Aussteuerung beim Krankengeld: So geht es mit dem Arbeitslosengeld nahtlos weiter

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Aussteuerung beim Krankengeld: Wie die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III den Übergang zum Arbeitslosengeld absichert

Wer über viele Monate krankgeschrieben ist, steht irgendwann vor einer sozialrechtlich heiklen Schwelle: dem Ende des Krankengeldes. Diese sogenannte Aussteuerung bedeutet nicht, dass die Erkrankung beendet ist. Sie bedeutet zunächst nur, dass die Krankenkasse wegen derselben Krankheit nicht länger Krankengeld zahlen darf.

Für Betroffene entsteht dadurch häufig große Unsicherheit. Das Arbeitsverhältnis besteht oft weiter, eine Rückkehr an den Arbeitsplatz ist gesundheitlich aber noch nicht möglich. Gleichzeitig ist über eine Erwerbsminderungsrente oder eine Reha häufig noch nicht entschieden.

Genau für solche Übergänge gibt es die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III. Sie soll verhindern, dass Menschen nach dem Ende des Krankengeldes ohne laufende Leistung dastehen, nur weil sich Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung noch nicht abschließend einig sind.

Was bedeutet Aussteuerung beim Krankengeld?

Aussteuerung bedeutet, dass der Anspruch auf Krankengeld ausgeschöpft ist. Gesetzlich Versicherte erhalten Krankengeld wegen derselben Krankheit grundsätzlich längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. In diese Zeit wird in der Regel auch die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers eingerechnet.

Die Krankenkasse informiert Betroffene meist schriftlich über das bevorstehende Ende des Krankengeldes. Dieses Schreiben ist wichtig, weil daraus hervorgeht, bis zu welchem Tag Krankengeld gezahlt wird. Es sollte gut aufbewahrt und bei der Agentur für Arbeit vorgelegt werden.

Viele Betroffene gehen fälschlich davon aus, dass sie wegen ihrer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitslosengeld erhalten können. Das ist nicht immer richtig. Gerade bei länger andauernder Krankheit kann Arbeitslosengeld über die Nahtlosigkeitsregelung in Betracht kommen.

Warum Arbeitslosengeld trotz Krankheit möglich sein kann

Normalerweise setzt Arbeitslosengeld voraus, dass eine Person dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Wer krankheitsbedingt gar nicht oder nur sehr eingeschränkt arbeiten kann, erfüllt diese Voraussetzung häufig nicht in der üblichen Form. § 145 SGB III durchbricht diesen Grundsatz in bestimmten Fällen.

Die Vorschrift greift, wenn die Leistungsfähigkeit voraussichtlich für mehr als sechs Monate gemindert ist und deshalb eine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht möglich erscheint.

Ausschlaggebend ist hierfür nicht allein die bisherige Tätigkeit. Geprüft wird vielmehr, ob irgendeine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gesundheitlich noch möglich wäre.

Solange die Rentenversicherung noch nicht festgestellt hat, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, kann die Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung zahlen.

Der Begriff „nahtlos“ beschreibt damit den Übergang zwischen Krankengeld und einer möglichen späteren Leistung der Rentenversicherung. Es geht nicht darum, Krankheit als Arbeitslosigkeit umzudeuten, sondern um eine Absicherung während einer ungeklärten Phase.

Wann § 145 SGB III nach der Aussteuerung wichtig wird

Die Nahtlosigkeitsregelung wird vor allem dann relevant, wenn das Krankengeld endet, die Arbeitsunfähigkeit aber weiter besteht.

Typisch ist die Situation, dass ein Beschäftigter seit langer Zeit krankgeschrieben ist, sein Arbeitsvertrag nicht beendet wurde und ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente noch läuft oder erst gestellt werden soll.

Auch eine laufende medizinische Reha kann in diesen Zusammenhang fallen. Häufig soll durch eine Reha geklärt werden, ob und in welchem Umfang eine Rückkehr ins Erwerbsleben möglich ist. Bis diese Frage beantwortet ist, darf der Lebensunterhalt nicht allein wegen ungeklärter Zuständigkeiten gefährdet werden.

Wichtig ist jedoch: Die Nahtlosigkeitsregelung ist kein automatischer Anspruch ohne Prüfung. Die Agentur für Arbeit prüft die allgemeinen Voraussetzungen für Arbeitslosengeld und lässt zusätzlich die gesundheitliche Leistungsfähigkeit beurteilen. Dabei wird regelmäßig der Ärztliche Dienst eingeschaltet.

Arbeitslos melden, obwohl das Arbeitsverhältnis weiter besteht?

Viele Betroffene zögern, weil sie noch einen Arbeitsvertrag haben. Das ist verständlich, aber bei der Aussteuerung oft der falsche Reflex. Für den Leistungsanspruch nach § 145 SGB III kann eine Arbeitslosmeldung auch dann nötig sein, wenn das Beschäftigungsverhältnis formal weiterläuft.

Der Grund liegt darin, dass die tatsächliche Beschäftigung wegen Krankheit nicht ausgeübt wird und die Lohnfortzahlung längst beendet ist. Das Arbeitsverhältnis ruht faktisch, während die finanzielle Absicherung über Krankengeld ausläuft. Deshalb sollte die Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht aufgeschoben werden.

Die Agentur für Arbeit empfiehlt, spätestens am ersten Tag nach dem Ende des Krankengeldbezugs vorzusprechen. Wer den Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich wahrnehmen kann, sollte sich frühzeitig erkundigen, ob eine Vertretung mit Vollmacht möglich ist. Bei Bettlägerigkeit oder stationärer Behandlung kann dies im Einzelfall eine Lösung sein.

Welche Unterlagen bei der Agentur für Arbeit wichtig sind

Für die Antragstellung sollten Betroffene das Schreiben der Krankenkasse über das Ende des Krankengeldes mitnehmen. Außerdem werden in der Praxis ein Ausweisdokument, die Rentenversicherungsnummer, Angaben zum bisherigen Beschäftigungsverlauf und Nachweise zu gesundheitlichen Einschränkungen benötigt. Falls ein Schwerbehindertenausweis vorhanden ist, sollte auch dieser vorgelegt werden.

Besonders wichtig ist der Gesundheitsfragebogen der Agentur für Arbeit. Er bildet häufig die Grundlage für die Einschätzung durch den Ärztlichen Dienst. Schweigepflichtentbindungen sollten sorgfältig geprüft, aber nicht unnötig verzögert werden, weil fehlende medizinische Informationen die Bearbeitung des Antrags erschweren können.

Betroffene sollten Kopien aller abgegebenen Unterlagen behalten. Auch Gesprächsnotizen können hilfreich sein, etwa mit Datum, Name der Ansprechperson und Inhalt des Gesprächs. Bei späteren Rückfragen lässt sich so besser nachvollziehen, was bereits eingereicht oder besprochen wurde.

Was der Ärztliche Dienst prüft

Der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit bewertet nicht, ob jemand seinen bisherigen Beruf wieder ausüben kann. Er prüft, welches Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch besteht. Dabei geht es unter anderem um die Frage, ob eine Tätigkeit von mindestens 15 Stunden pro Woche möglich ist.

Die Einschätzung kann von der Beurteilung des behandelnden Arztes abweichen. Während der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeit häufig auf die bisherige Tätigkeit bezieht, betrachtet die Agentur für Arbeit den allgemeinen Arbeitsmarkt. Das führt in der Praxis immer wieder zu Missverständnissen.

Für Betroffene ist es daher wichtig, die eigenen Einschränkungen konkret zu schildern. Allgemeine Aussagen wie „ich bin weiter krank“ reichen oft nicht aus. Hilfreicher sind nachvollziehbare Angaben dazu, welche Tätigkeiten, Belastungen, Wegezeiten oder Konzentrationsanforderungen gesundheitlich nicht möglich sind.

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Die wichtigsten Schritte nach der Aussteuerung

Schritt Warum er wichtig ist
Schreiben der Krankenkasse prüfen Daraus ergibt sich, wann das Krankengeld endet und ab wann eine andere Leistung beantragt werden muss.
Rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit melden Die Meldung sollte spätestens am ersten Tag nach Ende des Krankengeldbezugs erfolgen, damit keine unnötige Zahlungslücke entsteht.
Arbeitslosengeld beantragen Der Antrag ist nötig, auch wenn das Arbeitsverhältnis noch besteht und die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert.
Gesundheitsfragebogen sorgfältig ausfüllen Der Ärztliche Dienst benötigt belastbare Informationen, um das verbliebene Leistungsvermögen einzuschätzen.
Reha- oder Rentenantrag beachten Die Agentur für Arbeit kann auffordern, einen Antrag auf Reha oder Erwerbsminderungsrente zu stellen.
Bescheide genau prüfen Gegen fehlerhafte Entscheidungen kann innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch eingelegt werden.

Reha-Antrag, Rentenantrag und Mitwirkungspflichten

Die Agentur für Arbeit kann Betroffene auffordern, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Auch ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente kann im Verlauf relevant werden. Wer eine solche Aufforderung erhält, sollte die Frist sehr ernst nehmen.

Wird ein geforderter Antrag nicht gestellt, kann dies Folgen für das Arbeitslosengeld haben. Nach § 145 SGB III kann der Anspruch ruhen, wenn die verlangte Mitwirkung ausbleibt. Das bedeutet, dass die Zahlung vorübergehend ausgesetzt werden kann.

Der Grundsatz „Reha vor Rente“ bleibt dabei wichtig. Häufig soll zunächst geprüft werden, ob durch medizinische oder berufliche Rehabilitation wieder eine Erwerbstätigkeit möglich wird. Erst wenn dies nicht ausreicht, steht die Frage einer Erwerbsminderungsrente im Vordergrund.

Was passiert, wenn die Erwerbsminderungsrente bewilligt wird?

Bewilligt die Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderungsrente, endet das Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung in der Regel für die Zukunft. Für Zeiträume, in denen sich Arbeitslosengeld und Rente überschneiden, können Erstattungsfragen zwischen den Leistungsträgern entstehen. Betroffene müssen diese Verrechnung meist nicht selbst organisieren, sollten Bescheide aber sorgfältig prüfen.

Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente kann die Lage anders aussehen. Dann kann weiterhin geprüft werden, ob Arbeitslosengeld außerhalb oder innerhalb bestimmter Grenzen möglich ist. Entscheidend sind die konkrete Leistungsfähigkeit, die Arbeitsbereitschaft und die weiteren Voraussetzungen des Arbeitslosengeldes.

Wird eine Erwerbsminderungsrente abgelehnt, ist die Nahtlosigkeit nicht automatisch dauerhaft gesichert. Dann kommt es darauf an, wie die Agentur für Arbeit die Leistungsfähigkeit bewertet. In solchen Fällen sollten Betroffene den Rentenbescheid und einen möglichen Bescheid der Agentur für Arbeit rechtlich prüfen lassen.

Häufige Fehler bei der Aussteuerung

Ein verbreiteter Fehler ist das Abwarten bis nach dem letzten Krankengeldtag. Wer sich zu spät kümmert, riskiert Verzögerungen bei der Zahlung. Die Bearbeitung kann Zeit benötigen, besonders wenn medizinische Unterlagen fehlen.

Ein weiterer Fehler besteht darin, gegenüber der Agentur für Arbeit pauschal zu erklären, man könne gar nicht arbeiten. Diese Aussage ist menschlich nachvollziehbar, kann aber sozialrechtlich problematisch sein. Besser ist es, die gesundheitlichen Einschränkungen genau zu schildern und die eigene Arbeitsbereitschaft auf das verbliebene Leistungsvermögen zu beziehen.

Auch die Verwechslung von Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung führt häufig zu Problemen. Arbeitsunfähigkeit bezieht sich oft auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Erwerbsminderung betrifft dagegen die Frage, ob und in welchem Umfang irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich ist.

Warum der Arbeitsvertrag nicht vorschnell gekündigt werden sollte

Eine Aussteuerung beendet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Wer noch angestellt ist, sollte deshalb nicht vorschnell selbst kündigen. Eine Eigenkündigung kann arbeitsrechtliche und leistungsrechtliche Nachteile auslösen.

Vor einer Kündigung sollten Betroffene prüfen lassen, ob der Arbeitsplatz erhalten bleiben kann, ob ein betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten wurde und ob eine stufenweise Wiedereingliederung möglich ist. Auch Schwerbehindertenrecht oder Gleichstellung können Bedeutung haben. Bei Unsicherheit ist fachkundige Beratung ratsam.

Für das Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III ist eine Kündigung regelmäßig nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, dass die tatsächliche Beschäftigung wegen der gesundheitlichen Einschränkungen nicht ausgeübt werden kann und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

So lässt sich eine Zahlungslücke vermeiden

Der wichtigste Schritt ist frühes Handeln. Sobald die Krankenkasse das Ende des Krankengeldes ankündigt, sollte Kontakt zur Agentur für Arbeit aufgenommen werden. Parallel sollten medizinische Unterlagen, Reha-Berichte und Nachweise über bisherige Beschäftigung zusammengestellt werden.

Betroffene sollten sich nicht durch Begriffe wie „arbeitslos“ abschrecken lassen. Die Meldung bei der Agentur für Arbeit bedeutet nicht, dass der bisherige Arbeitsplatz aufgegeben wird. Sie dient in dieser Konstellation vor allem der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Ende des Krankengeldes.

Wer Schreiben der Agentur für Arbeit, Krankenkasse oder Rentenversicherung erhält, sollte Fristen sofort notieren. Gerade bei Aufforderungen zur Antragstellung oder bei ablehnenden Bescheiden können wenige Wochen entscheidend sein. Eine versäumte Frist kann Zahlungen verzögern oder Ansprüche erschweren.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Arbeitnehmerin ist wegen einer schweren chronischen Erkrankung seit langer Zeit arbeitsunfähig. Nach 78 Wochen teilt ihr die Krankenkasse mit, dass das Krankengeld zum Monatsende ausläuft. Ihr Arbeitsvertrag besteht weiterhin, eine Rückkehr in den Beruf ist aber noch nicht absehbar.

Sie meldet sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit und beantragt Arbeitslosengeld. Dort erhält sie einen Gesundheitsfragebogen, den sie mit Unterstützung ihrer behandelnden Ärzte ausfüllt. Der Ärztliche Dienst prüft anschließend, ob ihr Leistungsvermögen voraussichtlich länger als sechs Monate gemindert ist.

Da die Rentenversicherung noch nicht über eine Erwerbsminderung entschieden hat, wird Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung bewilligt. Später fordert die Agentur für Arbeit sie auf, einen Reha-Antrag zu stellen. Weil sie die Frist einhält, läuft die Zahlung weiter, bis die weitere Zuständigkeit geklärt ist.

Fragen und Antworten zur Aussteuerung und Nahtlosigkeitsregelung

Was bedeutet Aussteuerung beim Krankengeld?

Aussteuerung bedeutet, dass der Krankengeldanspruch wegen derselben Krankheit ausgeschöpft ist. Das ist in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nach 78 Wochen innerhalb von drei Jahren der Fall. Die Erkrankung kann trotzdem weiter bestehen.

Kann ich Arbeitslosengeld bekommen, obwohl ich weiter krankgeschrieben bin?

Ja, das kann über § 145 SGB III möglich sein. Die Nahtlosigkeitsregelung greift, wenn die Leistungsfähigkeit längerfristig gemindert ist und die Rentenversicherung noch nicht abschließend über Erwerbsminderung entschieden hat. Der Antrag muss bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.

Muss ich mein Arbeitsverhältnis kündigen, um ALG nach der Aussteuerung zu bekommen?

In der Regel ist eine Kündigung nicht erforderlich. Das Arbeitsverhältnis kann weiter bestehen, während die tatsächliche Beschäftigung wegen Krankheit nicht ausgeübt wird. Eine vorschnelle Eigenkündigung sollte vermieden werden.

Wann sollte ich mich bei der Agentur für Arbeit melden?

Spätestens am ersten Tag nach Ende des Krankengeldbezugs sollte die Meldung erfolgen. Besser ist es, bereits nach Erhalt des Schreibens der Krankenkasse Kontakt aufzunehmen. So lassen sich Verzögerungen bei Antrag und Zahlung eher vermeiden.

Was passiert, wenn die Agentur für Arbeit einen Reha- oder Rentenantrag verlangt?

Dann sollte die gesetzte Frist unbedingt beachtet werden. Wird der geforderte Antrag nicht gestellt, kann das Arbeitslosengeld ruhen. Wer unsicher ist, sollte sich rechtzeitig beraten lassen und die Aufforderung nicht ignorieren.

Was kann ich tun, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Ein ablehnender Bescheid sollte genau geprüft werden. Innerhalb der angegebenen Frist kann Widerspruch eingelegt werden. Sinnvoll ist es, medizinische Unterlagen, Gutachten und die Begründung der Agentur für Arbeit sorgfältig miteinander abzugleichen.