Ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Februar 2024 verändert die Lage für viele Bezieherinnen und Bezieher einer Witwenrente, die nebenher selbstständig arbeiten. Es geht um eine Konstellation, die in der Praxis häufig vorkommt: Wer in der Selbstständigkeit schwankende Ergebnisse hat, baut in Verlustjahren steuerliche Verlustvorträge auf und nutzt sie später, um Gewinne steuerlich zu neutralisieren. Genau diese steuerliche Logik greift bei der Witwenrente jedoch nicht.
Das Gericht hat klargestellt, dass ein vom Finanzamt anerkannter Verlustvortrag die Einkommensanrechnung auf die Witwenrente nicht mindert. Für Betroffene kann das zu Kürzungen und zu Rückforderungen bereits gezahlter Rentenbeträge führen, auch dann, wenn das Finanzamt wegen des Verlustvortrags keine Einkommensteuer festgesetzt hat.
Worum es in dem Verfahren ging
Im Ausgangsfall bezog die Klägerin seit vielen Jahren eine große Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zeitweise war sie als selbstständige Schaustellerin tätig. In mehreren Jahren erzielte sie aus dem Gewerbebetrieb Gewinne.
Steuerlich blieb das für sie folgenlos, weil das Finanzamt einen Verlustvortrag berücksichtigte und die Einkommensteuer für diese Jahre jeweils mit null festsetzte.
Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die Lage anders. Sie rechnete die Gewinne aus der Selbstständigkeit als anrechenbares Einkommen auf die Witwenrente an, ohne den steuerlichen Verlustvortrag abzuziehen.
In der Folge hob sie frühere Rentenbescheide teilweise auf, setzte die Witwenrente rückwirkend niedriger fest und verlangte eine Erstattung im fünfstelligen Bereich. Die Witwe klagte dagegen, blieb aber bereits vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht ohne Erfolg.
Was das Bundessozialgericht entschieden hat
Das Bundessozialgericht wies die Revision zurück. Die Rentenversicherung durfte die Witwenrente rückwirkend neu berechnen, soweit nachträglich anrechenbares Einkommen erzielt wurde, und sie durfte die überzahlten Beträge zurückfordern. Das Gericht stellte dabei nicht auf die steuerliche Gesamtwirkung ab, sondern auf den sozialrechtlichen Einkommensbegriff, der für Hinterbliebenenrenten maßgeblich ist. Entscheidend war: Gewinne aus einer selbstständigen Tätigkeit bleiben Gewinne, auch wenn sie steuerlich durch einen Verlustvortrag „auf null“ gerechnet werden.
Warum Steuerrecht und Rentenrecht hier auseinanderlaufen
Für viele Betroffene ist der Fall zunächst irritierend, weil er eine verbreitete Erwartung enttäuscht: Wenn steuerlich „nichts übrig bleibt“, müsse doch auch sozialrechtlich „nichts anzurechnen“ sein. Das Urteil zeigt jedoch, dass Steuerrecht und Sozialrecht unterschiedliche Aufgaben erfüllen und deshalb unterschiedliche Rechenwege zulassen.
Das Steuerrecht soll die Leistungsfähigkeit eines Jahres unter Berücksichtigung verschiedener Ausgleichsmechanismen erfassen. Der Verlustvortrag ist dafür ein Instrument: Verluste aus früheren Jahren dürfen steuerlich in spätere Jahre übertragen werden, um den Steuerzugriff in Gewinnjahren zu mindern.
Das Rentenrecht verfolgt dagegen beim Hinterbliebenenschutz einen anderen Ansatz. Es geht um die Frage, ob und in welchem Umfang die Hinterbliebene im jeweiligen Zeitraum durch eigenes Erwerbseinkommen den Lebensunterhalt selbst bestreiten kann und die Hinterbliebenenrente deshalb geringer ausfallen muss. Das Bundessozialgericht betont in seiner Begründung, dass die Hinterbliebenenrente eine laufende Unterhaltsersatzfunktion hat und nicht dafür gedacht ist, frühere unternehmerische Verluste nachträglich auszugleichen.
Der Blick des Gerichts auf „Arbeitseinkommen“ aus Selbstständigkeit
Bei der Einkommensanrechnung auf Witwen- und Witwerrenten kommt es auf die sozialrechtlich definierten Einkünfte an. Für Selbstständige spielt dabei der Gewinn aus der jeweiligen Einkunftsart eine Rolle.
Das Bundessozialgericht ordnet den Verlustvortrag nicht als Bestandteil der Gewinnermittlung dieser Einkunftsart ein, sondern als einen nachgelagerten steuerlichen Rechenschritt, der das zu versteuernde Einkommen beeinflusst, nicht aber den tatsächlich erzielten Gewinn im Sinne der sozialrechtlichen Systematik.
Praktisch bedeutet das: Wer im betreffenden Zeitraum aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit Gewinne erzielt, muss damit rechnen, dass diese Gewinne bei der Witwenrente berücksichtigt werden. Dass das Finanzamt aufgrund eines Verlustvortrags keine Steuer erhebt, ändert an der rentenrechtlichen Bewertung nichts.
Das Monatsprinzip und die Logik laufender Leistungen
Ein weiterer Hintergrund des Urteils liegt in der Struktur der gesetzlichen Rentenversicherung. Renten sind laufende Geldleistungen, die an zeitbezogene Anspruchsvoraussetzungen und an die Verhältnisse im jeweiligen Zeitraum anknüpfen. Das Gericht hebt hervor, dass rentenrechtliche Regelungen nicht ohne Weiteres die steuerliche Jahresbetrachtung übernehmen. Während das Steuerrecht in Jahreszeiträumen veranlagt, richtet sich die Rentenzahlung nach dem laufenden Bezug und der Veränderung der Verhältnisse, wenn Einkommen hinzutritt.
Gerade bei Selbstständigen führt das zu Spannungen, weil Einnahmen und Ausgaben schwanken können und weil betriebliche Entscheidungen häufig mit Zeitverzug wirken. Die Klägerin argumentierte sinngemäß, Gewinne in einem Jahr seien wirtschaftlich teilweise „gebunden“, weil sie frühere Verluste ausgleichen oder Kredite bedienen müssten. Das Gericht ließ diese Überlegung nicht als Maßstab für die Einkommensanrechnung gelten. Die Rentenversicherung soll nicht die Rolle eines Ausgleichssystems für betriebswirtschaftliche Vorjahreseffekte übernehmen.
Rückforderung und rückwirkende Korrektur: warum es teuer werden kann
Das Urteil ist auch deshalb brisant, weil es den Weg für Rückforderungen bestätigt. Wenn die Rentenversicherung später von Einkommen erfährt, kann sie unter den Voraussetzungen des Sozialverwaltungsrechts einen bestehenden Rentenbescheid für die Vergangenheit teilweise aufheben und überzahlte Beträge zurückverlangen. Im entschiedenen Fall hatte die Rentenversicherung nach den Feststellungen des Gerichts erst Jahre später Kenntnis von den Gewinnen erlangt und dann rückwirkend neu gerechnet.
Das Risiko liegt auf der Hand: Wer über Jahre eine ungekürzte Witwenrente erhält, dabei aber in der Selbstständigkeit Gewinne erzielt, kann nachträglich mit hohen Erstattungsforderungen konfrontiert werden. Für Betroffene ist das oft nicht nur eine juristische, sondern vor allem eine Liquiditätsfrage. Rückforderungen betreffen nicht selten Beträge, die längst für den Lebensunterhalt verwendet wurden.
Was das Urteil für die Praxis bedeutet
Für selbstständig tätige Witwen ist die Entscheidung ein deutlicher Hinweis, dass sie die Einkommensanrechnung nicht aus dem Steuerbescheid „ablesen“ können.
Maßgeblich ist nicht, ob Einkommensteuer anfällt, sondern ob in der relevanten Zeit Gewinne erzielt werden, die rentenrechtlich als Arbeitseinkommen zählen. Besonders betroffen sind Geschäftsmodelle mit stark schwankenden Ergebnissen, etwa saisonale Tätigkeiten, projektbasierte Selbstständigkeit oder Gewerbebetriebe mit hohen Anfangsinvestitionen, die erst später in Gewinnphasen münden.
Wer eine Hinterbliebenenrente bezieht und selbstständig tätig ist, sollte die eigene Rentensituation deshalb wie ein laufendes Projekt behandeln. Es genügt nicht, einmal bei Rentenbeginn die Einkommensverhältnisse anzugeben und dann „laufen zu lassen“. Sobald sich Gewinne ergeben, kann die Anrechnung einsetzen. Sobald die Rentenversicherung davon erfährt, kann sie prüfen, ob frühere Zahlbeträge zu hoch waren. Das Urteil macht klar, dass der Verlustvortrag als Schutzschild nicht funktioniert.
Woran Betroffene jetzt denken sollten
Aus dem Urteil folgt kein Automatismus, dass jede selbstständige Witwe zwangsläufig Kürzungen hinnehmen muss. Die Einkommensanrechnung hängt weiterhin von Freibeträgen, der konkreten Höhe des anrechenbaren Einkommens und den rentenrechtlichen Details des Einzelfalls ab. Gleichwohl steigt die Bedeutung einer vorausschauenden Planung. Wer Gewinne erwartet, sollte einkalkulieren, dass die Witwenrente sinken kann.
Wer in der Vergangenheit Gewinne hatte und diese nicht rentenrechtlich berücksichtigt wurden, sollte sich darauf einstellen, dass die Rentenversicherung bei späterer Kenntnis eine Überprüfung vornimmt.
In vielen Fällen wird es darauf ankommen, Unterlagen geordnet vorzuhalten und die rentenrechtliche Einordnung frühzeitig fachkundig prüfen zu lassen. Gerade bei Selbstständigen sind Gewinnermittlungen, Bescheide, Mitteilungen und Zeiträume oft komplex. Auch kann im Einzelfall streitig sein, welche Beträge welchem Zeitraum zuzuordnen sind und wie sich das auf die laufende Leistung auswirkt.
Fazit: Wer Gewinne macht, muss mit Kürzungen rechnen – auch ohne Steuerzahlung
Das Urteil vom 22. Februar 2024 dürfte vielen selbstständig tätigen Witwen eine unangenehme Überraschung bereiten. Es stellt unmissverständlich klar, dass steuerliche Verlustvorträge die Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten nicht reduzieren.
Damit wird die Witwenrente für Betroffene in Gewinnjahren eher kleiner, und bei späterer Korrektur können erhebliche Rückforderungen entstehen. Wer betroffen ist, sollte die eigene Situation nicht nach dem Steuerbescheid beurteilen, sondern nach den rentenrechtlichen Regeln, die auf Gewinne aus der Selbstständigkeit abstellen und den Verlustvortrag außen vor lassen.
Quellen
Bundessozialgericht, Urteil vom 22.02.2024 – B 5 R 3/23 R.
Bundessozialgericht, Pressemitteilung vom 22.02.2024 („Steuerlicher Verlustvortrag bei Witweneinkommen nicht zu berücksichtigen“).




