Für rund 30 Prozent der Menschen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, reicht das Geld nicht aus, um sich wenigstens jeden zweiten Tag eine vollwertige Mahlzeit leisten zu können. Darauf macht der Paritätische in einem Hintergrundpapier aufmerksam.
Zugleich droht bei der Grundsicherung 2027 die dritte Nullrunde in Folge. Neue Daten für eine Neuberechnung der Regelbedarfe liegen vor – ein entsprechender Gesetzentwurf stand nach Angaben des Verbands vom 7. Oktober 2026 jedoch noch aus.
Wenn das Geld für Essen und notwendige Anschaffungen fehlt
Das Hintergrundpapier des Paritätischen vom 28. September 2026 beschreibt, worauf Menschen mit Grundsicherungsleistungen aus finanziellen Gründen verzichten müssen.
Grundlage sind unter anderem Auswertungen von Daten des Statistischen Bundesamtes.
| Was finanziell nicht möglich ist | Anteil der Betroffenen |
|---|---|
| Unerwartete Ausgaben von 1.250 Euro bezahlen | 84 Prozent |
| Abgenutzte Möbel ersetzen | 53,7 Prozent |
| Regelmäßig kostenpflichtigen Freizeitaktivitäten nachgehen | Rund 45 Prozent |
| Mindestens jeden zweiten Tag eine vollwertige Mahlzeit essen | Rund 30 Prozent |
| Die Wohnung angemessen warm halten | 15,8 Prozent |
Für den Verband zeigen diese Ergebnisse, dass die bestehenden Leistungen notwendige Ausgaben nicht ausreichend abdecken.
563 Euro Regelbedarf: Seit Januar 2024 unverändert
Alleinstehende erhalten seit Januar 2024 einen monatlichen Regelbedarf von 563 Euro. Zuvor waren es 502 Euro. In den Jahren 2025 und 2026 blieb der Betrag unverändert.
Mit diesem Geld müssen Leistungsberechtigte Lebensmittel, Kleidung, Haushaltsstrom und Körperpflege bezahlen. Auch kleinere Anschaffungen und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben sollen daraus finanziert werden.
| Personengruppe | Regelbedarf |
|---|---|
| Alleinstehende und Alleinerziehende | 563 Euro |
| Volljährige Partner, jeweils | 506 Euro |
| Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471 Euro |
| Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 Euro |
| Kinder bis 5 Jahre | 357 Euro |
Für 2026 hätte die gesetzliche Fortschreibung bei Alleinstehenden rechnerisch einen Betrag von 557 Euro ergeben. Wegen des gesetzlichen Schutzes vor einer nominalen Absenkung blieb es bei 563 Euro. Dieser Schutz verhindert eine Kürzung des Eurobetrags. Steigende Preise gleicht er allein jedoch nicht aus.
Neue Berechnung der Regelbedarfe: Die Daten liegen vor
Bei den Regelbedarfen sind zwei Verfahren zu unterscheiden. Die jährliche Fortschreibung passt die bestehenden Beträge anhand der Preis- und Lohnentwicklung an.
Eine Neuermittlung überprüft dagegen die Berechnungsgrundlage anhand neuer Verbrauchsdaten.
Nach § 28 SGB XII werden die Regelbedarfe durch ein Bundesgesetz neu ermittelt, wenn die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen. Diese Erhebung, kurz EVS, erfasst die Einnahmen und Ausgaben privater Haushalte.
Nach Angaben des Paritätischen vom 7. Oktober 2026 sind die Daten der EVS 2023 inzwischen verfügbar. Einen Referentenentwurf für die Neuermittlung gab es demnach zu diesem Zeitpunkt noch nicht.
Der Verband kritisiert, dass dadurch wenig Zeit für das Gesetzgebungsverfahren und eine öffentliche Debatte bleibt.
Welche Ausgaben in die Berechnung einfließen, entscheidet mit über die spätere Leistungshöhe. Hintergrund dazu bietet der Beitrag über die Berechnungsgrundlagen der Grundsicherungs-Regelsätze für 2027.
582 Euro würden nach Verbandsrechnung nur den Kaufkraftverlust ausgleichen
Der Paritätische beziffert auch, wie stark die Kaufkraft seit der letzten Erhöhung gesunken ist. Nach seiner Berechnung wären im Juni 2026 rund 582 Euro nötig gewesen, um die Kaufkraft der 563 Euro vom Januar 2024 zu erhalten. Das wären etwa 19 Euro mehr im Monat.
Warum bei der Grundsicherung 2027 eine weitere Nullrunde droht
Zusätzlich zur ausstehenden Neuermittlung plant die Bundesregierung Änderungen an der jährlichen Fortschreibung. Der Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 sieht vor, die zusätzliche Fortschreibungsstufe abzuschaffen, die als Reaktion auf die hohe Inflation eingeführt worden war.
Übrig bleiben soll eine Berechnung, in die die maßgebliche Preisentwicklung zu 70 Prozent und die Entwicklung der Nettolöhne zu 30 Prozent eingehen. Die Bundesregierung begründet die Änderung damit, dass das bisherige Verfahren bei rasch sinkender Inflation zu überhöhten Anpassungen führen könne.
Was die geplante Umstellung bedeutet, erläutert unser Beitrag zur neuen Berechnung der Regelbedarfe ab 2027.
Eine dritte Nullrunde ist damit noch nicht endgültig beschlossen. Die konkrete Leistungshöhe für 2027 muss gesondert festgelegt werden. Der Paritätische sieht aber die Gefahr, dass die Beträge erneut unverändert bleiben.
Wenig ausgeben zu können bedeutet nicht, wenig zu brauchen
Die Kritik des Verbands reicht über die nächste jährliche Anpassung hinaus. Sie betrifft auch die Methode, mit der der Gesetzgeber den notwendigen Lebensunterhalt ermittelt.
Als Grundlage dienen Verbrauchsausgaben von Haushalten mit niedrigen Einkommen. Anschließend wird festgelegt, welche Ausgaben als relevant für den Regelbedarf gelten. Bestimmte Positionen werden dabei nicht oder nur teilweise berücksichtigt.
Aus Sicht des Paritätischen liegt darin ein grundlegendes Problem: Wer aus Geldmangel auf notwendige Anschaffungen oder ausreichende Ernährung verzichtet, hat geringe Ausgaben. Diese niedrigen Ausgaben beweisen aber nicht, dass der Bedarf ebenfalls gering ist.
Das Hintergrundpapier fordert deshalb eine Berechnung, die solche Einschränkungen stärker berücksichtigt.
Auch die Grundsicherung im Alter ist betroffen
Die genannten Zahlen zu finanziell erzwungenen Entbehrungen beziehen sich auf Menschen im SGB-II-Bezug. Die Frage, wie Regelbedarfe berechnet und fortgeschrieben werden, betrifft jedoch auch die Sozialhilfe nach dem SGB XII. Dazu gehört die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Der Regelbedarf ist dabei nur ein Bestandteil der gesamten Leistung. Anerkannte Kosten für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich gesondert berücksichtigt. Je nach persönlicher Situation können weitere Bedarfe hinzukommen.
Für Leistungsberechtigte ändert das Hintergrundpapier zunächst nichts am Bescheid. Es begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf einen höheren Betrag. Welche Regelbedarfe 2027 tatsächlich gelten, hängt von den gesetzlichen Festlegungen ab.




