Für die Einlegung einer Klage braucht es eine ladungsfähige Anschrift des Klägers. Es reicht nicht aus, dass der Kläger ohne Angabe der Anschrift über ein Nutzerkonto nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) elektronisch eine Klage einreicht, entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem kürzlich bekanntgegebenen, noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 15. Dezember 2025 (Az.: 15 K 2368/25).
Ermittlungen des Jobcenters
Anlass des Rechtsstreits waren Ermittlungen eines Jobcenters über den Kläger, dass dieser sich tatsächlich gar nicht in Deutschland aufhalte, sondern sich vielmehr auf Inseln der Südsee befinde und von dort Immobilien bewerbe. Im Zusammenhang mit einer Erbschaft beim Kläger führte die Behörde auch Abfragen bei Bankinstituten durch.
Der Kläger hielt die Datenübermittlungen für rechtswidrig und verlangte deren Löschung. Beim Verwaltungsgericht erhob er über ein OZG-Nutzerkonto elektronisch eine Klage. Solch ein Nutzerkonto können Bürgerinnen und Bürger nach einmaliger Registrierung gegenüber allen digitalen Verwaltungsleistungen in Deutschland verwenden. Es dient als Identitätsnachweis.
Im OZG-Nutzerkonto hatte der Kläger auch eine Wohnanschrift angegeben. Die an diese Anschrift übersandte Gerichtspost kam jedoch zurück. Daraufhin ergab eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt, dass der Kläger im Vereinigten Königreich angemeldet sei. Das Verwaltungsgericht forderte den Mann daraufhin auf, die Anschrift seines gewöhnlichen Aufenthaltes mitzuteilen.
VG Gelsenkirchen: Nutzerkonto nach Onlinezugangsgesetz reicht nicht
Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er sich im Rahmen eines Trauerjahres in einem europäischen Mittelmeerland aufhalte. Sein verstorbener tiefgläubiger Vater habe dort einer ansässigen Kirche angehört. Nach der geltenden religiösen Tradition verbringe er das Trauerjahr ohne festen Wohnsitz im Herkunftsland seiner Familie. Er verteile dabei an unterschiedlichen Orten die Asche seines Vaters, an denen dieser sich zu Lebzeiten besonders wohlgefühlt habe.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Mannes als unzulässig ab. Denn für die Einlegung einer Klage brauche es eine ladungsfähige Anschrift. Über ein OZG-Nutzerkonto könnten zwar grundsätzlich Zustellungen erfolgen, Kosten könnten aber nicht vollstreckt werden. Zwar habe der Kläger eine Postanschrift angegeben. Er sei aber dort nicht gemeldet. Von ihm benannte Personen könnten Zustellungen an die Adresse in Deutschland für ihn auch nicht entgegennehmen.
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