Der Zuschuss von durchschnittlich 300 Euro fürs Wohnen: Wer ihn bekommt, wann er kommt und warum er für viele Rentnerinnen und Rentner zur echten Hilfe werden kann.
Inhaltsverzeichnis
Warum wird das Wohnen für Rentner immer teurer – und was soll der Zuschuss bewirken?
Die Mieten in Deutschlands Ballungsgebieten stiegen in den vergangenen Jahren deutlich schneller als die Renten. Während die Altersversorgung bei vielen Seniorinnen und Senioren kaum über das Existenzminimum hinausreicht, kletterten die Wohn- und Energiekosten spürbar.
Genau an dieser Stelle greift das Wohngeld: Es sichert „angemessenes und familiengerechtes Wohnen“, so der Gesetzestext.
Weil die Preise 2023 und 2024 weiter anzogen, hatte die Bundesregierung das Wohngeld zum 1. Januar 2025 um durchschnittlich 15 Prozent erhöht – was im Schnitt rund 30 Euro mehr pro Haushalt bedeutet.
Zusammen mit den bereits seit 2023 geltenden Heiz- und Klimakomponenten bewegt sich der durchschnittliche Zuschuss damit weiterhin in etwa um die 300 Euro im Monat, also in der Größenordnung, die viele als „300-Euro-Hilfe“ bezeichnen. Für 2026 ist keine weitere Erhöhung vorgesehen; die nächste planmäßige Anpassung ist erst zum 1. Januar 2027 fällig.
Wie groß ist der Kreis der Betroffenen – und was sagt die Statistik?
Schon die Wohngeld-Reform 2023 ließ die Zahl der Berechtigten sprunghaft ansteigen. Am Jahresende 2024 erhielten laut Statistischem Bundesamt rund 1,2 Millionen Haushalte Wohngeld. Der durchschnittliche monatliche Wohngeldanspruch lag Ende 2024 bei den sogenannten reinen Wohngeldhaushalten bei 287 Euro. Die Wohngeldausgaben von Bund und Ländern beliefen sich im Jahr 2024 insgesamt auf 4,7 Milliarden Euro. Unter den Empfängerhaushalten sind viele Rentnerhaushalte.
Wer kann den neuen Mietzuschuss beantragen?
Anspruchsberechtigt sind Rentnerinnen und Rentner, deren eigene gesetzliche Rente oder Erwerbseinkünfte allein nicht ausreichen, um die Wohnkosten zu tragen.
Als Faustregel gilt: Liegt die Monatsrente etwa im Bereich eines Vollzeit-Niedriglohns – beim aktuellen Mindestlohn von 13,90 Euro brutto entspricht das grob rund 2 330 Euro brutto im Monat – lohnt sich in aller Regel ein Wohngeldantrag.
Diese Grenze ist kein fester Wert, sie liefert aber einen schnellen Orientierungswert, weil Kommunen das gesamte Haushaltseinkommen, die Warmmiete und die lokale Mietstufe einbeziehen.
Gilt der Zuschuss auch für Eigentümerinnen und Eigentümer?
Ja. Wer seine selbstgenutzte Wohnung oder das eigene Haus abbezahlt oder noch finanziert, kann unter bestimmten Bedingungen den sogenannten Lastenzuschuss erhalten.
Dabei zählen nicht die Mietkosten, sondern die laufenden Belastungen wie Zinsen, Tilgung und Instandhaltung. Auch hier prüft die Wohngeldbehörde die individuelle finanzielle Situation; die Systematik ist jedoch identisch mit dem klassischen Mietzuschuss.
Welche Sonderregelung gibt es für langjährig Versicherte mit niedriger Rente?
Pensionäre mit mindestens 33 Jahren an sogenannten Grundrentenzeiten, also durchgehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten, erhalten beim Wohngeld einen zusätzlichen Freibetrag.
Mindestens 1 200 Euro jährlich (das sind 100 Euro pro Monat) werden von der Rente als nicht anrechenbares Einkommen abgezogen; bei höheren Renten steigt der Freibetrag bis maximal 3 378 Euro im Jahr. Dadurch verbessert sich die Chance, über die Einkommensgrenze zu kommen oder ein höheres Wohngeld genehmigt zu bekommen.
Wer ist trotz niedriger Rente ausgeschlossen?
Bezieht ein Haushalt bereits Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder Hilfe zur Pflege, greift das Kriterium der „Kosten der Unterkunft“ in diesen Sozialleistungen. In solchen Fällen schließt § 7 WoGG den gleichzeitigen Bezug von Wohngeld ausdrücklich aus, damit Leistungen nicht doppelt gezahlt werden.
Wie läuft das Antragsverfahren ab und welche Unterlagen braucht man?
Der Antrag wird bei der Wohngeldstelle der Stadt- oder Kreisverwaltung gestellt; viele Kommunen bieten inzwischen Online-Formulare.
Gefordert werden der aktuelle Rentenbescheid, Miet- oder Belastungsnachweise, Nebenkostenabrechnungen und – bei Freibeträgen – die Anlage „Grundrentenzeiten“ als Kopie des Rentenversicherungsträgers.
Bewilligt wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate; anschließend muss erneut nachgewiesen werden, dass die Einkommens- und Mietdaten noch stimmen.
Ab wann fließt das höhere Wohngeld?
Die letzte Dynamisierung trat zum 1. Januar 2025 in Kraft. Wer bereits Wohngeld erhielt, bekam die Aufstockung automatisch mit der ersten turnusmäßigen Zahlung des neuen Jahres.
Für 2026 kommt keine weitere Erhöhung hinzu; die laufenden Zahlungen richten sich daher weiterhin nach den seit 2025 geltenden Sätzen.
Bei Neu-Anträgen prüft die Behörde rückwirkend bis zum Monat der Antragstellung; ein im April eingereichter Antrag bringt also den Mietzuschuss rückwirkend.
Lohnt sich der Antrag wirklich?
Wer unsicher ist, kann kostenlose Online-Rechner der Länder und Verbraucherzentralen nutzen, um seine individuelle Förderhöhe zu schätzen. Ein positiver Bescheid bewirkt nicht nur die monatliche Zahlung – in vielen Kommunen öffnet er auch die Tür zu ermäßigten Gebühren, etwa bei ÖPNV-Tickets oder Bibliotheksausweisen.
Wie sieht das in der Realität aus? – Ein Praxisbeispiel von Frau Schneider
Frau Schneider ist 73 Jahre alt, hat ihr Berufsleben lang als Verkäuferin gearbeitet und wohnt seit mehr als drei Jahrzehnten in Köln-Ehrenfeld. Ihre gesetzliche Altersrente beläuft sich auf 980 Euro netto im Monat; nach dem Tod ihres Mannes bezieht sie zusätzlich eine kleine Witwenrente von 180 Euro.
Zusammen kommen damit 1 160 Euro Einkommen. Die Warmmiete für ihre 45-Quadratmeter-Altbauwohnung liegt mittlerweile bei 620 Euro; allein die letzte Nebenkosten-Nachzahlung hat ihr gezeigt, wie knapp es wird.
Weil sie auf 37 Grundrentenjahre zurückblickt, kann Frau Schneider den Freibetrag für langjährige Versicherte geltend machen. Für sie werden daher monatlich 100 Euro ihres Einkommens nicht auf das Wohngeld angerechnet. Rechnerisch sinkt das anrechenbare Einkommen dadurch auf 1 060 Euro, während die anzuerkennende Warmmiete unverändert bleibt.
Die Wohngeldstelle ordnet Köln in Mietstufe V ein. Nach der im Januar 2026 geltenden Tabelle ergibt sich so – unter Berücksichtigung ihrer Haushaltsgröße von einer Person – ein monatlicher Wohngeldanspruch von rund 310 Euro.
Mit dem Bescheid erhält sie die Zusage rückwirkend ab dem Antragsmonat April 2026. Bereits Anfang Mai 2026 überweist die Kommune die ersten 620 Euro (zwei Monate à 310 Euro).
Ab Juni 2026 laufen die Zahlungen regulär weiter. Frau Schneider zahlt nun faktisch nur noch etwa die Hälfte ihrer Warmmiete aus eigener Tasche. Auf ihrem Girokonto bleiben plötzlich jeden Monat knapp 790 Euro für Lebensmittel, Strom, Arzneimittel und kleine Freuden des Alltags. Das gibt ihr – nach Jahren des Zählens und Kürzens – wieder Spielraum, ohne dass sie Grundsicherung beantragen muss.
Für sie war gut, dass sie den Freibetrag rechtzeitig im Antrag nachgewiesen hat und der Wohngeldrechner der Verbraucherzentrale ihr zuvor schon ein realistisches Ergebnis angezeigt hatte.
Ihre Erfahrung zeigt: Auch wer „nur“ eine durchschnittliche Stadtwohnung bewohnt und eine scheinbar noch passable Rente bezieht, kann durch die Wohngeld-Regelung spürbar entlastet werden – vorausgesetzt, der Antrag wird gestellt und vollständig begründet.




