ist die erste Pflegebegutachtung per Video möglich?
Im regulären Verfahren ist das ausgeschlossen, ebenso ein strukturiertes Telefoninterview. Eine ausnahmsweise Entscheidung nach Aktenlage ist ein anderes Verfahren mit eigenen Voraussetzungen.
Was gilt, wenn der letzte Hausbesuch länger als drei Jahre zurückliegt?
Bei häuslicher Versorgung ist Telefon oder Video ausgeschlossen, wenn das Vorgutachten nach Hausbesuch älter als 36 Monate ist. Ein späteres Telefongutachten ersetzt diesen persönlichen Besuch nicht.
Darf ein Angehöriger beim Gespräch unterstützen?
Ja, die Teilnahme einer Person, die den Pflegealltag kennt, ist hilfreich. Bei bestimmten Beeinträchtigungen und bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren ist eine anwesende Unterstützungsperson vorgeschrieben.
Was kann ich tun, wenn der Pflegegrad zu niedrig bleibt?
Prüfen Sie Bescheid und Gutachten und legen Sie bei einer aus Ihrer Sicht falschen Entscheidung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch ein. Beschreiben Sie möglichst konkret, welche notwendigen Hilfen im Gutachten fehlen oder unzutreffend bewertet wurden.
Stand: 15. Oktober 2026. Quellen: Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund, insbesondere Kapitel 3.2.2.4 und 7.1.2; Einführung der Videobegutachtung 2024; Richtlinienfassung seit Oktober 2026; Informationen des Medizinischen Dienstes; Verbraucherzentrale zur Begutachtung per Telefon und Video; Verbraucherzentrale zu Widerspruch und Klage.




