Sozialhilfe: Sozialamt muss Privatschule als Teilhabeleistungen übernehmen

Die Antragstellerin hat einen Anspruch darauf, das ihr grundrechtlich verbürgtes Recht auf Bildung ohne Nachteile aufgrund ihrer Behinderung zu realisieren ist. Dazu gehören ausnahmsweise auch die Kosten für den Besuch einer Privatschule im Rahmen der Eingliederungshilfe ( aktuell LSG Baden-Württemberg Az. L 2 SO 2557/25 ER-B ).

Die junge Antragstellerin gehört aufgrund ihrer Erkrankung – sie leidet an einer HIBCH Defizienz mit den daraus folgenden (krankhaften)Symptomen – unzweifelhaft zum Kreis der Anspruchsberechtigten gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX auf Leistungen zur Teilhabe an Bildung, also Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu.

Diese Hilfen umfassen nicht nur unterstützende und flankierende Maßnahmen, sondern auch Hilfen, die den Zugang zu einer angemessenen Schulbildung ermöglichen.

Ausnahmsweise gehören auch Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule dazu

Auch die Übernahme der Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule gehören ausnahmsweise hierzu, wenn auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf eines jungen Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken.

Diesem also der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen Gründen) unmöglich oder unzumutbar ist oder eine bedarfsdeckende Hilfe im öffentlichen Schulwesen nach den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht rechtzeitig realisierbar ist.

Das gibt aktuell der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg bekannt Az. L 2 SO 2557/25 ER-B –

Das Gericht betont dabei, dass die Antragstellerin den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat zum Besuch der Privatschule ( § 112 Abs.1 Nr. 1 SGB IX ) aufgrund der kinderärztlichen Stellungnahme, welche ausdrücklich bestätigt, dass die Beschulung auf dieser Schule medizinisch indiziert sei.

Anmerkung vom Verfasser

1. Eine sehr zu begrüßende Entscheidung, denn nur – ausnahmsweise – sind Kosten für den Besuch einer Privatschule – als Kosten der Eingliederungshilfe zu übernehmen.

2. Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Privatschule im Rahmen der Eingliederungshilfe – VGH München, Beschluss v. 19.11.2024 – 12 CE 24.1695 –

Eingliederungshilfe umfasst auch solche Hilfen, die den Zugang zu einer angemessenen Schulbildung ermöglichen

Dazu gehört ausnahmsweise auch die Übernahme der Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule, wenn auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf eines jungen Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, diesem also der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich oder unzumutbar ist oder eine bedarfsdeckende Hilfe im öffentlichen Schulwesen nach den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht rechtzeitig realisierbar ist.