Rente: Bei behinderungsbedingten Einschränkungen wird KFZ-Hilfe gewährt

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Der Rentenversicherungsträger muss keine finanzielle Hilfe für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs als Teilhabeleistung zahlen, wenn keine medizinischen Gründe ersichtlich sind, die ein Kraftfahrzeug zur Erreichung des Arbeitsplatzes erforderlich machen. Sind diese vorhanden, muss die Rentenversicherung zahlen.

Dies gab der 2. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (NSB) in einem Urteil vom 26.03.2025 (L 2 R 236/24) bekannt. Das Bundessozialgericht lehnte die Prozesskostenhilfe in einem Beschluss vom 18. Juli 2025 (Az. B 5 R 43/25 BH) ab.

Kurzbegründung des Gerichts

Kein Anspruch auf die begehrte Teilhabeleistung in Form einer Kfz-Hilfe. Folgende Anspruchsgrundlagen könnten greifen:

Ein solcher Anspruch hätte sich zunächst aus §§ 1, 9, 16 SGB VI i. V. m. § 49 SGB IX ergeben können. Hiernach haben Versicherte Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, z. B. zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes. Diese Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsplatz umfassen gem. § 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 SGB IX i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IX auch Kfz-Hilfe.

Voraussetzung allgemein für diese Leistungen ist

Dass die jeweilige Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist.

Eine Konkretisierung für die Erforderlichkeit für ein Kraftfahrzeug findet sich in § 3 der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung – KfzHV), die gem. § 1 KfzHV auch auf die streitgegenständlichen Leistungen Anwendung findet.

Hiernach richtet sich Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der Bundesagentur für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung.

Die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung derartiger Leistungen richten sich nach § 3 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung

Danach setzen die Leistungen voraus, dass 1. der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und 2. der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt.

Es fehlt an einem Arbeitsort, der erreicht werden müsste

Auch wenn der Kläger erst zum Jahr 2026 gekündigt worden ist, so ist er freigestellt worden und damit nicht mehr verpflichtet, zum Arbeitsort zu gelangen.

Nur behinderungsbedingte Einschränkungen sind durch Teilhabeleistungen zu kompensieren

Derlei gesundheitliche Einschränkungen konnten nicht festgestellt werden. Zudem waren die Fahrten mit einem Kraftfahrzeug zum Arbeitsort auch noch medizinisch durch den Gutachter als kontraindiziert festgestellt worden.

Schließlich stellen die Beschränkungen des öffentlichen Nahverkehrs keinen Grund für Leistungen an Behinderte dar, weil diese behinderten und nicht behinderten Arbeitnehmer gleichermaßen treffen und insofern ein behinderungsbedingter Ausgleich nicht möglich wäre, es sich vielmehr um eine Überkompensation handeln würde.

Am Rande weißt das Gericht noch auf Folgendes hin:

Der Kläger wird mit dieser Entscheidung nicht wegen seiner Erkrankung und auch nicht wegen seiner Herkunft diskriminiert. Die vorgenannten Regelungen sind für alle Antragsteller gleichermaßen anzuwenden.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Kraftfahrzeughilfe – Wird der Verkehrswert eines kreditfinanzierten, noch nicht abbezahlten Altwagens angerechnet?

Mit dieser Frage wird sich der 5. Senat des Bundessozialgerichts am 27. November 2025 in Kassel befassen (Aktenzeichen B 5 R 11/24 R). Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob dieser Abzug auch dann erfolgt, wenn das alte Auto mit einem Kredit finanziert wurde und wegen der erfolgten Sicherungsübereignung noch im Eigentum der finanzierenden Bank stand.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihr früheres Fahrzeug über ein Darlehen finanziert und zur Sicherung des Kredits an die Autobank übereignet. Beim Kauf eines neuen Autos veräußerte sie ihr altes Fahrzeug und beglich mit dem Erlös den noch offenen Kredit aus dem Erstkauf.

Der Rentenversicherungsträger ist der Auffassung, dass sich die Klägerin gleichwohl den Verkehrswert des Erstfahrzeugs bei der Neubeschaffung anrechnen lassen muss. Die Vorinstanzen haben diese Rechtsauffassung bestätigt.