Tilgungsleistungen für eine selbst bewohnte Immobilie gehören nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft im Bürgergeld. Denn Tilgungsraten dienen in aller Regel der Vermögensbildung und sind deshalb im Normalfall nicht vom Jobcenter zu übernehmen.
Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung aber in engen Ausnahmefällen Abweichungen zugelassen. Das gilt insbesondere dann, wenn es um die Erhaltung von selbst bewohntem Wohneigentum geht, das deutlich vor dem Leistungsbezug erworben wurde und dessen Finanzierung beim Eintritt in den Leistungsbezug bereits weitgehend abgeschlossen war.
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Jobcenter muss Tilgungsraten ausnahmsweise übernehmen, wenn das Eigenheim fast abbezahlt ist
Das Sozialgericht Schleswig hat mit einer beachtlichen Entscheidung klargestellt, dass Tilgungsraten ausnahmsweise zu übernehmen sein können, wenn die Finanzierung eines selbst bewohnten Hauses bereits weitgehend abgeschlossen ist. Im dortigen Fall waren bereits rund 77 Prozent der Darlehenssumme getilgt.
Gerade in solchen Fällen kann die Tilgung nicht mehr schlicht als normale Vermögensbildung behandelt werden. Vielmehr geht es dann um den Erhalt von geschütztem Wohneigentum, dessen Finanzierung schon weit fortgeschritten ist.
Dabei betonte das Gericht zugleich, dass Hilfebedürftige vor dem Bezug von Leistungen alles Zumutbare unternommen haben müssen, um die Belastung durch Tilgungsraten möglichst gering zu halten. Auch das gehört zu den Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Übernahme.
Jobcenter dürfen nicht ohne Weiteres auf den Regelbedarf verweisen
In solchen Ausnahmefällen darf das Jobcenter Leistungsbezieher nicht schlicht darauf verweisen, die Tilgungsraten aus dem Regelbedarf zu zahlen. Der Regelbedarf ist nämlich nicht dazu da, Finanzierungskosten für Wohneigentum aufzufangen.
Das bedeutet: Wenn nur deshalb noch kein Zahlungsrückstand gegenüber der Bank entstanden ist, weil der Leistungsberechtigte Teile des Regelbedarfs zweckwidrig für die Tilgung einsetzt, darf ihm genau das nicht entgegengehalten werden. Ein solcher Verweis wäre rechtlich nicht ohne Weiteres zulässig.
Tilgungsraten werden nur in engen Ausnahmefällen übernommen
Wichtig ist aber: Daraus folgt gerade kein allgemeiner Anspruch auf Übernahme von Tilgungsraten. Maßgeblich bleibt immer der konkrete Einzelfall.
Entscheidend ist insbesondere, ob das Wohneigentum bereits lange vor dem Leistungsbezug erworben wurde, ob die Finanzierung beim Eintritt in den Bürgergeld-Bezug schon weitgehend abgeschlossen war und ob anderenfalls der Verlust des selbst bewohnten Eigentums ernsthaft droht.
Auch bei 74 Prozent Tilgung kann eine Übernahme in Betracht kommen
Auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat deutlich gemacht, dass Tilgungsraten ausnahmsweise berücksichtigt werden können. Dort hielt das Gericht selbst bei einer Tilgungsquote von 74 Prozent eine Übernahme für möglich, wenn die eigentliche Vermögensmehrung nicht nur in der Kreditbedienung lag, sondern auch durch eigene Sanierungsleistungen entstanden war.
Das zeigt: Es gibt keine starre Prozentgrenze. Entscheidend bleibt stets, wie weit die Finanzierung tatsächlich fortgeschritten ist und ob der Fall nach seiner Gesamtwürdigung noch dem Schutz des selbst genutzten Wohneigentums zugeordnet werden kann.
Keine Übernahme bei noch nicht weit fortgeschrittener Finanzierung
Dass diese Ausnahme eng bleibt, zeigt eine neuere Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg. Dort wurden Tilgungsleistungen gerade nicht übernommen, weil nach rund zehn Jahren erst etwa 24 Prozent der Hauskredite getilgt waren.
Das Gericht sah darin keine weitgehend abgeschlossene Finanzierung. Genau daran wird deutlich: Wer sich noch in einer vergleichsweise frühen Phase der Kreditrückzahlung befindet, kann sich regelmäßig nicht auf die Ausnahme-Rechtsprechung berufen.
Bundessozialgericht hält an der strengen Linie fest
Auch das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17. Juli 2024 seine strenge Linie bestätigt. Tilgungsleistungen sind grundsätzlich nicht als Kosten der Unterkunft anzuerkennen. Die Ausnahme bleibt auf besondere Konstellationen begrenzt, in denen es nicht mehr um gewöhnliche Vermögensbildung, sondern um den Erhalt bereits weitgehend entschuldeten Wohneigentums geht.
Fazit
Tilgungsraten für selbst bewohntes Wohneigentum werden im Bürgergeld grundsätzlich nicht vom Jobcenter übernommen. Eine Ausnahme kommt nur in seltenen Fällen in Betracht, wenn das Eigenheim schon lange vor dem Leistungsbezug erworben wurde, die Finanzierung beim Eintritt in den Leistungsbezug bereits weitgehend abgeschlossen war und der Erhalt des Wohneigentums konkret gefährdet ist.
Dann darf das Jobcenter Leistungsbezieher nicht einfach darauf verweisen, den Regelbedarf zweckwidrig für die Tilgungsraten einzusetzen. Ein Automatismus zugunsten von Eigentümern folgt daraus aber nicht. Die Ausnahme bleibt eng.
Rechtstipp
Betroffene sollten sich nicht vorschnell mit dem Hinweis abspeisen lassen, Tilgungsraten seien im Bürgergeld immer ausgeschlossen. Richtig ist vielmehr: Im Regelfall werden sie nicht übernommen. Ist die Finanzierung des selbst bewohnten Wohneigentums aber bereits weitgehend abgeschlossen, kann nach der Rechtsprechung ausnahmsweise etwas anderes gelten.
Quellen
Institution: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.07.2024 – B 7 AS 7/23 R
Institution: Dejure, SG Schleswig, Beschluss vom 14.10.2014 – S 2 AS 135/14 ER
Institution: Gerichtsentscheidungen Brandenburg, LSG Berlin-Brandenburg – L 31 AS 3418/13
Institution: Landesrecht Hamburg, LSG Hamburg, Urteil vom 10.07.2025 – L 4 AS 300/22 D



