Eine Bürgergeld-Empfängerin muss ihren Hund verkaufen, um ihre Miete bezahlen zu können. Grund ist ein anonymer Hinweis, wonach sie mit ihrem Verlobten eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft bilde – also als Paar gemeinsam wirtschaften würde.
Die Bürgergeld-Bezieherin widerspricht:
Ihr Verlobter hat lediglich ein WG-Zimmer und kommt nur zu Besuch. Das Jobcenter hatte aufgrund der anonymen Anzeige das Bürgergeld auf null gesetzt, auch die Mietkosten wurden nicht mehr übernommen. Um an finanzielle Mittel zu kommen, will sie jetzt ihren Hund verkaufen, damit sie die Rechnungen bezahlen kann.
Inhaltsverzeichnis
Das Jobcenter hat Kenntnis von ihrer verzweifelten Lage
Inzwischen hat sie 1.400 € Mietschulden angehäuft, und der Vermieter droht mit Kündigung.
Hier liegt nach Ansicht des Sozialrechtsexperten Detlef Brock ein typisches Beispiel dafür vor, wie Bürgergeld zur Armutsfalle werden kann. Den ganzen Artikel kann man hier nachlesen: Yahoo
Reicht ein anonymer Hinweis eines Dritten wirklich aus, damit das Jobcenter das Bürgergeld gänzlich einstellen darf – mit der Begründung, die Betroffenen bildeten eine Bedarfsgemeinschaft?
Dazu möchte der Sozialrechtsexperte Detlef Brock von gegen-hartz in diesem Beitrag einige Hinweise und Ratschläge geben.
Gewichtige Umstände müssen vorhanden sein
Bei Partnern, die kürzer als ein Jahr zusammenwohnen, können nur gewichtige Umstände eine Bedarfsgemeinschaft begründen.
Jobcenter dürfen bei einem zusammengezogenen unverheirateten Paar beim Antrag auf Bürgergeld nicht automatisch davon ausgehen, dass dieses füreinander einsteht. Auch wenn die Partner gemeinsam den Mietvertrag für ihre Wohnung unterschrieben haben und sie Lebensmittel und andere Haushaltsgegenstände sowie alltägliche Zahlungsgeschäfte nicht strikt nach „persönlichen Sphären“ trennen, ist dies allein noch kein Beleg für eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.10.2025 – L 3 AS 163/25 B ER – L 3 AS 199/25 B PKH).
Ein anonymer Hinweis ist lediglich ein Indiz
Das Jobcenter muss eine anonyme Anzeige wegen jahrelanger Verleumdungen offenlegen, wenn das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht verletzt wurde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2003, Az.: 5 C 48/0 – und SG Chemnitz, Urt. v. 25.06.2019 – S 10 AS 1321/17).
Jobcenter dürfen keine Vermutungen „ins Blaue hinein“ anstellen
Bloße Vermutungen, selbst eine anonyme Anzeige, berechtigen die Jobcenter nicht zur Zahlungseinstellung von Bürgergeld (so ausdrücklich SG Nordhausen, Beschluss v. 21.02.2024 – S 19 AS 179/24 ER).
Eine Zahlungseinstellung des Jobcenters ist immer dann rechtswidrig, wenn das Jobcenter lediglich Behauptungen beziehungsweise Vermutungen anstellt. Das Jobcenter muss positive Kenntnis von den Tatsachen haben; ein bloßes „Kennenmüssen“ oder reine Mutmaßungen reichen nicht aus.
Hierzu müssen die Informationen über die maßgeblichen Fakten einen Sicherheitsgrad erreicht haben, der vernünftige, nach den Erfahrungen des Lebens objektiv gerechtfertigte Zweifel schweigen lässt.
Der konkrete Verdacht einer Überzahlung reicht damit noch nicht aus, um die Geldzahlung vorläufig einzustellen (Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl., § 331 SGB III (Stand: 20.02.2023), Rn. 24).
Vorläufige Zahlungseinstellung des Jobcenters (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 331 SGB III)
Die vorläufige Zahlungseinstellung des Jobcenters ist kein Verwaltungsakt. Rechtsschutz hiergegen ist mit der allgemeinen Leistungsklage möglich; in der Praxis erfolgt jedoch üblicherweise ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, gerichtet auf die Auszahlung der Leistung.
Liegen die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 331 SGB III vor, hat das Jobcenter eine Ermessensentscheidung („kann“) darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang es die Zahlung der Leistungen vorläufig einstellt.
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Bescheid prüfenDie Zahlungen können jeweils nur insoweit eingestellt werden, als der Leistungsanspruch weggefallen oder zum Ruhen gekommen ist (LSG NRW, Beschluss vom 2. März 2021 – L 2 AS 269/21 B).
Anonyme Anzeige und Hausbesuch des Jobcenters
Es kann offenbleiben, ob bereits eine anonyme Anzeige den Leistungsträger berechtigt, einen Hausbesuch beim Leistungsempfänger durchzuführen (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.07.2014 – L 3 AS 315/14 B ER).
Bezieher von Bürgergeld sind nicht verpflichtet, dauerhaft in ihrer Wohnung zu nächtigen
Beispielhaft dafür steht der Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg (LSG BB), Beschluss v. 17.06.2024 – L 20 AS 364/24 B ER.
Das Jobcenter darf Mietkosten nicht verweigern oder eine Bedarfsgemeinschaft unterstellen bei 2–3-mal wöchentlichem Aufenthalt beim Freund oder Dritten
Schon zu Hartz-IV-Zeiten galt:
Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur setzt § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass ein gegenwärtiger Wohnbedarf besteht und die Wohnung nicht nur tatsächliche Kosten verursacht, sondern vom Hilfebedürftigen auch tatsächlich genutzt wird.
Unschädlich ist ein zeitlich überschaubarer anderweitiger Aufenthalt, z. B. infolge Urlaub, Krankheit oder Übernachtungen bei Dritten (LSG BRB, Beschluss v. 24.05.2006 – L 5 B 147/06 AS ER; LSG BRB, Beschluss v. 16.06.2006 – L 10 B 488/06 AS ER; LSG Hessen, Beschluss v. 08.10.2007 – L 7 AS 249/07 ER; LSG FST, Beschluss v. 15.04.2008 – L 9 AS 1438/07 ER; SG Detmold, Beschluss v. 02.10.2006 – S 13 AS 48/06 ER; SG Karlsruhe, Beschluss v. 12.01.2006 – S 5 AS 2/06 ER; vgl. auch LSG NRW, Beschluss v. 01.03.2006 – L 20 B 52/05 SO ER).
Nur Spekulationen des Jobcenters rechtfertigen nicht die Aufhebung von Bürgergeld
Die Aufhebung von Bürgergeld ist rechtswidrig, wenn lediglich Zweifel und bloße Vermutungen der Behörde bestehen. Es kommt nicht darauf an, ob die Antragstellerinnen ihre Hilfebedürftigkeit vollständig darlegen können. Vielmehr ist das Jobcenter im Rahmen einer Aufhebungssituation gehalten, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.2015 – B 14 AS 30/14 R).
Notwendig für die Verneinung der Hilfebedürftigkeit ist nicht nur das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft, sondern auch, dass innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ausreichend zu berücksichtigendes Einkommen erzielt wird. Wird die Amtsermittlungspflicht vom Jobcenter nur ungenügend wahrgenommen, kann es eine behauptete Bedarfsgemeinschaft gar nicht beweisen (LSG NRW, Beschluss v. 31.07.2025 – L 12 AS 422/25 B ER).
Fazit
Ein anonymer Hinweis ist lediglich ein Indiz.
Beabsichtigt das Jobcenter das Bürgergeld vorläufig einzustellen, muss es eine Ermessensentscheidung treffen und diese auch inhaltlich begründen. Außerdem muss es positive Kenntnis von Tatsachen haben; bloße Behauptungen oder Mutmaßungen des Jobcenters berechtigen nicht zur Einstellung des Bürgergeldes.
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