Ein Streit zwischen zwei Jobcentern über die örtliche Zuständigkeit darf Leistungsberechtigte nicht ohne Geld lassen. Das gilt auch, wenn Personen mit einer Wohnsitzregelung nach § 12a Aufenthaltsgesetz außerhalb des ihnen zugewiesenen Gebiets wohnen.
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht stellte klar: Ergibt sich aus der Wohnsitzzuweisung eindeutig, welches Jobcenter zuständig ist, bleibt dieses Jobcenter verantwortlich. Der Verstoß gegen die Wohnsitzregelung führt nicht dazu, dass plötzlich kein Leistungsträger mehr zahlen muss.
Jobcenter muss Leistungen für fünf Monate zahlen
Das Sozialgericht Lübeck hatte das beigeladene Jobcenter mit Beschluss vom 22. Juli 2026 verpflichtet, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II zu zahlen. Die Anordnung galt für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2026 und umfasste auch die Kosten der Unterkunft und Heizung.
Die Beschwerde des Jobcenters blieb erfolglos. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht bestätigte die vorläufige Zahlungspflicht mit Beschluss vom 26. August 2026 unter dem Aktenzeichen L 13 AS 226/26 B ER.
Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass die Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen für Grundsicherungsgeld erfüllten. Auch über die Höhe ihres Bedarfs bestand kein Streit. Geklärt werden musste allein, welches Jobcenter örtlich zuständig war.
Die Familie wohnte außerhalb des zugewiesenen Gebiets
Für die Antragsteller bestand eine Wohnsitzregelung für Hamburg. Tatsächlich hatten sie ihren Wohnsitz jedoch im Kreis Herzogtum Lauenburg und damit im Bereich eines anderen Jobcenters genommen.
Im Regelfall richtet sich die Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 SGB II nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Für Personen mit einer Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 1 bis 3 Aufenthaltsgesetz enthält § 36 Abs. 2 SGB II jedoch eine Ausnahme.
Danach ist das Jobcenter zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person ihren Wohnsitz nehmen muss. Da es für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nur ein Jobcenter gibt, ließ sich der zuständige Leistungsträger eindeutig bestimmen.
Wohnsitzregelung zählt – nicht ihre Befolgung
Nach Auffassung des Landessozialgerichts knüpft § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB II an das Bestehen einer Wohnsitzregelung an. Die Vorschrift verlangt dagegen nicht, dass die leistungsberechtigte Person diese Vorgabe tatsächlich befolgt.
Der Umzug in den Kreis Herzogtum Lauenburg beseitigte deshalb nicht die Zuständigkeit des Hamburger Jobcenters. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich kein gegenteiliges Ergebnis.
§ 36 SGB II verteilt lediglich die örtliche Zuständigkeit zwischen den Jobcentern. Die Vorschrift enthält keinen eigenen Ausschluss von Grundsicherungsleistungen. Ein solcher Ausschluss dürfte daher nicht über eine besondere Auslegung der Zuständigkeitsregelung geschaffen werden.
Gericht lässt Rechtscharakter des Vermerks offen
Im Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel der Antragsteller stand: „Wohnung darf nur in Hamburg genommen werden.“ Das Gericht ließ offen, ob dieser Satz eine eigenständige behördliche Regelung oder lediglich einen Hinweis auf die bereits gesetzlich bestehende Wohnsitzpflicht darstellte.
Nach der vorläufigen Einschätzung des Senats handelte es sich jedenfalls nicht um eine Nebenbestimmung im Sinne von § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz. Für die Entscheidung war diese Abgrenzung jedoch nicht erforderlich.
Unabhängig davon, ob die Wohnsitzpflicht unmittelbar aus § 12a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz oder aus einem Verwaltungsakt nach § 12a Abs. 2 oder 3 Aufenthaltsgesetz folgte, verwies sie auf Hamburg. Dort gibt es nur ein Jobcenter.
In anderen Bundesländern kann die Abgrenzung schwieriger sein
Das Landessozialgericht beschränkte seine Aussage auf Fälle, in denen sich aus der Wohnsitzzuweisung ein bestimmtes Jobcenter eindeutig ableiten lässt. Bei Hamburg war dies wegen des einheitlichen Jobcenters möglich.
In einem Flächenland mit mehreren Jobcentern kann eine Zuweisung allein zu diesem Bundesland dagegen noch nicht erkennen lassen, welcher örtliche Träger zahlen muss. Ähnliche Schwierigkeiten können in Berlin entstehen, weil der Stadtstaat mehrere Jobcenter hat.
Diese weitergehende Frage musste der Senat im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend beantworten. Der Beschluss sollte daher nicht ungeprüft auf jede Wohnsitzzuweisung übertragen werden.
Zuständigkeitsstreit darf nicht zum Leistungsausschluss führen
Besonders deutlich wird das Gericht bei den Folgen einer anderen Auslegung. Würde wegen des tatsächlichen Aufenthalts außerhalb des zugewiesenen Gebiets kein Jobcenter mehr als zuständig gelten, käme dies faktisch einem vollständigen Leistungsausschluss gleich.
Ein solcher Ausschluss lässt sich aus § 36 SGB II nicht ableiten. Er wäre nach Auffassung des Gerichts außerdem nicht mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar.
Der Senat verwies dabei auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 zu den Aktenzeichen 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11. Das Existenzminimum darf nicht dadurch entzogen werden, dass Behörden ihren Streit über die Zuständigkeit zulasten der Betroffenen austragen.
Jobcenter können ihre Kosten später untereinander klären
Weil der Leistungsanspruch der Antragsteller grundsätzlich feststand, musste ihre Existenzsicherung Vorrang haben. Eine vollständige Klärung aller Zuständigkeitsfragen war im Eilverfahren nicht erforderlich.
Das zur Zahlung verpflichtete Jobcenter kann anschließend in einem Erstattungsverfahren nach §§ 102 ff. SGB X klären lassen, ob ein anderer Leistungsträger die Kosten übernehmen muss. Betroffene müssen dieses finanzielle Risiko nicht tragen.
Der Beschluss des Landessozialgerichts ist im Eilverfahren unanfechtbar. Eine höchstrichterliche Prüfung durch das Bundessozialgericht ist in diesem Verfahren deshalb nicht möglich.
Der Beschluss ist kein Freibrief für einen unerlaubten Umzug
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass eine Wohnsitzregelung nach § 12a Aufenthaltsgesetz unbeachtet bleiben darf. Ein Verstoß kann weiterhin ausländerrechtliche Folgen haben oder zur Verlängerung der Wohnsitzpflicht führen.
Der Beschluss sagt lediglich, dass aus § 36 Abs. 2 SGB II keine vollständige Zahlungslücke entstehen darf. Auch andere Voraussetzungen des Leistungsanspruchs müssen weiterhin erfüllt sein.
Die Entscheidung betrifft zudem keine gewöhnliche Ortsabwesenheit oder fehlende Erreichbarkeit nach § 7b SGB II. Es geht ausschließlich um die örtliche Zuständigkeit bei einer Wohnsitzregelung nach dem Aufenthaltsgesetz.
Was Betroffene bei einem Zuständigkeitsstreit tun sollten
Lehnt ein Jobcenter die Zahlung wegen angeblich fehlender örtlicher Zuständigkeit ab, sollten Betroffene eine schriftliche Entscheidung verlangen. Anträge, Schreiben und Nachweise über den tatsächlichen sowie den zugewiesenen Wohnort sollten nachweisbar eingereicht werden.
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid eingelegt werden. Ist der Lebensunterhalt nicht mehr gesichert oder drohen Mietschulden, kann zusätzlich ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht erforderlich sein.
Dabei sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Leistungsanspruch nicht allein wegen eines Streits zwischen den Jobcentern ausfallen darf. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts kann bei einem vergleichbaren Sachverhalt als Begründung angeführt werden.
Beispiel aus der Praxis
Eine Familie muss aufgrund einer Wohnsitzregelung in Hamburg wohnen, findet jedoch eine Wohnung in einem angrenzenden Landkreis. Das dortige Jobcenter verweist auf Hamburg, während das Hamburger Jobcenter auf den tatsächlichen Wohnort der Familie verweist.
Sind die übrigen Voraussetzungen des SGB II erfüllt, darf dieser Streit nicht dazu führen, dass die Familie überhaupt keine Leistungen erhält. Nach dem Beschluss wäre vorläufig das Hamburger Jobcenter zuständig, weil sich aus der Wohnsitzregelung für Hamburg eindeutig ein bestimmter Leistungsträger ergibt.
Verliert man den Anspruch, wenn man gegen eine Wohnsitzregelung verstößt?
Nicht automatisch. § 36 Abs. 2 SGB II regelt die örtliche Zuständigkeit und enthält keinen eigenen Leistungsausschluss. Andere Anspruchsvoraussetzungen und mögliche ausländerrechtliche Folgen müssen jedoch getrennt geprüft werden.
Ist immer das Jobcenter am tatsächlichen Wohnort zuständig?
Nein. Besteht eine Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 1 bis 3 Aufenthaltsgesetz, kann das Jobcenter des zugewiesenen Gebiets zuständig sein. Voraussetzung ist, dass sich der zuständige Träger aus der Zuweisung bestimmen lässt.
Gilt der Beschluss auch für eine normale Reise oder Ortsabwesenheit?
Nein. Der Beschluss betrifft eine Wohnsitzzuweisung nach dem Aufenthaltsgesetz. Fragen der Erreichbarkeit und Ortsabwesenheit richten sich nach anderen Vorschriften.
Was passiert, wenn zwei Jobcenter ihre Zuständigkeit bestreiten?
Der Zuständigkeitsstreit darf nicht zulasten der leistungsberechtigten Person gehen. Bei einer akuten Zahlungslücke können ein Widerspruch und ein Eilantrag beim Sozialgericht notwendig werden. Die Jobcenter können anschließend untereinander klären, wer die Kosten endgültig tragen muss.
Quellen
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. August 2026, Az. L 13 AS 226/26 B ER
§ 36 SGB II – Örtliche Zuständigkeit
§ 12a Aufenthaltsgesetz – Wohnsitzregelung
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2012, Az. 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11




