Schwerbehinderung: Merkzeichen G – Anerkennung auch bei psychischen und neurologischen Störungen

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Das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis ist nicht nur für Menschen vorgesehen, die aufgrund von körperlichen Beeinträchtigungen an den Beinen oder dem Rücken eine eingeschränkte Gehfähigkeit haben.

Neurologische und psychische Erkrankungen können ebenfalls zu einer erheblichen Gehbehinderung führen. Dies bestätigte das Landessozialgericht (LSG) des Saarlandes in einem kürzlich entschiedenen Fall.

Anerkennung des Merkzeichens G bei komplexen Krankheitsbildern

Im August 2019 entschied das LSG Saarland über den Antrag einer Klägerin, die das Merkzeichen G aufgrund einer Kombination aus psychischen und orthopädischen Erkrankungen beantragte.

Das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis ermöglicht unter anderem Vergünstigungen bei der Kfz-Steuer und den Erwerb einer Wertmarke, die kostenfreien Zugang zum öffentlichen Nahverkehr gewährt.

Erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit

Die Klägerin hatte einen Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 80, wobei nur ein Teil der Einschränkungen direkt auf die Gehfähigkeit wirkte, wie z.B. ein Lendenwirbelsäulensyndrom oder Knieprobleme.

Diese physischen Beeinträchtigungen führten zu einem Teil-GdB von 40. Das LSG stellte jedoch fest, dass für die Zuerkennung des Merkzeichens G ein GdB von mindestens 50 für Erkrankungen ausreichend ist, die die Fähigkeit zum Gehen erheblich beeinträchtigen.

Die Rolle von inneren und psychischen Erkrankungen beim Merkzeichen G

Das Gericht erkannte an, dass auch innere und psychische Leiden, wie schwere Herz- oder Lungenerkrankungen, erhebliche Gehbehinderungen verursachen können. Besonders wichtig ist die Anerkennung psychischer Störungen als Ursache für Gehbehinderungen.

Im Fall der Klägerin, die an schweren Depressionen und einer zwanghaften Persönlichkeitsstruktur litt, wurde die Gehstrecke von 2 km in einer halben Stunde als unüberwindbar eingeschätzt. Die psychischen Leiden führten zu einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit.

Psychische und neurologische Störungen: Erweiterung der Kriterien

Das Gericht bezog sich auf die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“, die auch hirnorganische Anfälle und Störungen der Orientierungsfähigkeit als mögliche Gründe für die Anerkennung des Merkzeichens G nennen.

Diese Kriterien sind nicht abschließend, was bedeutet, dass auch andere neurologische oder psychische Störungen, die die Gehfähigkeit einschränken, berücksichtigt werden können. Beispielsweise kann ein Schmerzsyndrom, das durch psychische Faktoren verstärkt wird, als Grund für eine erhebliche Gehbehinderung anerkannt werden.