Merkzeichen G: Täglich gilt nicht wörtlich – Gericht stärkt Schwerbehinderte

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Die Behörden strichen einer jungen Frau das Merkzeichen G und senkten den Grad der Behinderung ab, obwohl sie im Alltag regelmäßig Orientierung und Sicherheit verliert. Das Sozialgericht Stuttgart stellte sich gegen diese Herabsetzung und ordnete an, dass die Merkzeichen wieder berücksichtigt werden müssen, weil die versorgungsmedizinischen Grundsätze das Merkmal „täglich“ bei Orientierungsstörungen nicht eng auslegen dürfen. (S 6 SB 6943/15)

Worum ging es konkret?

Die Klägerin, Jahrgang 1996, lebte mit einer Autismusspektrumstörung im Sinne eines frühkindlichen hochfunktionalen Autismus und kämpfte mit schweren sozialen Anpassungsstörungen.

Die Behörde setzte ihren GdB von 80 auf 70 herab und entzog ihr zugleich die Merkzeichen G und B. Dagegen klagte sie vor dem Sozialgericht Stuttgart und verlangte, dass die Einschränkungen in der Mobilität und Orientierung rechtlich zutreffend bewertet werden.

Die Klägerin brach eine vereinfachte Ausbildung zur Gartenbaufachwerkerin im zweiten Ausbildungsjahr ab, doch entscheidend blieb ihr Weg in der Öffentlichkeit.

Den Arbeitsweg mit Bus und Bahn trainierten ihre Eltern mit ihr ein, sodass sie die Strecke grundsätzlich bewältigen konnte. Sobald sich der Ablauf änderte, etwa durch Ausfall eines Verkehrsmittels oder Verspätungen, verlor sie die Orientierung und fand nicht mehr nach Hause, sodass Eltern und teils sogar Polizei eingreifen mussten.

Was bedeutet „täglich“ bei Orientierungsstörungen?

Die versorgungsmedizinischen Grundsätze nennen bei Orientierungsstörungen Formulierungen, die auf Wege verweisen, die Betroffene „nicht täglich benutzen“. Viele Behörden lesen „täglich“ wie eine starre Kalenderformel und argumentieren: Wer eine Strecke häufig nutzt, könne sich dort zurechtfinden, also fehle das Merkzeichen.

Das Sozialgericht Stuttgart stellte klar, dass diese Lesart den Sinn der Regelung verfehlt, weil sie die Realität geistiger oder autistischer Orientierungsstörungen nicht erfasst. Stattdessen kommt es darauf an, ob Wege häufig oder regelmäßig genutzt werden und deshalb zwar vertraut wirken, bei Abweichungen aber sofort unbeherrschbar werden.

Warum das Gericht den Entzug von G und B nicht hinnahm

Das Gericht sah die maßgebliche Frage nicht darin, ob die Klägerin ihre Standardstrecke „jeden Tag“ fährt, sondern ob sie sich bei unbekannten Wegen oder bei Störungen des gewohnten Ablaufs nur unter erheblichen Schwierigkeiten zurechtfindet. Nach dem Ergebnis des gerichtlich eingeholten Gutachtens lag genau diese erhebliche Orientierungsproblematik vor.

Damit erfüllte die Klägerin die Voraussetzungen, die die versorgungsmedizinischen Grundsätze für das Merkzeichen G bei Orientierungsstörungen anlegen. Das Urteil zeigt: Eine antrainierte Routine ersetzt keine eigenständige Orientierungsfähigkeit, wenn das System bei Abweichungen zusammenbricht.

Was heißt das für Betroffene?

Wenn die Behörde Ihnen Merkzeichen entzieht, weil Sie bestimmte Wege „regelmäßig“ bewältigen, dürfen Sie das nicht als endgültige Bewertung akzeptieren. Das Urteil stärkt Betroffene, deren Mobilität nicht an körperlicher Gehstrecke scheitert, sondern an Orientierung, Reizüberflutung, fehlender Flexibilität bei Störungen und daraus folgenden Gefahrensituationen.

Es zwingt die Verwaltung, den Zweck der Regelung ernst zu nehmen und nicht mit Wortklauberei Teilhabe abzuschneiden. Für viele Autistinnen und Autisten sowie Menschen mit geistigen Einschränkungen erhöht das die Chancen, Merkzeichen G trotz scheinbar „funktionierender“ Routinewege zu sichern.

Ein Modell für die Praxis

Ein fiktives Modell verdeutlicht, wie eine vergleichbare Situation entstehen kann. Gina lebt mit einer Autismusspektrumstörung und kann den Weg zur Tagesstätte bewältigen, weil ihre Familie die Strecke über Monate strukturiert eingeübt hat. Sobald ein Bus ausfällt, eine Baustelle die Route verändert oder eine Durchsage unklar bleibt, verliert sie die Orientierung, erstarrt oder läuft in riskante Situationen, bis Dritte eingreifen.

Die Behörde argumentiert, Gina nutze den Weg regelmäßig und sei deshalb nicht erheblich beeinträchtigt. Dabei hat sie die Regelmäßigkeit mühsam als Routine eingeprägt. Wenn die Umstände sich auch nur geringfügig ändern, verliert sie die Sicherheit. Abweichende Situationen stören ihre Mobilität bis hin zum völligen Verlust der Orientierung.

Das Stuttgarter Urteil zeigt Gina den Hebel, um die Argumentation der Behörde zu brechen: Entscheidend ist nicht „täglich“ im Wortsinn, sondern ob sie bei nicht vertrauten oder gestörten Abläufen nur unter erheblichen Schwierigkeiten zurechtkommt.

Wie können Sie in einer ähnlichen Situation rechtlich vorgehen?

Sie sollten den Herabsetzungs- oder Entziehungsbescheid konsequent am Maßstab der funktionellen Auswirkungen angreifen und nicht in Diagnosediskussionen stecken bleiben. Beschreiben Sie präzise, was bei Abweichungen passiert, welche konkreten Gefahrensituationen entstehen und weshalb Sie ohne Begleitung, Notfallkontakt oder Rückholhilfe Wege nicht sicher bewältigen.

Verlangen Sie, dass die Behörde die Grundsätze teleologisch einordnet. Das bedeutet nach ihrem Sinn und Zweck, statt am Wort „täglich“ eine künstliche Barriere zu errichten.

Bestehen Sie außerdem auf einer belastbaren fachlichen Bewertung, die die Orientierungsfähigkeit unter realen Störbedingungen einschätzt und nicht nur die „Standardroute“ im Idealfall betrachtet.

Was Merkzeichen bedeuten

Merkzeichen stehen im Schwerbehindertenausweis und öffnen konkrete Nachteilsausgleiche, etwa im Nahverkehr oder bei besonderen Unterstützungsbedarfen. Sie zeigen ein nicht „mehr Krankheit“, sondern eine bestimmte Art von Teilhabebeeinträchtigung, auf die das Recht mit Erleichterungen reagiert.

Gerade bei Mobilität, Orientierung oder Begleitbedarf entscheidet ein Merkzeichen oft schneller über praktische Hilfe als der reine GdB-Wert. Deshalb trifft ein Entzug viele Betroffene unmittelbar im Alltag, weil er Wege, Fahrten und Selbstständigkeit wieder riskanter macht.

Das Merkzeichen G erhalten Sie, wenn Sie wegen einer Behinderung übliche Wegstrecken im Ortsverkehr nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere zurücklegen können. Das Recht schaut nicht nur auf Beine und Gelenke, sondern auch auf innere Leiden, Anfälle oder Störungen der Orientierungsfähigkeit, sofern diese das sichere Fortbewegen im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigen.

Entscheidend ist immer die funktionelle Auswirkung im Alltag, also ob Sie realistisch und verlässlich Wege bewältigen oder ob die Situation regelmäßig kippt und Hilfe erforderlich wird.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Zählt Merkzeichen G nur bei Gehbehinderung?
Nein, das Merkzeichen G greift auch bei Störungen der Orientierungsfähigkeit, bei Anfällen oder bei inneren Leiden, wenn diese das sichere Zurücklegen üblicher Wege im Ortsverkehr erheblich beeinträchtigen. Sie müssen deshalb nicht „klassisch gehbehindert“ sein, um G zu erhalten, aber Sie müssen eine erhebliche funktionelle Einschränkung der Mobilität nachweisen. Das Urteil aus Stuttgart verdeutlicht, dass Orientierungsstörungen im öffentlichen Raum genau in diesen Schutzbereich fallen.

Warum spielte das Wort „täglich“ eine so große Rolle?
Weil Behörden „täglich“ häufig wörtlich lesen und daraus ableiten, dass vertraute Wege gegen das Merkzeichen sprechen. Das Sozialgericht Stuttgart erklärte, dass „täglich“ in diesem Kontext nicht als starre Zeiteinheit verstanden werden darf. Entscheidend ist, ob der Betroffene Wege häufig oder regelmäßig nutzt und sie deshalb zwar vertraut sind, aber bei Änderungen trotzdem erhebliche Schwierigkeiten entstehen. Genau diese Differenz sichert die Realität von Orientierungsstörungen rechtlich ab.

Was muss ich für Merkzeichen G bei Autismus besonders darlegen?
Sie sollten zeigen, dass nicht fehlender Wille, sondern fehlende Orientierungs- und Anpassungsfähigkeit Ihre Mobilität begrenzt. Relevant sind typische Störlagen wie Ausfälle, Verspätungen, Umleitungen, volle Bahnhöfe oder ungewohnte Ansagen, weil dort die Selbstständigkeit kippt. Beschreiben Sie die Konsequenzen als konkrete Funktionsstörung, etwa Verlorengehen, Erstarren, Notfallkontakte oder Fremdhilfe, statt nur Belastung zu schildern. Das Gericht knüpft an objektivierbare Auswirkungen an.

Kann die Behörde Merkzeichen einfach wieder entziehen?
Die Behörde darf Merkzeichen nur entziehen, wenn sie eine relevante Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse nachvollziehbar belegt und rechtlich sauber begründet. Ein bloßer Wechsel der Bewertung oder eine engere Wortauslegung ersetzt keine tragfähige Tatsachengrundlage. Wenn Sie keine Verbesserung der Orientierungsfähigkeit nachweisen können, spricht das regelmäßig gegen einen Entzug. Das Urteil zeigt, dass Gerichte solche Entziehungen korrigieren, wenn die Verwaltung den Maßstab verfehlt.

Welche Rolle spielt ein Gutachten im Verfahren?
Ein Gutachten kann den entscheidenden Beweis liefern, weil es nicht Diagnosen zählt, sondern die funktionelle Orientierungsleistung in konkreten Situationen bewertet. Wichtig ist, dass die Begutachtung nicht nur eine „gute Phase“ oder eine eingeübte Strecke beschreibt, sondern auch die Störanfälligkeit bei Veränderungen einbezieht. Genau darauf stellte das Sozialgericht Stuttgart ab, als es die erhebliche Beeinträchtigung der Mobilität durch Orientierungsschwierigkeiten bestätigte.

Was bedeutet dieses Urteil für Schwerbehinderte?

Das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart schützt Menschen, deren Mobilität nicht an Metern, sondern an Orientierung, Flexibilität und Sicherheit im öffentlichen Raum scheitert. Es macht deutlich, dass die Verwaltung die Grundsätze der Versorgungsmedizin zweckgerecht anwenden muss und „täglich“ bei Orientierungsstörungen nicht als starres Ausschlusskriterium missbrauchen darf.

Für Sie bedeutet das: Wenn die Behörde das Merkzeichen G mit dem Hinweis auf „regelmäßig genutzte Wege“ streicht, können Sie mit dieser Entscheidung wirksam gegenhalten. Vor allem zählt nicht die eingeübte Routine im Idealfall, sondern die reale Teilhabe unter realen Störungen.