Erhalten überschuldete Menschen Sozialleistungen vom Jobcenter auf ein reguläres Girokonto überwiesen, müssen sie mit der Pfändung des Bürgergeldes rechnen. Denn nur ein Pfändungsschutzkonto schützt vor einer Pfändung überwiesener Sozialleistungen, stellte das Finanzgericht Hamburg in einem kürzlich veröffentlichten und rechtskräftigen Urteil vom 1. Dezember 2025 klar (Az.: 5 K 106/25).
Habe ein Schuldner von der Möglichkeit eines Pfändungsschutzkontos keinen Gebrauch gemacht, sei die Vollstreckung der Pfändung grundsätzlich selbst dann „nicht unbillig“, wenn die erhaltenen Sozialleistungen auch für Familienmitglieder bestimmt waren.
Kläger hat Steuerschulden beim Finanzamt
Der Kläger hatte beim Finanzamt über 104.000 Euro Steuerschulden. Die Behörde erließ am 19. Januar 2024 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Um vor einer Pfändung geschützt zu sein, ließ der Kläger sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln.
Doch dann ließ er dieses wieder in ein reguläres Girokonto rückumstellen. Als das Jobcenter für den Mann, seine Ehefrau und seinem Kind im August 2024 existenzsichernde Leistungen in Höhe von insgesamt 7.634 Euro auf das dieses Konto überwies, wurde das Geld sogleich zugunsten des Finanzamtes gepfändet. Bis dahin hatte die Familie von privaten Darlehen Bekannter gelebt.
Der Mann widersprach der Kontopfändung. Leistungen für die Existenzsicherung der Bedarfsgemeinschaft seien nach dem Gesetz unpfändbar.
Das Finanzamt entgegnete, dass nicht die Sozialleistungen, sondern ein Guthaben auf dem Bankkonto des Klägers gepfändet worden seien. Der Kläger sei mit der vollstreckten Pfändung auch nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet oder vernichtet worden.
Der Kläger begründete die Rückumstellung seines Pfändungsschutzkontos hin zu einem regulären Konto damit, dass er seine erheblichen Mietschulden begleichen und den Verlust seiner Wohnung verhindern wollte. Bekannte hätten ihm hierfür ein Darlehen gewährt. Von einem Pfändungsschutzkonto hätte er die hohen Mietschulden aber nicht auf einmal überweisen können.
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Denn die Höhe der Abhebungen seien von solch einem Konto sehr begrenzt. Zudem bestehe für die Jobcenterleistungen ein besonderer Pfändungsschutz, da diese auch für seine Ehefrau und sein Kind bestimmt gewesen seien.
FG Hamburg: Pfändung von überwiesener Sozialleistung auf Girokonto
Das Finanzgericht wies die Klage auf Rückerstattung des gepfändeten Betrages ab. Zwar dürfe nach den gesetzlichen Bestimmungen „der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts“ nicht gepfändet werden.
Darauf komme es hier aber nicht an. Der Pfändungsschutz erstrecke sich nicht auf den bereits vom Jobcenter überwiesenen und dem regulären Girokonto gutgeschriebenen Geldbetrag. Der Pfändungsschutz hätte vielmehr sichergestellt werden können, wenn der Kläger sein Pfändungsschutzkonto beibehalten hätte.
Keine Rolle spiele es, dass das Jobcenter auch die Sozialleistungen seiner Ehefrau und seines Kindes auf das Girokonto gezahlt hat. Denn die Ehefrau und das Kind könnten keinen Pfändungsschutz für sich geltend machen, wenn Sozialleistungen auf das Konto eines Dritten gezahlt wurden. Die vom Kläger veranlasste Umstellung auf ein reguläres Konto wäre auch nicht notwendig gewesen. Denn er hätte für die Begleichung der Mietschulden einfach einen Antrag auf Erhöhung des verfügbaren Betrags stellen können.
Für Schutz vor Pfändung braucht es Pfändungsschutzkonto
Die Vollstreckung der Pfändung sei auch nicht „unbillig“ gewesen. Dies sei erst der Fall, wenn die Vollstreckungsmaßnahmen „über die allgemeinen Nachteile hinausgehen, die mit Steuerzahlungen oder der Zwangsvollstreckung typischerweise einhergehen“. „Im Übrigen hat ein Schuldner für den Schutz der an ihn gerichteten Zahlungen selbst Sorge zu tragen, indem er alles dahingehend veranlasst, dass seine Zahlungen auf einem Pfändungsschutzkonto eingehen und verbleiben“.
Schwerwiegende Folgen seien für den Kläger nicht ersichtlich. Denn der Mietrückstand habe mit Hilfe von Darlehen aus dem Bekanntenkreis beglichen werden können, so dass kein Wohnungsverlust mehr drohe. Ab Oktober 2024 werde die Miete unmittelbar durch das Jobcenter an den Vermieter überwiesen. Die Verbindlichkeiten bei den privaten Darlehensgebern stellten auch keinen unangemessenen Nachteil dar, „hinter den der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zurücktreten müsste“, so die Hamburger Richter. fle




