Jugendamt lehnt Krankheitskosten ab: Pflegemutter setzt aber Erstattung durch

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Bezahlt das Jugendamt die private Krankenversicherung eines Pflegekindes, muss es grundsätzlich auch den dazugehörigen Selbstbehalt übernehmen. Notwendige Krankheitskosten dürfen dann nicht bei den Pflegeeltern hängen bleiben. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren entschieden.

Im konkreten Fall ging es um einen jährlichen Selbstbehalt von bis zu 450 Euro. Das Gericht stellte vorläufig fest, dass das Jugendamt die tatsächlich anfallenden Kosten für 2026 tragen muss. Die Entscheidung begründet allerdings keinen dauerhaften Anspruch auf eine private Krankenversicherung.

Jugendamt zahlte die PKV-Beiträge, lehnte den Selbstbehalt aber ab

Die Pflegemutter eines privat versicherten Mädchens hatte beantragt, dass das Jugendamt auch den Selbstbehalt der Krankenversicherung bezahlt. Die Behörde übernahm bereits die Versicherungsbeiträge: Ab Januar 2026 sollten diese fortlaufend gezahlt werden, eine erneute Prüfung war für Ende des Jahres vorgesehen.

Den Selbstbehalt wollte das Jugendamt dagegen nicht übernehmen. Dabei handelt es sich um den vertraglich vereinbarten Anteil der Krankheitskosten, den die private Versicherung nicht erstattet. Im betroffenen Tarif konnten so bis zu 450 Euro jährlich offenbleiben.

Die Pflegemutter wehrte sich gegen die Ablehnung. Nachdem ihr Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Potsdam zunächst erfolglos geblieben war, gab ihr das OVG Berlin-Brandenburg teilweise recht.

Warum das Jugendamt auch den PKV-Selbstbehalt zahlen muss

Grundlage der Entscheidung ist § 40 SGB VIII. Danach gehört zu bestimmten Jugendhilfeleistungen, darunter der Vollzeitpflege, auch die Krankenhilfe. Sie muss den notwendigen Bedarf des Kindes im Einzelfall vollständig decken. In geeigneten Fällen darf das Jugendamt außerdem angemessene Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen.

Das Gesetz sieht zwar auch die Übernahme von Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen vor. Auf diese Regelung stützte das OVG den Anspruch beim privaten Selbstbehalt jedoch ausdrücklich nicht. Entscheidend waren vielmehr die bereits zugesagte Finanzierung der privaten Krankenversicherung und die Pflicht, den notwendigen Krankenhilfebedarf vollständig zu decken.

Das Jugendamt hatte sich für 2026 bereits entschieden, die private Krankenversicherung des Mädchens zu finanzieren. Nach Auffassung des OVG musste es deshalb auch den zugehörigen Selbstbehalt berücksichtigen.

Die Behörde konnte nicht einerseits die Beiträge bezahlen und andererseits notwendige Behandlungskosten ausschließen, die wegen des Selbstbehalts offenblieben. Damit hätte sie die bereits anerkannte Krankenhilfe unzulässig gekürzt.

450 Euro sind die Höchstgrenze, keine Pauschalzahlung

Der Beschluss bedeutet nicht, dass die Pflegemutter unabhängig von Arztbesuchen und Behandlungen 450 Euro erhält. Erstattet werden nur Kosten, die tatsächlich als Selbstbehalt angefallen sind.

Im Verfahren hatte sie bereits Versicherungsabrechnungen über insgesamt 232,28 Euro vorgelegt. Diese Ausgaben musste das Jugendamt nach Auffassung des Gerichts erstatten. Der verbleibende Teil des jährlichen Selbstbehalts ist erst zu übernehmen, wenn weitere Kosten durch entsprechende Abrechnungen nachgewiesen werden.

Entscheidend ist deshalb nicht allein, welcher Selbstbehalt im Versicherungsvertrag steht. Die Abrechnungen müssen auch zeigen, in welcher Höhe er tatsächlich zu zahlen ist.

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Pflegeeltern müssen Krankenhilfe nicht aus dem Pflegegeld vorfinanzieren

Das OVG wandte sich außerdem gegen die Vorstellung, die Pflegemutter könne solche Kosten zunächst aus dem Pflegegeld oder ihrem eigenen Einkommen begleichen.

Das Pflegegeld dient dem notwendigen Unterhalt des Kindes. Es ist kein frei verfügbares Einkommen der Pflegeeltern. Nach Auffassung des Gerichts ist ihnen grundsätzlich nicht zuzumuten, daraus Kosten einer noch nicht bewilligten Krankenhilfe vorzustrecken. Auch auf ihr eigenes Einkommen dürfen sie dafür grundsätzlich nicht verwiesen werden.

Unklarheiten über die Kostenübernahme dürfen somit nicht auf Kosten der Pflegeeltern überbrückt werden. Das Gericht berücksichtigte zudem, dass gesundheitliche Risiken entstehen können, wenn medizinische Behandlungskosten ungedeckt bleiben.

Gesetzliche Familienversicherung kann Vorrang haben

So deutlich die Entscheidung beim Selbstbehalt ausfällt: Einen allgemeinen Anspruch auf eine private Krankenversicherung für Pflegekinder gibt es dadurch nicht.

Im konkreten Fall ging das Gericht davon aus, dass das Mädchen über seine leibliche Mutter beitragsfrei gesetzlich familienversichert werden konnte. Ausreichende Gründe, die dagegen sprachen oder diese Absicherung unzumutbar machten, waren nach Aktenlage nicht erkennbar.

Ein bestehender Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung muss nach der Entscheidung vorrangig genutzt werden. Die Pflegemutter konnte daher nicht verlangen, dass das Jugendamt die private Versicherung einschließlich Selbstbehalt auch in den folgenden Jahren weiterfinanziert.

Der Eilbeschluss gilt vorläufig für 2026

Die Kostenübernahme blieb auf 2026 begrenzt, weil das Jugendamt die PKV-Beiträge für diesen Zeitraum bereits zugesagt hatte. Daran knüpfte das Gericht die Pflicht, auch den tatsächlich anfallenden Selbstbehalt zu übernehmen. Für spätere Jahre bestand keine entsprechende Zusage.

Wichtig ist auch die Art der Entscheidung: Das OVG traf eine vorläufige Regelung im Eilverfahren, kein abschließendes Hauptsacheurteil. Der Beschluss vom 8. September 2026 selbst ist jedoch unanfechtbar. Das Aktenzeichen lautet OVG 6 S 191/26.

Selbstbehalt abgelehnt: Welche Unterlagen Pflegeeltern brauchen

Für Pflegeeltern in einer vergleichbaren Situation lohnt sich zunächst ein Blick auf die Zusage des Jugendamtes: Welche Krankenversicherung wird finanziert, und für welchen Zeitraum gilt die Bewilligung?

Für die Prüfung einer Kostenübernahme sind insbesondere folgende Unterlagen hilfreich:

  • der Bescheid oder die Zahlungsmitteilung zur Übernahme der PKV-Beiträge,
  • die Versicherungsbedingungen mit der vereinbarten Selbstbeteiligung,
  • die Leistungsabrechnungen über tatsächlich angefallene Kosten.

Der Beschluss bietet ein wichtiges Argument, wenn das Jugendamt die private Versicherung bezahlt, den dazugehörigen Selbstbehalt aber ablehnt. Ob daraus im Einzelfall ein Anspruch folgt, hängt vor allem von der bestehenden Bewilligung und den Versicherungsmöglichkeiten des Pflegekindes ab.


Quellen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2026 – OVG 6 S 191/26; § 40 SGB VIII.