Bürgergeld: Diese Wohnung ist unzumutbar und das Gericht schreitet ein

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Das Landessozialgericht Sachsen macht deutlich: Eine Unterkunft des untersten Ausstattungsstandards ist für Leistungsberechtigte nach dem SGB II regelmäßig unzumutbar. Gemeint sind Wohnverhältnisse wie fehlende Abgeschlossenheit, keine Zentral- bzw. Sammelheizung und kein (eigenes) Bad.

Solche Verhältnisse sind nach Auffassung des Gerichts auf Dauer regelmäßig nicht hinnehmbar – und begründen die Erforderlichkeit eines Umzugs.

Eine Einschränkung nennt das Gericht ausdrücklich: Etwas anderes kann gelten, wenn der Leistungsbezieher die Unterkunft in Kenntnis der Unzumutbarkeit bezogen und die Wohnverhältnisse bewusst in Kauf genommen hat.

Verbleib bei Verschärfung nicht zumutbar

Besonders deutlich wird die Linie des Gerichts für Fälle, in denen sich die Situation im Laufe der Zeit verschärft: Verschlechtert sich ein bereits bei Anmietung bestehender unterster Wohnungsstandard im Verlauf der Mietzeit deutlich, ist ein weiterer Verbleib nicht mehr zumutbar und der Umzug erforderlich. Das galt hier insbesondere wegen eines zentralen Einschnitts: Wegfall der Möglichkeit der Badmitbenutzung.

Jobcenter-Beschwerde vor dem LSG: unbegründet

Nach der Darstellung im Text war die Beschwerde des Jobcenters vor dem Landessozialgericht unbegründet. Das Sozialgericht habe das Jobcenter sinngemäß zu Recht verpflichtet, bei der Berechnung der Leistungen für die Antragstellerinnen die tatsächlichen Mietkosten zu übernehmen.

Das Gericht sprach auch Leistungen für die Vergangenheit zu – wann das im Eilverfahren möglich ist

Grundsätzlich gilt im sozialhilferechtlichen System – und damit auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende – ein klarer Maßstab: Leistungen im Wege einer einstweiligen Anordnung dienen der Behebung einer gegenwärtigen Notlage und sind grundsätzlich nicht rückwirkend zu bewilligen. Denn Zeiträume der Vergangenheit begründen regelmäßig keine aktuelle akute Notlage mehr.

Das gilt nach der Darstellung des Gerichts jedoch nicht ausnahmslos. Eine rückwirkende vorläufige Leistungsgewährung kann in Betracht kommen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die frühere Notlage in die Gegenwart hineinwirkt, also wenn fehlende oder unzureichende Leistungen in der Vergangenheit wirtschaftliche Auswirkungen in der Gegenwart auslösen.

Eine insoweit rückwirkende Verpflichtung des Leistungsträgers hängt deshalb grundsätzlich vom Fortbestehen der Notlage oder einem aktuell noch bestehenden Nachholbedarf ab.

Diese Voraussetzungen waren hier anzunehmen. Die Antragstellerinnen hatten durch Vorlage einer Mahnung der Vermieterin dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihnen wegen Mietrückständen bei Unterlassen der Zahlung bereits einer weiteren Monatsmiete die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses drohte.

Zusicherung vor Umzug: Obliegenheit, aber keine Anspruchsvoraussetzung

Der Text betont: Das Erfordernis, vor einem Umzug die Zusicherung des kommunalen Trägers einzuholen, ist lediglich eine Obliegenheit des Leistungsempfängers. Es handelt sich nicht um eine Anspruchsvoraussetzung.

Zur Erteilung der Zusicherung ist das Jobcenter nur verpflichtet, wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:

  1. Die Kosten der neuen Unterkunft sind angemessen, und
  2. der Umzug ist erforderlich.

Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Anspruch im Sinne einer gebundenen Entscheidung gegenüber dem kommunalen Leistungsträger.

Erforderlich heißt nicht: sinnvoll oder wünschenswert

Der Begriff der Erforderlichkeit ist nach dem Text streng: Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde. Ein Umzug darf also nicht lediglich sinnvoll oder wünschenswert sein.

Aus dem Begriff der Erforderlichkeit folgt außerdem: Ein vernünftiger Grund wird erst dann anerkannt, wenn das durch diesen Grund definierte Ziel nicht auf andere Weise als durch einen Umzug zumutbar erreicht werden kann.

Das korrespondiert mit der in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II statuierten allgemeinen Obliegenheit zur Selbsthilfe: Vor einer Leistungsgewährung ist der Hilfebedürftige auf die Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit zu verweisen.

Warum der Umzug hier erforderlich war: die konkreten Wohnverhältnisse

Der Umzug der Antragstellerinnen war nach der Darstellung des Gerichts erforderlich – insbesondere wegen der tatsächlichen Wohnverhältnisse in der bisherigen Unterkunft, die einen besonders niedrigen Ausstattungsstandard aufweist.

Keine abgeschlossene Wohnung im herkömmlichen Sinn

Die von der Antragstellerin und ihrer Tochter bewohnten Räume waren keine abgeschlossene Wohnung im klassischen Sinne. Es handelte sich um einzelne Räume in verschiedenen Etagen (Obergeschoss und Dachgeschoss) des Wohnhauses, die zumeist über den Allgemeinflur zugänglich waren.

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Abgeschlossenheit ist nicht zwingend – hier aber Teil des Standards

Zwar setzt § 22 Abs. 1 SGB II für Leistungen der Unterkunft keine abgeschlossene Wohnung voraus. Eine Unterkunft im Sinne des Gesetzes sind alle baulichen Anlagen, die zum Wohnen genutzt werden, vor Witterung schützen und ein Mindestmaß an Privatsphäre vermitteln – im Einzelfall könne dies nach dem Text sogar ein Wohnmobil sein.

Bedeutung erlangt die fehlende Abgeschlossenheit hier jedoch dadurch, dass sie zu den Kriterien gehört, die den Ausstattungsstandard der Unterkunft charakterisieren.

Keine Sammelheizung und kein eigenes (Dusch-)Bad

Hinzu kam, dass die von den Antragstellerinnen bewohnten Räume keine Sammelheizung hatten und nicht mit einem eigenen (Dusch-)Bad ausgestattet waren.

Nur das Wohnzimmer verfügte über eine Ofenheizung. Den Brennstoffnachschub – Versorgung mit Öl aus dem Keller – musste die Antragstellerin selbst organisieren. Die übrigen Räume (Schlafzimmer, Küche, Kinderzimmer und WC) hatten keine eigene feste Heizquelle, sondern wurden mit Radiatoren beheizt.

Ein eigenes Bad gehörte nicht zu den Räumen. Die Bewohner konnten sich lediglich mit fließendem Wasser am Waschbecken (im WC oder in der Küche) waschen, aber nicht duschen. Zuletzt bestand nach dem Text auch die Möglichkeit der Badmitbenutzung im Wohnbereich des Großvaters nicht mehr.

Unterster Ausstattungsstandard: Darauf dürfen Bürgergeld-Beziehende regelmäßig nicht verwiesen werden

Das Gericht war nach dem Text davon überzeugt, dass es sich damit um eine Unterkunft des untersten Ausstattungsstandards handelt, auf die Leistungsberechtigte nach dem SGB II bei der Wohnungssuche regelmäßig nicht verwiesen werden können.

Der Senat vertrat die Auffassung, dass zumindest ein Ausstattungsmerkmal – entweder Zentral-/Sammelheizung oder Bad – vorhanden sein müsse, um Wohnverhältnisse als zumutbar ansehen zu können.

Bei unzumutbaren Wohnverhältnissen ist ein Umzug regelmäßig als erforderlich anzusehen – es sei denn, der Leistungsberechtigte hat die konkrete Unterkunft in Kenntnis der Unzumutbarkeit bezogen und die Wohnverhältnisse bewusst in Kauf genommen.

Rückhalt durch das BSG: Wohnungen des „untersten Standards“ zählen nicht als Referenz

Der Text stützt sich zudem auf eine frühere Linie des Bundessozialgerichts. Das BSG hat im Urteil vom 19. Oktober 2010 (Az. B 14 AS 2/10 R) zur Bestimmung einer Vergleichsmiete im Rahmen des sogenannten schlüssigen Konzepts für die Kosten der Unterkunft ausgeführt, dass Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad, die nicht über Sammelheizung und/oder Bad verfügen, zur Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes nicht mit heranzuziehen seien.

Begründung: Auf Wohnungen mit diesem untersten Ausstattungsgrad könnten Hilfebedürftige bei der Wohnungssuche grundsätzlich nicht verwiesen werden.

Solche Wohnungen bildeten nicht den unteren, sondern den untersten Standard ab und dürften daher in eine Auswertung zur Bestimmung einer Vergleichsmiete nicht einfließen – unabhängig davon, ob aus diesem Mietsegment noch eine nennenswerte Zahl von Wohnungen auf dem Markt ist.

Auffassung des BSG unterstützt Aussage

Der Text zieht daraus eine Konsequenz: Wenn es nach Auffassung des BSG schon nicht zulässig ist, Leistungsberechtigte auf Wohnungen zu verweisen, denen nur eines der beiden Ausstattungsmerkmale fehlt, müsse dies erst recht gelten, wenn – wie hier – zwei Ausstattungsmerkmale (Sammelheizung, Bad) fehlen und es sich zudem nicht um eine abgeschlossene Wohnung handelt.

Zumindest in einem solchen Fall sei daher regelmäßig auch von der Erforderlichkeit des Umzugs auszugehen. Denn wenn der Einzug in eine Wohnung des untersten Standards nicht zumutbar ist, machen entsprechende bestehende Wohnverhältnisse im Regelfall ebenfalls einen Umzug erforderlich.

Entgegen der Auffassung des Jobcenters war nach dem Text im vorliegenden Fall auch vom vollständigen Fehlen des Ausstattungsmerkmals Bad jedenfalls im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags auszugehen.

Die früher bestehende Möglichkeit der Mitbenutzung des Bades hatte der Großvater im Laufe der Zeit zunehmend eingeschränkt, bis er schließlich – auch nach seinem Bekunden – den von ihm bewohnten Hausteil vollständig abschloss, sodass den Antragstellerinnen eine Badbenutzung nicht mehr möglich war.

Fazit

Unzumutbare Wohnverhältnisse machen den Umzug erforderlich. Wenn der Einzug in eine Wohnung des untersten Standards (Fehlen von Heizung oder Bad) nicht zumutbar ist, machen entsprechende bestehende Wohnverhältnisse im Regelfall auch einen Umzug erforderlich.