Gericht bestätigt fristlose Kündigung: Kleiner Fehler bei der Krankmeldung kostet den Arbeitsplatz

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Eine Krankmeldung schützt Beschäftigte nicht automatisch vor arbeitsrechtlichen Folgen. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm besonders deutlich. Das Gericht bestätigte eine fristlose Kündigung, weil ein Arbeitnehmer eine Online-Krankschreibung eingereicht hatte, die ohne jeden Arztkontakt zustande gekommen war.

Der Fall betrifft nicht nur Beschäftigte, die digitale Angebote nutzen. Er zeigt auch, wie genau Arbeitnehmer prüfen müssen, ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung tatsächlich den rechtlichen Anforderungen entspricht. Wer seinem Arbeitgeber ein Attest vorlegt, das nur wie eine reguläre Krankschreibung aussieht, aber nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde, kann seinen Arbeitsplatz verlieren.

Worum ging es in dem Fall?

Der Kläger war als IT-Consultant beschäftigt. Im August 2024 meldete er sich arbeitsunfähig krank und legte seinem Arbeitgeber eine Bescheinigung vor, die über einen Online-Anbieter ausgestellt worden war. Nach den Feststellungen des Gerichts gab es keinen persönlichen, telefonischen oder videobasierten Kontakt zu einem Arzt.

Die Bescheinigung beruhte demnach lediglich auf Angaben, die der Arbeitnehmer online gemacht hatte. Dennoch erweckte das Dokument aus Sicht des Arbeitgebers den Eindruck, es liege eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit vor. Genau darin sah das Landesarbeitsgericht Hamm ein schwerwiegendes Problem.

Der Arbeitgeber kündigte fristlos. Während die erste Instanz dem Arbeitnehmer zunächst noch Recht gab, entschied das Landesarbeitsgericht in der Berufung anders. Die fristlose Kündigung wurde für wirksam gehalten.

Warum das Gericht die Kündigung für rechtmäßig hielt

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts lag nicht nur ein formaler Fehler vor. Entscheidend war, dass der Arbeitnehmer durch die Vorlage des Dokuments den Eindruck erweckte, ein Arzt habe seine Arbeitsunfähigkeit tatsächlich festgestellt. Das Gericht wertete dies als Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten.

Besonders schwer wog aus Sicht der Richter, dass die Bescheinigung ohne unmittelbaren oder mittelbaren Arztkontakt erstellt wurde. Eine reine Online-Abfrage per Formular genügt nicht, um eine Arbeitsunfähigkeit im arbeitsrechtlich anerkannten Sinn festzustellen. Damit fehlte dem Attest die Grundlage, die Arbeitnehmer normalerweise schützt.

Das Gericht sah in der Vorlage des Attests einen Vertrauensbruch. Eine vorherige Abmahnung war nach dieser Bewertung nicht erforderlich. Bereits der einmalige Vorgang konnte ausreichen, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Nicht jede Online-Krankschreibung ist problematisch

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer zulässigen digitalen Krankschreibung und einem bloßen Online-Formular. Eine Arbeitsunfähigkeit kann nach den Regeln des Gemeinsamen Bundesausschusses unter bestimmten Voraussetzungen auch per Videosprechstunde festgestellt werden. Seit dem 7. Dezember 2023 ist außerdem eine telefonische Krankschreibung unter engen Voraussetzungen möglich.

Bei der telefonischen Krankschreibung muss die Patientin oder der Patient in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein. Außerdem darf keine schwere Symptomatik vorliegen, die eine persönliche Untersuchung nötig macht. Für die Erstbescheinigung ist die telefonische Feststellung nach den G-BA-Regeln auf bis zu fünf Kalendertage begrenzt.

Rechtlich riskant wird es dagegen, wenn überhaupt kein Arztgespräch stattfindet. Wer lediglich Symptome anklickt, einen Fragebogen ausfüllt und anschließend ein Attest erhält, bewegt sich in einem gefährlichen Bereich. Genau ein solcher Ablauf kann den Beweiswert der Bescheinigung zerstören.

Was Beschäftigte bei einer Krankmeldung beachten müssen

Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss grundsätzlich spätestens am folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorliegen, sofern der Arbeitgeber sie nicht früher verlangen darf.

Bei gesetzlich Versicherten läuft die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten heute häufig elektronisch über die eAU. Dennoch bleibt die Pflicht zur rechtzeitigen Krankmeldung beim Arbeitgeber bestehen. Die elektronische Übermittlung ersetzt also nicht die Mitteilung, dass man nicht arbeiten kann.

Wer eine digitale Krankschreibung nutzt, sollte prüfen, ob tatsächlich ein ärztlicher Kontakt stattgefunden hat. Dieser Kontakt kann je nach Fall persönlich, per Video oder unter den genannten Voraussetzungen telefonisch erfolgen. Ein bloßer Klickprozess ohne ärztliches Gespräch reicht nicht aus.

Warum der Beweiswert der AU so wichtig ist

Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat im Arbeitsrecht normalerweise einen hohen Beweiswert. Das bedeutet: Arbeitgeber müssen eine ordnungsgemäß ausgestellte AU grundsätzlich akzeptieren, solange keine konkreten Umstände ernsthafte Zweifel begründen. Das Bundesarbeitsgericht hat aber mehrfach entschieden, dass dieser Beweiswert erschüttert werden kann.

Ein bekanntes Beispiel betrifft Krankmeldungen, die zeitlich auffällig genau mit einer Kündigungsfrist zusammenfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Beweiswert einer AU erschüttert sein, wenn sich ein Arbeitnehmer am Tag der eigenen Kündigung krankmeldet und die Bescheinigung passgenau bis zum Ende der Kündigungsfrist reicht.

Im Fall des Landesarbeitsgerichts Hamm ging es um einen anderen Fehler. Nicht der Zeitpunkt der Krankmeldung stand im Vordergrund, sondern die Art der Ausstellung. Ohne Arztkontakt fehlte nach Ansicht des Gerichts die tragfähige ärztliche Feststellung.

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Fristlose Kündigung: Die rechtliche Schwelle ist hoch

Eine fristlose Kündigung setzt nach § 626 BGB einen wichtigen Grund voraus. Außerdem muss im Einzelfall geprüft werden, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Die Kündigung muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Arbeitgeber von den entscheidenden Tatsachen erfahren hat.

Das bedeutet: Nicht jede fehlerhafte Krankmeldung führt automatisch zur fristlosen Kündigung. Arbeitgeber müssen den konkreten Vorwurf darlegen können. Bei einer bewusst irreführenden Bescheinigung ohne Arztkontakt kann die Schwelle jedoch überschritten sein.

Für Arbeitnehmer ist das Urteil deshalb eine Warnung. Wer krank ist, muss nicht aus Angst zur Arbeit erscheinen. Er muss aber sicherstellen, dass die Krankmeldung korrekt zustande kommt und keine falschen Eindrücke erzeugt.

Welche Fehler besonders gefährlich sind

Fehler bei der Krankmeldung Mögliche arbeitsrechtliche Folge
Online-AU ohne Arztkontakt Der Beweiswert kann entfallen; im Extremfall droht eine fristlose Kündigung.
Verspätete Mitteilung an den Arbeitgeber Es kann eine Abmahnung drohen, bei Wiederholung auch eine Kündigung.
Falsche Angaben zur Erkrankung oder zum Ablauf Der Arbeitgeber kann von einer Täuschung ausgehen und arbeitsrechtliche Schritte prüfen.
Attest wirkt regulär, ist aber nicht ordnungsgemäß ausgestellt Das Vertrauen in die Redlichkeit des Arbeitnehmers kann schwer beschädigt werden.
Genesungswidriges Verhalten trotz Krankschreibung Bei konkreten Belegen können Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit entstehen.

Was gilt bei Krankheit im Ausland?

Auch bei Krankheit im Ausland bestehen strenge Mitteilungspflichten. Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz müssen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitteilen. Gesetzlich Versicherte müssen außerdem ihre Krankenkasse informieren.

Gerade im Urlaub kann eine Krankmeldung deshalb schnell Misstrauen auslösen, wenn sie lückenhaft oder verspätet erfolgt. Wer im Ausland erkrankt, sollte die Meldung nicht aufschieben. Entscheidend ist eine nachvollziehbare und belegbare Kommunikation.

Was Arbeitnehmer jetzt daraus lernen sollten

Das Urteil zeigt, dass Bequemlichkeit bei der Krankschreibung teuer werden kann. Digitale Angebote sind nicht automatisch unseriös, aber sie müssen die rechtlichen Anforderungen erfüllen. Ohne tatsächlichen Arztkontakt ist eine Bescheinigung hoch riskant.

Beschäftigte sollten deshalb nur solche Wege nutzen, bei denen eine Ärztin oder ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich feststellt. Dazu kann auch ein Telefonat gehören, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Ein reines Formular ohne Gespräch sollte nicht als sichere Grundlage für eine Krankmeldung betrachtet werden.

Arbeitgeber wiederum dürfen nicht jede Online-AU pauschal ablehnen. Sie brauchen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel. Liegen solche Hinweise aber vor, kann der Fall arbeitsrechtlich erhebliche Folgen haben.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein Arbeitnehmer wacht montags mit Fieber und starken Halsschmerzen auf. Statt seine Hausarztpraxis anzurufen, nutzt er einen Online-Dienst, beantwortet einige Fragen und erhält wenige Minuten später ein Attest per E-Mail. Ein Gespräch mit einem Arzt findet nicht statt.

Der Arbeitgeber prüft das Dokument und stellt fest, dass keine ärztliche Untersuchung im eigentlichen Sinn stattgefunden hat. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer dennoch den Eindruck einer regulären ärztlichen Feststellung erweckt hat, kann dies schwerwiegende Folgen haben. Im schlimmsten Fall steht nicht nur die Lohnfortzahlung, sondern auch der Arbeitsplatz auf dem Spiel.

Fragen und Antworten zur Krankmeldung und fristlosen Kündigung

Kann eine Krankmeldung wirklich zur fristlosen Kündigung führen?

Ja, in Ausnahmefällen ist das möglich. Besonders gefährlich wird es, wenn eine Bescheinigung bewusst irreführend eingesetzt wird oder der Eindruck einer ärztlichen Feststellung entsteht, obwohl kein Arztkontakt stattgefunden hat.

Ist eine Online-Krankschreibung immer unwirksam?

Nein. Eine digitale Krankschreibung kann zulässig sein, wenn sie auf einem echten Arztkontakt beruht, etwa per Videosprechstunde oder unter engen Voraussetzungen telefonisch. Problematisch ist ein Attest, das nur auf einem Online-Fragebogen beruht.

Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, woran ich erkrankt bin?

Nein. Arbeitnehmer müssen grundsätzlich nicht mitteilen, welche Diagnose vorliegt. Mitgeteilt werden müssen aber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer.

Reicht die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus?

Die eAU erleichtert die Übermittlung der Daten, ersetzt aber nicht die Pflicht zur unverzüglichen Krankmeldung beim Arbeitgeber. Beschäftigte müssen sich weiterhin rechtzeitig krankmelden.

Darf der Arbeitgeber an einer AU zweifeln?

Ja, aber nicht ohne konkrete Anhaltspunkte. Auffällige Umstände können den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Dann kann der Arbeitnehmer näher darlegen müssen, warum er tatsächlich arbeitsunfähig war.

Was sollte ich tun, wenn ich nur telefonisch krankgeschrieben werde?

Beschäftigte sollten sicherstellen, dass die telefonische Krankschreibung über eine Arztpraxis erfolgt, in der sie bekannt sind, und dass die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Bei schweren Symptomen oder unklarer Lage ist eine persönliche Untersuchung der sicherere Weg.

Quelle

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil AZ: 14 SLa 145/25