Trotz Hartz IV-Anrechnung muss unrechtmäßiges Kindergeld zurückerstattet werden

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Mitwirkungspflicht trotz Hartz IV Anrechnung beim Kindergeld

Wenn Hartz IV Leistungsberechtigte der Familienkasse nicht die Unterbrechung der Ausbildung melden, müssen sie das zu Unrecht erhaltende Kindergeld zurückerstatten, auch wenn das Kindergeld an die Hartz IV Leistungen angerechnet wurde und deshalb für das eigene Existenzminimum verwendet wurde, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem veröffentlichten Urteil (Az.: III R 28/18). Die Münchener Richter bekräftigten damit ihre bisherige Rechtsprechung.

Kontowechsel

Geklagt hatte eine junge Frau aus Thüringen. Auf ihren Antrag hin zahlte die Familienkasse nicht der Mutter, sondern ihr das Kindergeld im Streitzeitraum von Oktober 2009 bis April 2010 aus. In dieser Zeit erhielt die Tochter zudem Hartz-IV-Leistungen.

Das Jobcenter wertete das Kindergeld als Einkommen und zahlte entsprechend weniger Arbeitslosengeld II. Lediglich die monatliche Versicherungspauschale von 30 Euro wurde zugunsten der Tochter berücksichtigt.

Die Klägerin machte jedoch einen Fehler. Sie teilte der Familienkasse nicht mit, dass sie wegen einer Elternzeit ihre Schulausbildung unterbrochen hatte. Damit hatte sie zu Unrecht Kindergeld erhalten, insgesamt 1.226 Euro.

Als die Familienkasse später von der unterbrochenen Ausbildung erfuhr, forderte sie das zu viel gezahlte Kindergeld zurück.

Die junge Frau beantragte daraufhin, „aus Billigkeitsgründen” auf die Rückforderung zu verzichten. Das Jobcenter habe ihr wegen des erhaltenen Kindergeldes weniger Hartz-IV-Leistungen gewährt. Sie habe das Kindergeld somit zur Deckung ihres Existenzminimums verbraucht. Eine nachträgliche Hartz-IV-Neuberechnung ohne Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen sei aber nicht möglich, so ihre Begründung für ihren Antrag.

Ausbildung nicht mitgeteilt

Der BFH entschied in seinem Urteil, dass die Familienkasse zu Recht die Rückforderung verlangt habe. Die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflichten verletzt, indem sie ihre unterbrochene Ausbildung nicht mitgeteilt habe. Es liege damit ein Verschulden der Klägerin und nicht der Familienkasse vor. Nur weil das Kindergeld vom Jobcenter mindernd auf ihre Hartz-IV-Leistungen angerechnet wurde, sei dies noch kein zwingender Grund, aus Billigkeitsgründen auf eine Rückzahlung zu verzichten.

Ähnlich hatten die obersten Finanzrichter auch am 13. September 2018 entschieden (Az.: III R 19/17 und III R 48/17, JurAgentur-Meldung vom 6 Februar 2019). Kindergeldberechtigte Eltern im Hartz-IV-Bezug könnten nicht erwarten, dass das Jobcenter die Familienkasse über Änderungen wie Haft oder Ausbildungsende des Kindes informiert.

Eine Unterrichtungspflicht bestehe für das Jobcenter nicht. Dies sei allein Sache des Kindergeldberechtigten. Gehe die zu Unrecht erhaltene Kindergeldzahlung auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Kindergeldberechtigten zurück, könne auf die Rückforderung auch aus „Billigkeitsgründen” nicht verzichtet werden. fle/mwo