Arbeitslos nach Krankengeld: Dann gibt es trotzdem Urlaubstage

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Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat klargestellt, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch auch dann entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis wegen fortdauernder Krankheit „ruht“ und der Betroffene nach dem Ende des Krankengeldes Leistungen der Agentur für Arbeit bezieht ( 4 Sa 173/12).

Entscheidend ist: Für den gesetzlichen Mindesturlaub kommt es grundsätzlich nur darauf an, dass ein Arbeitsverhältnis besteht – nicht darauf, ob tatsächlich gearbeitet wurde. Das Urteil ist rechtskräftig.

Worum ging es vor Gericht?

Gestritten wurde über Urlaubsabgeltung, also Geld statt Urlaub, weil der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden konnte. Der Arbeitgeber meinte: Weil das Arbeitsverhältnis während des Bezugs von Arbeitslosengeld „ruhte“, seien in dieser Zeit gar keine Urlaubsansprüche entstanden.

Der Arbeitnehmer wollte dagegen den gesetzlichen Mindesturlaub  abgegolten bekommen.

Der Kläger, Jahrgang 1948, arbeitete seit dem 18. Juli 1991 als Textilarbeiter bei der beklagten Firma. Wegen beiderseitiger Tarifbindung galten Tarifverträge der Textilindustrie Hamburg und Schleswig-Holstein, die tariflich 30 Arbeitstage Jahresurlaub vorsahen.

Seit dem 23. Juli war der Mann durchgehend arbeitsunfähig krank; zudem wurde eine Schwerbehinderung festgestellt.

Krankengeld „ausgesteuert“ und danach Arbeitslosengeld wegen Leistungsminderung

Der Kläger erhielt Krankengeld und wurde dann von der Krankenkasse „ausgesteuert“. Schon Ende Dezember stellte der Arbeitgeber ihm eine Bescheinigung aus, damit er Arbeitslosengeld beantragen konnte.

Ab dem 19. Januar bis zum 17. Januar bekam er Arbeitslosengeld wegen Leistungsminderung nach § 125 SGB III, also in einer Konstellation, in der Arbeitslosengeld trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit gezahlt werden kann.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Forderung nach Urlaubsabgeltung

Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Klägers zum 31. Januar. Er kündigte „altersbedingt“ und teilte mit, dass seine Altersrente für schwerbehinderte Menschen am 1. Februar beginne. Kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses verlangte er mit Schreiben Abgeltung von Urlaub in Geld.

Streit über die Höhe: Gesetzlicher Mindesturlaub vs. tariflicher Mehrurlaub

Der Kläger verlangte ausdrücklich die Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs, also 20 Arbeitstage pro Jahr. Für zwei Jahre setzte er jeweils 20 Tage an, woraus sich nach der unstreitigen Berechnung ein Betrag von 1.839,64 Euro brutto pro Jahr ergab.

Der Arbeitgeber hielt dagegen, es seien in den Jahren gar keine Urlaubsansprüche entstanden, weil das Arbeitsverhältnis durchgehend geruht habe.

Erste Instanz: Arbeitsgericht lehnt ab

Das Arbeitsgericht Lübeck wies die Klage ab. Es meinte, während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses könnten Urlaubsansprüche nicht entstehen. Der Kläger ging dagegen in Berufung.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts: Mindesturlaub entsteht auch im Ruhen

Das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger teilweise recht. Für das eine Jahr sprach es ihm die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs von 20 Tagen zu, also 1.839,64 Euro brutto.

Das Gericht stellte dabei klar, dass nach dem Bundesurlaubsgesetz für das Entstehen des Urlaubsanspruchs grundsätzlich allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zählt und der Anspruch nicht davon abhängt, dass im Bezugszeitraum tatsächlich gearbeitet wurde.

Warum das Ruhen wegen Arbeitslosengeld hier nichts änderte

Das Gericht übernahm die Linie des Bundesarbeitsgerichts, wonach auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis der gesetzliche Mindesturlaub entsteht, wenn das Ruhen auf der Arbeitsunfähigkeit beruht. Diese Grundsätze, die das BAG zuvor für das Ruhen bei befristeter Erwerbsminderungsrente herausgearbeitet hatte, seien auf den Bezug von Arbeitslosengeld übertragbar.

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Denn auch hier war der Grund für das Ruhen letztlich die fortdauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, nicht eine frei gewählte Unterbrechung der Arbeit.

Abgeltung nur, wenn das Arbeitsverhältnis endet

Das Gericht betonte außerdem den Kern von § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz: Urlaub wird in Geld abgegolten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Da das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar endete und der Kläger wegen der langandauernden Arbeitsunfähigkeit den Urlaub nicht nehmen konnte, entstand für 2010 ein Abgeltungsanspruch.

Zwölftel-Regel statt voller Jahresurlaub

Für das zweite Jahr bekam der Kläger jedoch nicht nochmals 20 Tage, sondern nur ein Zwölftel des gesetzlichen Jahresurlaubs, also 153,30 Euro brutto. Grund ist die gesetzliche Regelung zur Teilurlaubsberechnung bei Ausscheiden im Laufe des Jahres, die beim gesetzlichen Mindesturlaub greift.

Der Kläger hatte zwar argumentiert, er müsse wegen „altersbedingtem Ausscheiden“ den vollen Urlaub erhalten, doch das betraf eine tarifliche Sonderregel und nicht den gesetzlichen Mindesturlaub, auf den er seinen Antrag ausdrücklich beschränkt hatte.

Tariflicher Mehrurlaub: Abgeltung kann enger geregelt sein

Das Urteil macht zusätzlich deutlich, dass für Urlaubsansprüche oberhalb des gesetzlichen Mindesturlaubs andere Regeln gelten können. Hier enthielt der Tarifvertrag zur Abgeltung eine abweichende Regelung, nach der Abgeltung grundsätzlich nicht erfolgen soll und nur bei Beendigung verlangt werden kann, wenn Urlaub aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht mehr gewährt werden konnte.

Da der Urlaub hier nicht wegen betrieblicher Gründe, sondern wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, hätte der tarifliche Mehrurlaub selbstständig scheitern können.

Zinsen und Kosten: Arbeitgeber zahlt überwiegend

Der Arbeitgeber wurde verurteilt, insgesamt 1.992,94 Euro brutto zu zahlen, also den vollen Betrag für das erste Jahr plus den anteiligen Betrag für zweite Jahr.

Zusätzlich sprach das Gericht Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Februar zu. Bei den Kosten musste der Kläger 46 Prozent tragen, die Beklagte 54 Prozent.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Entsteht gesetzlicher Urlaub, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Krankheit ruht und ich Arbeitslosengeld bekomme?
Ja. Nach dem Urteil entsteht der gesetzliche Mindesturlaub trotzdem, wenn das Arbeitsverhältnis besteht und das Ruhen auf der Arbeitsunfähigkeit beruht.

Muss ich dafür im Urlaubsjahr tatsächlich gearbeitet haben?
Nein. Für den gesetzlichen Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz ist die tatsächliche Arbeitsleistung im Bezugszeitraum grundsätzlich keine Voraussetzung.

Bekomme ich den Urlaub automatisch ausgezahlt?
Nein. Eine Auszahlung (Urlaubsabgeltung) gibt es nur, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub deshalb nicht mehr genommen werden kann.

Gilt das auch für tariflichen Zusatzurlaub über 20 Tage hinaus?
Nicht unbedingt. Tariflicher Mehrurlaub kann anders behandelt werden, und Tarifverträge dürfen für den Mehrurlaub strengere Regeln vorsehen, etwa zur Abgeltung oder zum Verfall.

Warum gab es für das zweite Jahr nur einen kleinen Betrag?
Weil der Kläger zum 31. Januar ausschied und beim gesetzlichen Mindesturlaub dann nur ein anteiliger Anspruch (Zwölftel) entsteht, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes für Mehrurlaub geltend gemacht wird.

Fazit

Das Urteil stärkt Beschäftigte, die nach langer Krankheit „ausgesteuert“ werden und anschließend Arbeitslosengeld beziehen: Auch wenn das Arbeitsverhältnis in dieser Phase ruht, entsteht der gesetzliche Mindesturlaub weiter. Wer später ausscheidet, kann diesen Mindesturlaub grundsätzlich abgelten lassen.

Beim tariflichen Zusatzurlaub kann die Lage allerdings anders sein, weil Tarifverträge dafür eigenständige – oft strengere – Regeln zur Abgeltung festlegen können.