Wenn Eltern eines Kindes mit Behinderung allein gelassen werden und die Familie bereits seit Längerem hoch belastet ist, kann ein Rechtsanspruch auf eine vorläufige Bewilligung eines Persönlichen Budgets im Eilverfahren bestehen – im Rahmen einer Folgenabwägung zugunsten des Kindes.
Das Landessozialgericht Hamburg hat die Behörde im Eilverfahren verpflichtet, vorläufig Eingliederungshilfe in der Leistungsform eines Persönlichen Budgets für Assistenzleistungen im Arbeitgebermodell in Höhe von 18.170,55 Euro monatlich zu gewähren (LSG Hamburg, Az. L 4 SO 108/25 B ER).
Inhaltsverzeichnis
Warum das Gericht das Persönliche Budget für erforderlich hält
Nach Auffassung des Gerichts ist die vorläufige Bewilligung hier besonders erforderlich, weil es den Eltern der Tochter mit geistiger Behinderung nicht weiterhin zumutbar ist, übergangsweise die Bedarfsdeckung zu übernehmen. Entscheidend ist der vorgetragene umfassende 24-stündige Unterstützungsbedarf: Eine Betreuung in diesem Umfang sei neben einer notwendigen Berufstätigkeit der Eltern nicht darstellbar.
Hinzu kommt die bereits seit Längerem bestehende hohe Belastung der Familie: Nach dem Vortrag des Antragstellers sind die Eltern in den letzten 1,5 Jahren teilweise zweimal wöchentlich in die 120 km entfernte Einrichtung gefahren, um die Grundversorgung ihrer Tochter abzusichern.
Persönliches Budget als Leistungsform: Antrag und Rechtsanspruch
Leistungen der sozialen Teilhabe in Form von Assistenzleistungen sind auf Antrag als Persönliches Budget zu gewähren. Ein solcher Antrag liegt hier vor.
In der Sache setzt die Erbringung eines Persönlichen Budgets einen Anspruch auf eine budgetfähige Teilhabeleistung voraus. Besteht ein solcher Anspruch, besteht auch auf die Erbringung der Leistungen in der Leistungsform des Persönlichen Budgets ein Rechtsanspruch.
Zielvereinbarung fehlt – dennoch keine Sperre im Eilverfahren
Gegen eine vorläufige Verpflichtung zur Erbringung eines Persönlichen Budgets spricht im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts nicht, dass bislang zwischen der Behörde und den gesetzlichen Vertretern der Antragstellerin keine Zielvereinbarung abgeschlossen worden ist (vgl. § 29 Abs. 4 S. 1, 2 SGB IX).
Für das Gericht ist nicht zu erkennen, dass bei der Familie der Antragstellerin keine Bereitschaft zum Abschluss einer Zielvereinbarung besteht. Dazu verweist der Text auf Entscheidungen und Hinweise aus der Rechtsprechung:
Gegen das Erfordernis einer abgeschlossenen Zielvereinbarung zumindest im Eilverfahren LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.5.2024 – L 7 SO 868/24 ER B; OVG Bremen, Beschluss vom 25.5.2020 – 2 B 66/22; außerdem BSG, Urteil vom 28.1.2021 – B 8 SO 9/19 R, wonach der Erlass einer Zielvereinbarung allenfalls eine formale Voraussetzung für den Erlass eines Verwaltungsaktes über das Persönliche Budget ist.
Gleichzeitig stellt der Text klar: Die Behörde wird nun zügig auf den Abschluss einer Zielvereinbarung hinzuwirken haben.
Gericht folgt der Behörde nicht: Sachleistung ohne konkreten Anbieter reicht nicht
Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Behörde, wonach es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren vollkommen ausreichend wäre, sie zu verpflichten, im Wege der Sachleistungen die Kosten für erbrachte Assistenzleistungen in der eigenen Häuslichkeit durch einen qualifizierten externen Assistenzdienstleister zu übernehmen.
Dies verfängt nach Darstellung des Gerichts bereits deshalb nicht, weil die Behörde es unterlässt, einen konkreten Anbieter beziehungsweise ein konkretes Angebot zu benennen. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren deutlich gemacht, dass die Familie offen für geeignete Anbieter wäre.
Höhe im Eilverfahren nicht vollständig klärbar – deshalb Folgenabwägung
Die Höhe der angemessenen Kosten im Rahmen des gewählten Arbeitgebermodells kann im Eilverfahren nach Darstellung des Gerichts nicht aufgeklärt werden. Aufgrund der gegenwärtig zumindest in Teilen unklaren Sachlage, die im Eilverfahren nicht weiter aufgeklärt werden kann, ist deshalb eine Folgenabwägung vorzunehmen. Diese fällt zugunsten der Tochter der Familie aus.
Konkrete Folgen der Versorgungslücke: Verweigerung von Nahrung und Flüssigkeit
Das mögliche Fehlen von Leistungen zur Deckung der vorgetragenen essenziellen Bedarfe ist ein erheblicher Nachteil für die Betroffene, der auch im Falle eines späteren Obsiegens in der Hauptsache nicht mehr für vergangene Zeiträume ausgeglichen werden könnte.
Dies gilt nach dem Text umso mehr, da die fehlende Bedarfsdeckung bereits seit Juni 2025 anhält und sich aus den Akten ergibt, dass die Versorgung in der alten Einrichtung bereits in den letzten 1,5 Jahren problembehaftet war – bis zu dem Punkt, dass sich die Tochter geweigert hat, Flüssigkeit und Nahrung aufzunehmen.
Unzumutbarkeit der weiteren Betreuung durch die Eltern
Das Gericht hält die weitere Betreuung durch die Eltern für unzumutbar, weil eine Betreuung der Tochter aufgrund ihres umfassenden 24-stündigen Unterstützungsbedarfs neben einer notwendigen Berufstätigkeit der Eltern nicht darstellbar ist.
Kommentar
Dieses Gerichtsurteil ist ein Meilenstein in der Rechtsprechung zum Persönlichen Budget.
In beeindruckender Weise hat das Gericht festgestellt, dass Eltern mit ihren Kindern mit Behinderung nicht allein gelassen werden dürfen, wenn eine weitere Betreuung des Kindes durch die arbeitenden Eltern unzumutbar ist. Das Urteil kann ein Meilenstein in der Rechtsprechung zum Persönlichen Budget darstellen.
In einem solchen Fall kann im Rahmen der Folgenabwägung ein höheres Persönliches Budget zugesprochen werden. Es sind die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte (vgl. BVerfG, Beschluss v. 12.5.2005 – 1 BvR 569/05).
Rechtstipp für Betroffene, Vereine und andere hilfreiche Zielgruppen
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg spricht einem fastblinden Schwerstbehinderten im Eilverfahren monatlich ein persönliches Budget in Höhe von 20.100 Euro in Form von Gutscheinen zu, weil eine Geldleistung nicht möglich ist (§ 29 Abs. 2 Satz 2 SGB IX), weil sich der Antragsteller in der Vergangenheit nicht zur zweckentsprechenden Mittelverwendung in der Lage gezeigt hat. Link zum Artikel



