Menschen mit Schwerbehinderung stemmen im Alltag nicht nur gesundheitliche Hürden, sondern häufig auch finanzielle Herausforderungen. Gerät jemand in eine Schuldenlage, taucht sofort die entscheidende Frage auf: Welche Leistungen dürfen Gläubiger pfänden – und welche bleiben tabu? Die Antwort entscheidet oft über die finanzielle Existenz.
Inhaltsverzeichnis
Unpfändbare Leistungen bei Schwerbehinderung: Was Gläubiger nicht anfassen dürfen
Einige Leistungen dienen unmittelbar dem Lebensunterhalt oder der behinderungsbedingten Teilhabe – und bleiben deshalb unantastbar. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie die Sozialhilfe nach dem SGB XII sichern das Existenzminimum.
Sie sind rechtlich so ausgestaltet, dass Gläubiger auf diese Leistungen grundsätzlich nicht zugreifen dürfen. Wer solche Leistungen bezieht, muss nicht fürchten, dass sie im Rahmen einer Pfändung wegfallen.
Schutz für Eingliederung und Teilhabe
Eingliederungshilfen und Teilhabeleistungen nach SGB IX stehen klar auf der Seite der Betroffenen. Assistenzleistungen, Wohnraumanpassungen, Mobilitätshilfen, Reha-Angebote oder Hilfsmittel ermöglichen Selbstbestimmung und gesellschaftliche Teilhabe.
Sie sind zweckgebunden und deshalb für Gläubiger tabu. Gleiches gilt für viele Leistungen, die behinderungsbedingte Mehrbedarfe ausgleichen – sie sollen Handlungsfähigkeit sichern und nicht zur Schuldentilgung eingesetzt werden.
Pflegegeld ist besonders geschützt
Pflegegeld ermöglicht Pflege und Unterstützung im Alltag und ist rechtlich als zweckgebundene Leistung ausgestaltet. In der Regel bleibt es unpfändbar, solange es für Pflege und Betreuung verwendet wird.
Gerichte bestätigen diesen Schutz immer wieder – auch dann, wenn im Hintergrund bereits Pfändungsmaßnahmen laufen. Praktisch können Banken solche Beträge aber dennoch zunächst blockieren, wenn sie auf einem Konto eingehen, das bereits gepfändet ist. Dann sind Freigabeanträge und Nachweise entscheidend.
Eine Übersicht: Diese Leistungen sind unpfändbar
| Leistung | Einstufung |
| Leistungen der Eingliederungshilfe (z. B. Assistenz, Hilfsmittel, Teilhabeleistungen) | Unpfändbar, zweckgebunden |
| Pflegegeld nach SGB XI | Grundsätzlich unpfändbar (dient der Sicherstellung der Pflege) |
| Pflegegeld nach SGB XII | Unpfändbar |
| Mehrbedarfszuschläge bei Schwerbehinderung (z. B. Merkzeichen G, aG, H, Bl) | Unpfändbar, da zweckgebunden für behinderungsbedingten Bedarf |
| Blindengeld bzw. Blindenhilfe (inkl. Landesblindengeld) | Unpfändbar |
| Hilfen zur Gesundheit / Krankenhilfe (SGB XII) | Unpfändbar |
| Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. Mobilitätshilfen, Arbeitsassistenz) | Unpfändbar |
| Beförderungskosten / Mobilitätshilfen für Menschen mit Behinderung | Unpfändbar |
| Ausbildungs- oder Fortbildungsleistungen bei behinderungsbedingtem Bedarf | Unpfändbar, sofern zweckgebunden |
| Wohngeld | Grundsätzlich unpfändbar als zweckbestimmte Sozialleistung; pfändbar nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (z. B. Miet-/Belastungsschulden für die geförderte Wohnung) |
| Kindergeld (insbesondere bei dauerhaft behinderten Kindern) | Grundsätzlich unpfändbar; Pfändung nur in engen Grenzen für Unterhaltsansprüche des Kindes zulässig |
| Schmerzensgeld | Unpfändbar, da immaterieller Schadensersatz |
| Entschädigungs- und Nachteilsausgleichszahlungen (z. B. im Zusammenhang mit Inklusionsleistungen) | Unpfändbar |
| Bestimmte Leistungen der Rentenversicherung bei Behinderung (z. B. Teilhabeleistungen) | Unpfändbar, wenn eindeutig zweckgebunden |
| Behindertenpauschbetrag (steuerlicher Vorteil) | Nicht pfändbar, da kein Einkommen |
| Hilfsmittelzuschüsse (z. B. Rollstuhl, Hörgerät) | Unpfändbar, da Sach- bzw. zweckgebundene Leistung |
| Versorgungsleistungen nach dem BVG (z. B. Grundrenten, Nachteilsausgleiche) | Weitgehend unpfändbar; rentenähnliche Lohnersatzleistungen können eingeschränkt pfändbar sein |
Gefährdete Zahlungen: Wo Gläubiger trotzdem zugreifen wollen
Nicht jede Zahlung genießt automatischen oder vollständigen Schutz. Erwerbsminderungsrenten oder Altersrenten können über dem Pfändungsfreibetrag liegen – dann wird der Teil oberhalb der Grenze gepfändet.
Das gilt auch für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Viele Betroffene merken erst beim Blick aufs gekürzte Konto, dass ihre Rente oberhalb der Pfändungstabelle liegt.
Auch Mehrbedarfszuschläge geraten in Gefahr, wenn ihre Zweckbindung auf dem Kontoauszug nicht erkennbar ist oder Bescheide fehlen. Einmalzahlungen wie Hilfsmittelzuschüsse oder Nachzahlungen bleiben zwar inhaltlich geschützt, können aber vorübergehend blockiert werden, wenn sie auf ein bereits belastetes Konto fließen.
Dann laufen Gläubigerzugriffe und automatisierte Bankroutinen oft „über das Ziel hinaus“.
Wenn Banken blockieren – und schnelles Handeln Ärger erspart
Banken reagieren in der Praxis häufig erst dann, wenn Betroffene aktiv werden und Bescheide vorlegen. Wer sein Konto nicht rechtzeitig in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lässt oder keine Erhöhung des Freibetrags beantragt, riskiert unnötige Sperren und Verzögerungen.
Ein frühzeitiges P-Konto und gut sortierte Unterlagen verhindern, dass unpfändbare Leistungen in der Masse der Buchungen „untergehen“.
Praxisbeispiele: So zeigt sich Pfändungsschutz im echten Leben
Frau H. trifft eine Kontopfändung hart – die Bank sperrt sogar das Pflegegeld für ihren schwerbehinderten Sohn. Sie legt sofort die Bescheide vor und beantragt eine Freigabe nach § 850k ZPO. Das Vollstreckungsgericht entscheidet zügig und verpflichtet die Bank, das Pflegegeld freizugeben. Die zweckgebundene Leistung fließt wieder.
Herr L. erhält eine volle Erwerbsminderungsrente, die knapp über dem Freibetrag liegt. Die Pfändung läuft weiter, obwohl sein hoher GdB einen erheblichen Mehrbedarf begründet.
Mit einem Antrag auf Erhöhung des Freibetrags nach § 850f ZPO kann er nachweisen, dass seine behinderungsbedingten Ausgaben den bisherigen Rahmen sprengen. Das Gericht erhöht den Freibetrag, Herr L. gewinnt spürbar mehr finanziellen Spielraum zurück.
Auch Frau S. landet in einer klassischen Falle: Eine Erstattung für ein E-Mobil überschreitet den P-Konto-Freibetrag, die Bank blockiert den Betrag vollständig.
Erst nachgereichte Nachweise und ein Antrag auf gerichtliche Freigabe sorgen dafür, dass die Zahlung als zweckgebunden anerkannt wird. Das Gericht bestätigt die Unpfändbarkeit, die Erstattung wird vollständig freigegeben.
Beispiele aus der Praxis, in denen kein Pfändungsschutz besteht – trotz Schwerbehinderung
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer verdient monatlich deutlich mehr als die Pfändungsfreigrenze, hat keine Unterhaltspflichten und stellt keinen zusätzlichen Antrag nach § 850f ZPO. Obwohl er auf Hilfsmittel angewiesen ist, kann der Teil seines Einkommens oberhalb der Freigrenze regulär gepfändet werden.
Eine schwerbehinderte Rentnerin besitzt ein Girokonto ohne P-Konto-Schutz und hat dort durch eine Nachzahlung über 5.000 Euro angespart.
Da das Guthaben auf einem normalen Konto nicht automatisch pfändungsgeschützt ist, kann der pfändbare Teil des Guthabens vollständig abgeschöpft werden – selbst wenn die Frau das Geld für krankheitsbedingte Fahrdienste und Betreuungskosten benötigt.
Ein schwerbehinderter Mann erhält neben seiner Rente regelmäßige Zahlungen aus einer Kapitallebensversicherung, die nicht als unpfändbare Schadensersatz- oder Ausgleichsleistung ausgestaltet ist. Diese Auszahlungen gelten rechtlich als normales Einkommen. Ohne Härtefall- oder Freibetragsantrag können sie trotz seiner erhöhten Bedarfe gepfändet werden.
So richten Sie ein Pfändungsschutzkonto ein – und verhindern Fehlpfändungen
Ein P-Konto schützt automatisch einen Grundfreibetrag, der das monatliche Existenzminimum sichern soll. Jede Bank ist verpflichtet, auf Wunsch ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln – innerhalb kurzer Frist und ohne inhaltliche Diskussion zur Pfändung.
Für die Umwandlung genügt ein knapper Antrag – schriftlich, online oder direkt in der Filiale. Mit der Umstellung greift der gesetzliche Grundfreibetrag. Zusätzliche Freibeträge können beantragt werden, etwa für Unterhaltspflichten, Pflegekosten oder behinderungsbedingte Mehrbedarfe.
Zweckgebundene Leistungen wie Pflegegeld, Hilfsmittelzuschüsse oder bestimmte Nachteilsausgleiche müssen im Zweifel zusätzlich beim Vollstreckungsgericht freigestellt werden. Wer Bescheide griffbereit hat und frühzeitig reagiert, verhindert, dass solche Zahlungen länger blockiert bleiben als nötig.
Häufige Fehler beim Pfändungsschutz: Worauf Sie unbedingt achten sollten
Viele Probleme entstehen, weil hohe oder zweckgebundene Zahlungen auf einem Konto landen, das weder als P-Konto geführt wird noch ausreichende Freibeträge aufweist. Fehlende Bescheide, unklare Zweckbindungen oder verspätete Anträge öffnen Gläubigern Tür und Tor.
Zudem unterschätzen viele Betroffene die Möglichkeiten erhöhter Freibeträge. Gerade Schwerbehinderung, Mehrbedarfe oder Pflegeverpflichtungen rechtfertigen häufig deutlich höhere Freigrenzen, als der automatische Grundfreibetrag vorsieht. Ein gut begründeter Antrag beim Vollstreckungsgericht kann hier schnell für spürbare Entlastung sorgen.
FAQ – Die fünf wichtigsten Fragen rund um Pfändungsschutz und Schwerbehinderung
Sind Leistungen wegen Schwerbehinderung grundsätzlich unpfändbar?
Nein. Viele zweckgebundene Leistungen wie Pflegegeld, Eingliederungshilfen, Blindengeld oder bestimmte Mehrbedarfe bleiben unantastbar. Renten und andere laufende Einkommen unterliegen dagegen den allgemeinen Pfändungsgrenzen.
Was passiert, wenn unpfändbare Leistungen auf dem Konto blockiert werden?
Betroffene sollten umgehend eine Freigabe nach § 850k ZPO beim Vollstreckungsgericht beantragen und die Zweckbindung mit Bescheiden nachweisen. Banken müssen solche Entscheidungen beachten und die geschützten Beträge freigeben.
Ist Pflegegeld wirklich geschützt?
Pflegegeld ist rechtlich regelmäßig unpfändbar, weil es ausschließlich der Sicherstellung der Pflege dient. Trotzdem kann es auf einem gepfändeten Konto zunächst blockiert werden. Erst mit P-Konto, Nachweisen und gerichtlicher Freigabe wird der Schutz praktisch wirksam.
Wie sichere ich Einmalzahlungen wie Hilfsmittelzuschüsse?
Am sichersten ist es, solche Zahlungen frühzeitig als zweckgebunden zu kennzeichnen, Bescheide aufzubewahren und bei laufender Pfändung sofort eine Freigabe zu beantragen. Wer bereits ein P-Konto mit angepasstem Freibetrag hat, reduziert das Risiko zusätzlicher Sperren.
Was tun, wenn die Erwerbsminderungsrente über dem Freibetrag liegt?
In diesem Fall kann ein Antrag auf Erhöhung des Freibetrags – etwa wegen Schwerbehinderung, hoher Gesundheitskosten oder Pflegeverpflichtungen – gestellt werden. Wird der Mehrbedarf anerkannt, sinkt der pfändbare Anteil der Rente.




