Bürgergeld: Kein Härtefallmehrbedarf vom Jobcenter für neue Waschmaschine

Lesedauer 2 Minuten

LSG Schleswig – Holstein schockt Bürgergeld Beziehende: Leistungsempfänger der Grundsicherung nach dem SGB 2 können vom Jobcenter keinen Zuschuss für die Anschaffung einer neuen Waschmaschine erhalten, wenn ihre alte defekt ist. Die Vorinstanz des SG Kiel ( S 35 AS 35/22 ) hatte noch wie folgt entschieden:

Mehrbedarf für die Anschaffung einer neuen Waschmaschine

Das Sozialgericht Kiel (SG Kiel, Urteil AZ: S 35 AS 35/22 – Berufung beim Landessozialgericht Schleswig-Holstein) hat einen solchen unabweisbaren Bedarf für die Anschaffung einer Waschmaschine für einen Bürgergeld-Bezieher anerkannt. Der Kläger konnte diesen Bedarf auch nicht aus seinem Bürgergeld-Regelbedarf decken, in dem bereits 1,60 Euro monatlich für Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspülmaschinen und Bügelmaschinen berücksichtigt sind. Wir hatten darüber berichtet.

Das Jobcenter ging in die Berufung vor dem LSG Schleswig und machte geltend, dass Bezieher von Bürgergeld grundsätzlich keinen Anspruch auf so einen Härtefallmehrbedarf hätten, die Kosten müssten Leistungsempfänger ansparen aus ihrer Regelleistung.

Der 6. Senat des Landessozialgerichts Schleswig – Holstein (Urteil vom 21.08.2025 – L 6 AS 41/23) gibt mit heutigem Tage bekannt:

Für einen Anspruch auf Übernahme der Kosten als Mehrbedarf für eine Waschmaschine im SGB 2 – existiert keine Rechtsgrundlage.

Leistungsempfänger von Bürgergeld müssen derartige Kosten aus ihrer Regelleistung ansparen

Nach Auffassung der Richter folgt auch nichts Anderes aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12, Rn. 120)

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Zwar hat das Bundesverfassungsgericht dort die Gefahr einer möglichen Bedarfsunterdeckung gesehen.

Im Ergebnis hat dies jedoch nicht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Bemessung des Regelbedarfs geführt. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber nur aufgegeben, bei der Bemessung der Regelbedarfe diese Gefahr zu beobachten.

In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung, ob es dem Kläger zuzumuten ist, den für die Neuanschaffung einer Waschmaschine erforderlichen Betrag aus seiner Regelbedarfsleistung anzusparen, auf den Gesamtbetrag für die in der Abteilung 5 berücksichtigten Gegenstände ankommt und somit ein Wert von 26,49 Euroin Ansatz zu bringen ist.

Anmerkung vom Experten für Sozialrecht Brock Detlef

1. Hier war nach meiner Meinung nichts Anderes zu erwarten, dass SGB 2 gibt dazu einfach keine Rechtsgrundlage her.

1. Hier muss der Gesetzgeber eine Änderung im SGB 2 vornehmen.