Bürgergeld: Keine vorläufiger Leistungsstopp bei Anzeige – Jobcenter scheitert vor Gericht

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Mit Beschlüssen vom 30.01.2026 (L 21 AS 1566/25 B ER und L 21 AS 1567/25 B) hat der 21. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen klargestellt: Eine vorläufige Einstellung des Bürgergeldes lässt sich nicht allein mit einer Anzeige (hier: der ehemaligen Freundin) und bloßen Indizien wie niedrigen Verbrauchswerten begründen.

Im Eilverfahren war die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Entscheidend war unter anderem, dass das Jobcenter die Beweislast für eine wesentliche Änderung der Verhältnisse trägt (BSG, Urteil vom 15.06.2016 – B 4 AS 41/15 R) und der Antragsteller seine Darstellung durch eidesstattliche Versicherungen ausreichend glaubhaft gemacht hatte.

Worum ging es?

Das Jobcenter stellte Leistungen vorläufig ein bzw. hob sie auf, weil es davon ausging, der Antragsteller nutze seine Mietwohnung im Zuständigkeitsbereich nicht bzw. wohne dort nicht dauerhaft, und/oder er sei wegen Einkommen nicht mehr hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II.

Als Belege führte das Jobcenter vor allem die Anzeige der ehemaligen Freundin an, außerdem Hinweise auf einen weiteren Mietvertrag über eine Wohnung in J.

Hinzu kamen nach Auffassung der Behörde vergleichsweise geringe Verbrauchswerte bei Warmwasser und Heizung sowie zusätzlich beim Strom. Ergänzend stützte sich das Jobcenter auf Aussagen der Ex-Freundin und der Vermieterin.

Der Antragsteller hielt dem entgegen, dass er tatsächlich in seiner Wohnung in L. wohne. Zur Untermauerung legte er eine eigene eidesstattliche Versicherung vor und reichte zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung seiner Mutter ein, die seine Darstellung stützte.

Außerdem erläuterte er einzelne Online-Anzeigen und Screenshots zu Fahrzeugen plausibel, unter anderem durch die Vorlage eines Tauschvertrages.

Entscheidung im Eilverfahren: Aufschiebende Wirkung angeordnet

Das Gericht entschied im Verfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Maßgeblich ist dabei eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers, also der Aussetzung, und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts.

Nach Auffassung des Senats überwog das Aussetzungsinteresse. Es lagen besondere Umstände vor, die eine Außervollzugsetzung geboten erscheinen ließen, weil sich der Verwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheids derzeit als rechtswidrig darstellte.

Erster Kernpunkt: Zweifel an § 48 SGB X als Rechtsgrundlage

Das LSG NRW stellte in den Vordergrund, dass bereits zweifelhaft sei, ob das Jobcenter seine Entscheidung zutreffend auf § 48 SGB X gestützt habe.

§ 48 SGB X erlaubt die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, wenn nach seinem Erlass eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eintritt.

Die Behörde begründete die „wesentliche Änderung“ damit, der Antragsteller wohne nicht (mehr) in seiner Wohnung in L. und stützte dies u. a. auf die Anzeige der Ex-Freundin und den Mietvertrag über eine Wohnung in J.

Der Senat macht deutlich: Selbst wenn das zuträfe, wäre das nicht zwingend eine Änderung nach Erlass des Bewilligungsbescheids, sondern könnte allenfalls einen Umstand darstellen, der zur anfänglichen Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids führt. Das ist ein entscheidender Unterschied.

Zweiter Kernpunkt: „Niedriger Verbrauch“ ist nur ein Indiz – keine beweissichere Grundlage

Das Gericht räumte ein, dass durchaus Indizien vorlagen, die Zweifel wecken können, etwa vergleichsweise geringe Verbräuche bei Warmwasser und Heizung im Zeitraum vom 01.06.2024 bis 31.05.2025 sowie ein geringer Stromverbrauch zwischen dem 17.12.2024 und dem 02.12.2025.

Hinzu kamen Aussagen der ehemaligen Freundin des Antragstellers und der Vermieterin, auf die sich das Jobcenter ebenfalls stützte.

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Aber: Ob der Antragsteller tatsächlich dort wohnt und ob sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich liegt, lasse sich nur durch eine umfassende Beweisaufnahme klären – ggf. auch durch Wohnungsbesichtigung und Zeugenvernehmung.

Die bisherigen Feststellungen des Jobcenters reichten für eine tragfähige Beurteilung nicht aus.

Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherungen reicht im Eilverfahren

Der Antragsteller machte seinen Vortrag im Eilverfahren durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft. Das genügt als Mittel der Glaubhaftmachung nach § 294 Abs. 1 ZPO, der im einstweiligen Rechtsschutz über § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920, 921 ZPO herangezogen wird.

Der Senat betonte zudem: Wer im gerichtlichen Verfahren bewusst falsch vorträgt, riskiert nicht nur eine falsche eidesstattliche Versicherung, sondern auch strafrechtlich relevanten Prozessbetrug. Vor diesem Hintergrund waren die Angaben jedenfalls im Eilverfahren als ausreichend anzusehen.

Dritter Kernpunkt: Verdacht auf Einkommen – bisher keine belastbaren Anhaltspunkte

Auch die Frage, ob wegen Einkommen keine Hilfebedürftigkeit mehr vorliegt (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II), könne nur im Hauptsacheverfahren durch Beweisaufnahme geklärt werden.

Im Eilverfahren sprachen die Angaben und Unterlagen des Antragstellers eher für das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit. Vermögen war nicht festzustellen, und die Konten wiesen nur geringe Guthaben auf.

Relevante Geldeingänge ergaben sich – abgesehen von wiederholten Überweisungen der Mutter, einem einmaligen Zahlungseingang im August 2025 sowie zwei Zahlungseingängen im Dezember 2025 – nicht. Die beiden Zahlungseingänge im Dezember 2025 stammten nach der Darstellung des Antragstellers aus dem Verkauf gebrauchter Gegenstände.

Einziger Hinweis auf bedarfsdeckendes Einkommen waren die Angaben der Ex-Freundin, der Antragsteller repariere und handele mit Kraftfahrzeugen. Die Screenshots zu Angeboten auf kleinanzeigen.de aus März und April 2025 erläuterte der Antragsteller nachvollziehbar und belegte dies unter anderem mit einem Tauschvertrag. Für weitere Verkäufe fehlten Anhaltspunkte.

Beweislast liegt beim Jobcenter – das war ausschlaggebend

Das LSG NRW stellte ausdrücklich auf die Beweislastverteilung ab: Das Jobcenter muss die wesentliche Änderung der Verhältnisse darlegen und beweisen (BSG, Urteil vom 15.06.2016 – B 4 AS 41/15 R).

Wenn der Antragsteller plausibel dagegenhält und die eigene Darstellung im Eilverfahren glaubhaft macht, sind Erfolgsaussichten der Klage gegeben – dann überwiegt sein Interesse an der Aussetzung.

Hinweis des Gerichts: Nachzahlungspflicht bei vorläufig eingestellten Leistungen

Der Senat wies außerdem darauf hin, dass der angefochtene Bescheid eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft (ab dem 01.08.2025) enthalte.

Wichtig ist dabei § 331 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGB III: Eine vorläufig eingestellte laufende Leistung ist unverzüglich nachzuzahlen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben ist.

Folge: Das Jobcenter hat die vorläufig eingestellten Leistungen auch für den Zeitraum 01.06.2025 bis 31.07.2025 unverzüglich nachzuzahlen.

Rechtstipp

Eine fehlende Nutzung der Wohnung muss das Jobcenter nachweisen. Ein geringer Verbrauch allein reicht nicht, wenn der Leistungsberechtigte einen sparsamen Wasserverbrauch und die tatsächliche Nutzung der Wohnung vor Gericht plausibel macht – auch mittels Zeugen und eidesstattlicher Versicherungen (vgl. aktuell auch LSG NRW, L 21 AS 537/25 B ER).