Hartz IV Urteil: Nebenkostenabrechnung

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Hartz IV Urteil: Übernahme Nebenkostenabrechnung nur während des Leistungsbezugs

06.04.2012

Der Leistungsträger muss nicht immer eine Nachzahlung der Nebenkostenabrechnung übernehmen. Nur Mieter während des laufenden Hartz IV-Bezuges haben ein Anrecht auf die Kostenübernahme. Das entschied das Sozialgericht Mainz AZ: S 10 AS 200/12 ER.

Zusätzlich zu den Mietkosten werden beim Arbeitslosengeld II auch angemessene Heizungskosten übernommen. Angemessen bedeutet einen regionalen Durchschnitt im Verbrauch. Das gilt allerdings nur für diejenigen, die bei Eintreffen der Nebenkostenabrechnung weiterhin Bezieher von Hartz IV-Leistungen sind. Wie aus einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Mainz hervorgeht, müssen ehemalige Bezieher von Leistungen nach dem SGB II nachträglich gemachte Nebenkostennachzahlungen aus eigener Tasche bezahlen. Das gilt auch dann, wenn sich die Forderungen des Energielieferanten/Vermieters auf einen Zeitraum des ehemaligen Leistungsbezugs beziehen.

Im vorliegenden Fall erreichte eine Frau aus Mainz im Dezember letzten Jahres von ihrem ehemaligen Vermieter die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010. Die Klägerin sollte einen Betrag von rund 400 Euro nachzahlen. Zu jener Zeit bezog die Mieterin Leistungen nach dem SGB II und die Mietkosten wurden vom Amt in angemessener Höhe gezahlt. Bei Eintreffen des Bescheides war sie allerdings nicht mehr vom Jobcenter abhängig, sondern ging einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach.
Mittlerweile ist die Klägerin umgezogen. Weil sich die Nachforderung auf den Zeitraum des Hartz IV-Leistungsbezugs bezieht, beantragte sie eine Kostenübernahme beim damaligen Jobcenter. Die Behörde lehnte ab und verwies darauf, dass nur Leistungsberechtigte einen Anspruch hätten. Zur gleichen Zeit erhob die Frau Klage beim Sozialgericht Mainz und begehrte Eilrechtsschutz. Die Klägerin begründete, sie habe auf die Erstellung der Nebenkostenabrechnung keinen Einfluss gehabt. Wäre die Abrechnung zeitgemäß im Jahre 2010 eingegangen, so hätte der Leistungsträger die Rechnung bezahlt. Ein Widerspruchs- und Klageverfahren könne sie nach Angaben des Anwalts aus finanziellen Gründen nicht abwarten, da hiermit längere Wartezeiten verbunden wären und der Vermieter auf die Zahlung dränge.

Nebenkostenabrechnungen werden nur während des Hartz IV-Bezugs übernommen
Doch die Sozialrichter wiesen die Klage ab. Schließlich seien Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Grundsatz nur dann bewilligungsfähig, wenn bei dem Antragsteller aktuell eine Hilfebedürftigkeit vorläge. Weil die Klägerin aber keine Arbeitslosengeld-II Empfängerin mehr sei, sei dies offenkundig nicht mehr der Fall. Daher müssen ehemalige Hartz IV-Bezieher nicht beglichene Rechnungen auch aus dem Zeitraum des Leistungsbezugs selbst bezahlen, selbst wenn zu einem früheren Zeitpunkt eine Kostenübernahme stattgefunden hätte. Zusätzlich sei nur dann ein gerichtlicher Eilrechtsschutz gewährt, wenn ohne ein gerichtlichen Beschluss dem Kläger schwere Nachteile drohen würden. Hierzu hätte beispielsweise ein drohender Wohnungsverlust gezählt, wenn die Nebenkostenabrechnung nicht beglichen worden wäre. Da die Klägerin aber bereits umgezogen war, war hier keine Eilbedürftigkeit erkennbar. Die Klage wurde somit insgesamt abgewiesen. (sb)

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