Mütterrente III: Geschiedene gehen leer aus ohne eigenen Antrag

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Die Mütterrente III bringt ab Januar 2027 für jedes vor 1992 geborene Kind einen halben Rentenpunkt zusätzlich — das sind rund 20,40 Euro mehr Rente im Monat pro Kind. Der Bundestag hat das Rentenpaket 2025 im Dezember 2025 verabschiedet, das Gesetz tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Für Millionen Mütter eine spürbare Verbesserung.

Doch wer geschieden ist und den Versorgungsausgleich bereits hinter sich hat, geht zunächst leer aus. Denn die zusätzlichen Entgeltpunkte landen automatisch nur auf dem Rentenkonto desjenigen Elternteils, dem die Kindererziehungszeiten zugeordnet sind — in der Regel die Mutter. Der geschiedene Ex-Partner bekommt davon nichts, es sei denn, er wird selbst aktiv.

Das Familiengericht rechnet nicht von sich aus neu, kein Amt schreibt einen Brief, kein Versorgungsträger meldet sich. Wer seinen Anteil an der Mütterrente III will, muss einen Abänderungsantrag beim Familiengericht stellen — ein Verfahren, das die meisten Betroffenen nicht kennen und das Hürden hat, über die kaum jemand spricht.

Versorgungsausgleich bei Scheidung: Was damals aufgeteilt wurde

Bei jeder Scheidung werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Wer mehr eingezahlt hat, gibt ab. Wer weniger eingezahlt hat, bekommt etwas dazu. Der Versorgungsausgleich soll sicherstellen, dass beide Partner mit gleichen Rentenansprüchen aus der Ehe gehen — jedenfalls bezogen auf die Ehezeit.

In die Berechnung fließen alle Rentenanrechte ein, die zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden: gesetzliche Rente, Beamtenversorgung, betriebliche Altersvorsorge, berufsständische Versorgungswerke. Kindererziehungszeiten gehören dazu. Sie werden dem Elternteil zugerechnet, der das Kind überwiegend erzogen hat.

Das Problem: Die Berechnung spiegelt den Stand zum Ehezeitende wider. Ändert sich danach etwas an den Rentenanrechten — etwa durch eine Gesetzesänderung wie die Mütterrente — bleibt der alte Beschluss trotzdem bestehen. Von allein passiert nichts.

Was die Mütterrente III für geschiedene Paare konkret bedeutet

Die Mütterrente III hebt die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder von bisher 30 auf 36 Monate an. Das entspricht einer Aufwertung von 2,5 auf 3,0 Entgeltpunkte pro Kind. Beim aktuellen Rentenwert von 40,79 Euro ergibt der zusätzliche halbe Entgeltpunkt rund 20,40 Euro brutto im Monat pro Kind.

Für geschiedene Paare verschiebt sich damit die Rechnung, die dem Versorgungsausgleich zugrunde lag. Wurden die Kindererziehungszeiten bei der Scheidung der Frau zugeordnet, steigen ihre Rentenansprüche nachträglich. Der Ehezeitanteil ihres Rentenkontos wächst — und damit auch der Betrag, der eigentlich hätte geteilt werden müssen.

Helga M., 67, aus Bochum, wurde 2003 geschieden. Zwei Kinder, geboren 1985 und 1988. Die Kindererziehungszeiten wurden ihr zugeordnet. Durch die Mütterrente III steigen ihre Rentenansprüche um insgesamt einen Entgeltpunkt — rund 40,79 Euro brutto im Monat. Ihr Ex-Mann Werner bekommt davon keinen Cent. Nicht automatisch. Er müsste selbst handeln.

Abänderungsantrag beim Familiengericht — und die doppelte Hürde

Wer den Versorgungsausgleich nachträglich korrigieren lassen will, muss einen Abänderungsantrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Welche Vorschrift greift, hängt vom Zeitpunkt der Scheidung ab: Für Altfälle, bei denen der Versorgungsausgleich noch nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt wurde, gelten die §§ 51, 52 VersAusglG. Für spätere Scheidungen gilt § 225 FamFG.

In beiden Fällen muss eine sogenannte wesentliche Wertänderung vorliegen. Und diese Wesentlichkeit wird an zwei Grenzen gleichzeitig gemessen — eine relative und eine absolute. Beide müssen überschritten sein, sonst scheitert der Antrag.

Die relative Grenze verlangt, dass sich der bisherige Ausgleichswert des betroffenen Anrechts um mindestens fünf Prozent verändert hat. Die absolute Grenze verlangt bei Rentenbeträgen einen Mindestunterschied von einem Prozent der monatlichen Bezugsgröße. Für das Jahr 2026 liegt die Bezugsgröße bei 3.955 Euro monatlich. Ein Prozent davon sind 39,55 Euro.

Die 39,55-Euro-Schwelle: Warum ein Kind allein meist nicht reicht

Hier wird es für viele Geschiedene ernüchternd. Die Mütterrente III bringt pro Kind vor 1992 einen halben Entgeltpunkt — also rund 20,40 Euro im Monat. Das liegt deutlich unter der absoluten Wesentlichkeitsgrenze von 39,55 Euro. Wer nur ein Kind vor 1992 hat, dessen Kindererziehungszeiten bei der Ex-Partnerin liegen, erreicht die Schwelle in der Regel nicht.

Erst bei zwei Kindern vor 1992 addiert sich der Zugewinn auf etwa 40,80 Euro monatlich — knapp über der Grenze. Ob das tatsächlich reicht, hängt allerdings auch davon ab, ob die relative Fünf-Prozent-Hürde ebenfalls überschritten wird. Bei sehr hohen Ausgleichswerten kann selbst ein Betrag über 39,55 Euro an den fünf Prozent scheitern.

Drei oder mehr Kinder vor 1992 machen die Sache klarer. Bei drei Kindern liegt der zusätzliche Rentenbetrag bei rund 61 Euro monatlich — hier dürften beide Schwellen in den meisten Konstellationen überschritten sein.

Totalrevision bei Altfällen: Das Risiko, das kaum jemand kennt

Wer vor dem 1. September 2009 geschieden wurde und einen Abänderungsantrag nach § 51 VersAusglG stellt, löst eine sogenannte Totalrevision aus. Das bedeutet: Das Familiengericht rechnet nicht nur die Kindererziehungszeiten neu. Es bewertet sämtliche Rentenanrechte, die damals in den Versorgungsausgleich einbezogen wurden, nach aktuellem Recht komplett neu.

Das kann Vorteile bringen — muss es aber nicht. Denn in den Jahren seit der Scheidung können sich auch andere Anrechte verändert haben. Betriebliche Altersversorgungen wurden reformiert, berufsständische Versorgungswerke haben ihre Satzungen geändert, die Bewertungsmaßstäbe für Beamtenpensionen haben sich verschoben.

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Wer durch die Mütterrente III zwar ein paar Euro mehr bekommt, aber gleichzeitig bei der betrieblichen Altersvorsorge mehr abgeben muss als nach altem Recht, steht am Ende schlechter da als vorher.

Fachanwälte für Familienrecht warnen regelmäßig davor, Abänderungsanträge ohne vorherige Prüfung zu stellen. Die Totalrevision ist kein chirurgischer Eingriff, sondern eine komplette Neuberechnung — mit offenem Ausgang. Wer sich hier ohne Beratung ans Familiengericht wendet, riskiert, sich selbst zu schaden.

Für Scheidungen nach dem 1. September 2009 ist das Risiko geringer. Hier werden bei einer Abänderung nur die einzelnen betroffenen Anrechte neu bewertet — nicht alle auf einmal.

Wann der Antrag gestellt werden darf — und was er kostet

Der Abänderungsantrag darf frühestens zwölf Monate vor dem voraussichtlichen Rentenbeginn gestellt werden. Wer bereits Rente bezieht, kann sofort handeln. Diese Zwölf-Monats-Frist gilt seit August 2021 — vorher waren es nur sechs Monate.

Zuständig ist das Familiengericht am letzten gemeinsamen Wohnort der geschiedenen Eheleute, sofern dort noch einer von beiden lebt. Andernfalls richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnort des Antragsgegners.

Einen Anwalt braucht es nicht zwingend. Das Verfahren unterliegt nicht dem Anwaltszwang, und das Familiengericht ermittelt von Amts wegen — holt also selbst die aktuellen Rentenauskünfte ein. Trotzdem entstehen Gerichtskosten, deren Höhe sich nach dem Verfahrenswert richtet. Wer bei der Abänderung am Ende nur wenige Euro gewinnt, zahlt unter Umständen mehr fürs Verfahren als der Rentengewinn einbringt.

Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Rückwirkende Korrekturen gibt es nicht. Jeder Monat ohne Antrag ist ein Monat, in dem die alte — möglicherweise nachteilige — Berechnung weiterläuft.

Was Geschiedene jetzt konkret tun sollten

Der erste Schritt ist die Klärung einer einzigen Frage: Wem sind die Kindererziehungszeiten im Rentenkonto zugeordnet? Wer das nicht weiß, kann bei der Deutschen Rentenversicherung eine Kontenklärung beantragen oder einen Versicherungsverlauf anfordern. Diese Auskunft ist kostenlos.

Der zweite Schritt betrifft die Rechnung. Wie viele Kinder wurden vor 1992 geboren? Bei einem Kind reicht die Wertänderung von rund 20,40 Euro nicht aus, um die absolute Schwelle zu überschreiten. Erst ab zwei Kindern wird die Grenze knapp überschritten — dann lohnt es sich, über einen Abänderungsantrag nachzudenken.

Der dritte Schritt ist die Risikoabschätzung. Wer vor September 2009 geschieden wurde, sollte zwingend prüfen lassen, welche anderen Anrechte damals im Versorgungsausgleich standen und wie sich deren Wert seitdem entwickelt hat. Ohne diese Prüfung ist ein Abänderungsantrag ein Blindflug, der auch nach hinten losgehen kann. Die Auskunft beim Rentenversicherungsträger über die aktuellen Werte kann hier eine erste Orientierung bieten.

Wer bereits Rente bezieht und mindestens zwei Kinder vor 1992 hat, deren Erziehungszeiten bei der Ex-Partnerin liegen, hat die beste Ausgangslage für eine erfolgreiche Abänderung. Aber auch hier gilt: Die Mütterrente III tritt erst zum 1. Januar 2027 in Kraft, ausgezahlt wird voraussichtlich erst ab 2028. Ein Abänderungsantrag, der sich auf die Mütterrente III stützt, sollte frühestens gestellt werden, wenn die Rechtsänderung tatsächlich wirksam ist.

Häufige Fragen zur Mütterrente III und Versorgungsausgleich

Muss ich als geschiedene Frau etwas tun, damit die Mütterrente III auf meinem Rentenkonto landet?
Nein. Wer bereits Rente bezieht oder die Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto hat, bekommt die zusätzlichen Entgeltpunkte automatisch gutgeschrieben. Die Rentenversicherung prüft und rechnet von sich aus nach — allerdings voraussichtlich erst ab 2028.

Kann ich den Abänderungsantrag auch ohne Anwalt stellen?
Ja. Es besteht kein Anwaltszwang beim Familiengericht. Der Antrag muss nicht einmal beziffert werden — es reicht, die Abänderung des Versorgungsausgleichs zu beantragen und auf die Mütterrente III als Grund zu verweisen. Das Gericht ermittelt dann selbst. Bei Altfällen vor September 2009 ist eine vorherige anwaltliche Beratung trotzdem dringend empfehlenswert, weil die Totalrevision unberechenbare Folgen haben kann.

Profitieren auch Väter von der Mütterrente III?
Ja — wenn ihnen die Kindererziehungszeiten zugeordnet sind. Das ist bei gemeinsamer Erklärung möglich, kommt in der Praxis aber seltener vor. Die Frage ist relevant, weil beim Versorgungsausgleich nur der Elternteil Rentenpunkte hinzugewinnt, auf dessen Konto die Erziehungszeiten stehen.

Was kostet ein Abänderungsverfahren beim Familiengericht?
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich aus der Differenz der Ausgleichswerte ergibt. Bei kleinen Beträgen können die Kosten den zu erwartenden Rentengewinn übersteigen. Eine Erstberatung beim Rentenberater oder Fachanwalt für Familienrecht kann vorab klären, ob sich das Verfahren wirtschaftlich lohnt.

Kann mein Ex-Partner durch die Mütterrente III meine Rente kürzen lassen?
Nicht direkt. Aber wenn die Ex-Partnerin durch die Mütterrente III höhere Rentenansprüche erhält, kann der Ex-Partner eine Abänderung beantragen, um an der Erhöhung beteiligt zu werden. Das Ergebnis wäre eine Neuberechnung des Versorgungsausgleichs, bei der sich die Rentenanteile verschieben können.

Quellen:

Deutsche Rentenversicherung: FAQ Mütterrente III
Bundesregierung: Rentenpaket 2025
Deutsche Rentenversicherung: GRA zu § 51 VersAusglG
Deutsche Rentenversicherung: GRA zu § 226 FamFG
dejure.org: § 51 VersAusglG