Sozialhilfe und Bürgergeld: Neue wichtige Bescheinigungen bei Schulden 2026

Lesedauer 6 Minuten

Zum 1. Januar 2026 werden für den Schutz von Schuldnern zwei Nachweise in der Beratungspraxis noch wichtiger, als sie ohnehin schon sind: die aktualisierten Bescheinigungen zum „sozialrechtlichen Existenzminimum“ nach SGB II (Bürgergeld) und SGB XII (Sozialhilfe).

Gemeint ist damit nicht das steuerliche Existenzminimum, sondern der sozialrechtlich definierte Bedarf, der sich aus Regelbedarf, Mehrbedarfen, Unterkunft und Heizung sowie – je nach System – anrechenbaren Einkommensteilen und Absetzungen zusammensetzt.

Diese Bescheinigungen dienen als rechnerische Grundlage, wenn Gerichte oder Leistungsträger entscheiden müssen, welcher Betrag trotz Zugriffen Dritter oder trotz Aufrechnung durch die Verwaltung unangetastet bleiben muss, damit der Lebensunterhalt gesichert bleibt.

Die Aktualisierung ist für 2026 besonders wichtig, weil die Regelbedarfe im Bürgergeld und in der Sozialhilfe im Jahr 2026 unverändert blieben.

Das klingt zunächst nach keiner Neuerung, bedeutet aber in der Praxis: Wer seine Schutzbeträge, Bedarfe und Absetzungen plausibel nachweisen muss, kann sich nicht darauf verlassen, dass steigende Regelsätze automatisch „Luft“ schaffen.

Umso mehr kommt es auf die vollständige Abbildung von Unterkunftskosten, Mehrbedarfen, Bildung und Teilhabe sowie der zulässigen Absetzungen an.

Die Bescheinigungen können am Ende des Artikel kostenfrei heruntergeladen werden.

Praxisbeispiel: Warum ist die Bescheinigung so wichtig?

Eine alleinstehende Frau bezieht seit Dezember 2025 Bürgergeld. Im Januar 2026 wird ihr Konto gepfändet, weil ein Gläubiger wegen Unterhaltsrückständen im Vorrechtsbereich vollstreckt.

Die Bank blockiert den Zahlungseingang, und es droht, dass die Miete für Februar nicht überwiesen werden kann.

Das P-Konto hilft nur begrenzt, weil der Gläubiger im Vorrechtsbereich zusätzliche Zugriffsmöglichkeiten hat und das Vollstreckungsgericht den Betrag festsetzen muss, der ihr als notwendiger Lebensunterhalt verbleibt.

Die Schuldnerberatung fordert beim Jobcenter die “Bescheinigung des sozialrechtlichen Existenzminimums nach SGB II ab 1. Januar 2026” an und lässt darin den aktuellen Bedarf ausweisen: Regelbedarf, anerkannte Kosten der Unterkunft und Heizung sowie ein Mehrbedarf, weil die Warmwasserbereitung über einen Durchlauferhitzer erfolgt.

Zusätzlich wird vermerkt, dass keine weiteren Einkommen vorhanden sind. Mit dieser Bescheinigung stellt die Beratung beim Vollstreckungsgericht einen Antrag, den unpfändbaren Betrag so festzusetzen, dass die Miete und die laufenden Lebenshaltungskosten abgesichert bleiben.

Im Ergebnis hebt das Gericht den zuvor zu niedrig angenommenen Selbstbehalt an und ordnet an, dass der ausgewiesene Betrag aus der Pfändung freizugeben ist. Praktisch bedeutet das: Die Betroffene kann die Miete fristgerecht zahlen und gerät nicht wegen der Vollstreckung in eine neue Notlage. Genau dafür ist die Bescheinigung im Alltag so wichtig: Sie macht den tatsächlichen Bedarf rechnerisch greifbar, wenn sonst pauschal geschätzt würde.

Wann der Nachweis gebraucht wird: Schuldnerschutz im Vorrechtsbereich der Zwangsvollstreckung

Eine typische Konstellation ist also die Pfändung im sogenannten Vorrechtsbereich. Dort gelten die üblichen Pfändungsfreigrenzen aus der Pfändungstabelle nicht oder nur eingeschränkt, etwa wenn wegen laufender Unterhaltsansprüche oder bestimmter Unterhaltsrückstände vollstreckt wird.

In solchen Verfahren setzt das Vollstreckungsgericht den Betrag fest, der dem Schuldner als „notwendiger Lebensunterhalt“ verbleiben muss. Gerade hier liegt das Konfliktfeld: In der gerichtlichen Praxis wird dieser Betrag nicht selten pauschal geschätzt und fällt dann zu niedrig aus.

Die SGB-XII-Bescheinigung ist ein Hilfsmittel, um den tatsächlich zu schützenden Bedarf nachvollziehbar zu beziffern und damit eine Anhebung zu beantragen.

Daneben gibt es vergleichbare Situationen, in denen Geschädigte aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen privilegiert vollstrecken können.

Auch hier ist die Logik dieselbe: Wo der Gesetzgeber den Zugriff erleichtert, braucht es auf der anderen Seite eine belastbare Berechnung dessen, was dem Schuldner für den laufenden Lebensunterhalt verbleiben muss.

In der Beratungspraxis laufen diese Fragen häufig nicht als abstrakte Rechtsdiskussion, sondern als sehr konkrete Rechnung: Welche Summe muss der Beschluss am Ende als auszahlbarer Betrag ausweisen, damit Miete, Strom und Grundbedarf nicht wegbrechen?

Bescheinigungen

-> SGB II (ab 1. Januar 2026, PDF)
-> SGB XII (ab 1. Januar 2026, PDF)

Wenn die Verwaltung aufrechnet: Existenzsicherung bei privilegierter Verrechnung von Sozialleistungen

Mindestens ebenso praxisrelevant ist der Nachweis bei Aufrechnung und Verrechnung von Sozialleistungen. Wenn Leistungsträger wegen bestimmter Erstattungsansprüche oder Beitragsrückstände aufrechnen, ist nach den sozialrechtlichen Regeln grundsätzlich ein erheblicher Einbehalt möglich.

Dann verschiebt sich die Verantwortung in die Richtung der Leistungsberechtigten: Wer geltend machen will, dass der Einbehalt in die Hilfebedürftigkeit führt oder den notwendigen Lebensunterhalt gefährdet, muss das belegen.

Die Arbeitshilfe betont dabei ausdrücklich, dass die Beweislast in solchen Situationen beim Schuldner bzw. Leistungsempfänger liegt und der Nachweis im Zweifel über eine Bedarfsbescheinigung des Jobcenters oder Sozialamts geführt werden soll, wenn kein aktueller Bewilligungsbescheid greifbar ist.

Die Aktualisierung der Bescheinigungen ist deshalb mehr als „Papierkram“: Sie ist die Übersetzung der sozialen Bedarfssystematik in eine Form, die in Verfahren unter Zeitdruck funktioniert.

Genau dort entscheidet sich häufig, ob ein Abzug begrenzt wird, ob die Aufrechnung ausgesetzt werden kann oder ob zumindest der unverzichtbare Teil des Lebensunterhalts rechtlich sauber abgesichert wird.

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Was in den 2026er Bescheinigungen steckt: Bedarf, Mehrbedarf, Unterkunft und Absetzungen

Die SGB-II-Bescheinigung ist als strukturierte Rechenhilfe angelegt. Sie führt den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft über die Regelbedarfsstufen aus, berücksichtigt Leistungen für Bildung und Teilhabe und bildet typische Mehrbedarfe ab, etwa bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, kostenaufwändiger Ernährung oder dezentraler Warmwassererzeugung.

Besonders wichtig ist, dass auch die Kosten der Unterkunft und Heizung sowie mögliche Absetzungen vom Einkommen erfasst werden. Dadurch eignet sich das Formular nicht nur als „Bestätigung“, sondern als nachvollziehbare Herleitung des geschützten Betrags, die in Anträgen und gerichtlichen Verfahren verwertet werden kann.

Die SGB-XII-Bescheinigung verfolgt denselben Zweck, arbeitet aber mit den sozialhilferechtlichen Besonderheiten. In der Arbeitshilfe wird als bedeutsamer Unterschied hervorgehoben, dass das SGB XII keinen pauschalen Mindest-Absetzbetrag wie im SGB II kennt; Absetzungen müssen stärker über Einzelnachweise abgebildet werden.

Das ist keine sozialrechtliche Spitzfindigkeit, sondern ein echter Fallstrick: Wer hier unvollständig belegt, riskiert, dass der Bedarf rechnerisch zu niedrig erscheint und der Schutzbetrag hinter dem tatsächlichen Existenzbedarf zurückbleibt.

Auffällig ist zudem, dass die Bescheinigungen selbst Hinweise für Sondersituationen enthalten, etwa den Umgang mit einmaligen Zahlungen oder besonderen Bedarfen. Das zeigt die Stoßrichtung: Die Formulare sollen nicht nur Standardfälle abdecken, sondern auch dort handhabbar bleiben, wo die materielle Notlage gerade durch Ausnahmesituationen entsteht.

Welche Folgen das in der Praxis hat: Anträge werden rechnerischer, Verfahren werden überprüfbarer

Für die Schuldner- und Insolvenzberatung bedeutet das: Wer Pfändungen im Vorrechtsbereich begleitet oder Mandanten bei Aufrechnungen unterstützt, kann sich 2026 noch weniger auf grobe Näherungen verlassen.

Die Arbeitshilfe empfiehlt ausdrücklich, den im Beschluss ausgewiesenen Auszahlungsbetrag anhand der passenden Bescheinigung zu überprüfen und bei Abweichungen über die prozessualen Instrumente eine Anpassung zu erreichen.

In der Praxis ist das oft der Unterschied zwischen einem rechnerisch „vertretbaren“ Einbehalt und einer faktischen Unterdeckung, die binnen weniger Wochen Mietrückstände, Energiesperren oder die Unterbrechung medizinischer Versorgung auslöst.

Gleichzeitig wird das Verfahren für Gerichte und Leistungsträger transparenter. Eine sauber ausgefüllte Bescheinigung zwingt dazu, Bedarf und Absetzungen offenzulegen. Das ist für Betroffene zwar aufwändig, erhöht aber die Nachvollziehbarkeit und damit die Chance, dass Schutzbeträge nicht zu niedrig festgesetzt werden.

Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe 2026: Freibeträge bleiben, regionale Besonderheiten bleiben auch

Parallel dazu tritt zum 1. Januar 2026 die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026 in Kraft. Sie enthält die Beträge, die bei der Prüfung von Prozesskostenhilfe beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe nach § 115 ZPO vom Einkommen abzusetzen sind.

Für die erste Spalte, die bundesweit maßgeblichen Beträge, bleibt es 2026 bei den gegenüber 2025 unveränderten Werten. Das ist für viele Antragsteller ein zweischneidiges Signal: Einerseits bringt der Jahreswechsel keine Verschärfung über sinkende Freibeträge, andererseits entsteht auch keine Entlastung über steigende Freibeträge.

Besonders ist an der Bekanntmachung, dass sie weiterhin vier Betragsspalten führt. Neben dem Bund werden – wie seit Jahren – eigene, höhere Freibeträge für den Landkreis Fürstenfeldbruck, die Landeshauptstadt München und den Landkreis München ausgewiesen. Hintergrund ist die zivilprozessuale Vorgabe, bei lokal höheren Regelsätzen am Wohnsitz diese höheren Werte zugrunde zu legen.

Damit bleibt die Freibetragslandschaft auch 2026 zweigeteilt: Fast überall gelten die Bundesbeträge, während in den genannten Gebieten abweichende Werte maßgeblich sind.

Die Bekanntmachung weist für 2026 unter anderem einen monatlichen Freibetrag von 619 Euro für die Partei sowie für Ehegatten oder Lebenspartner im Bund aus; aber für den Landkreis Fürstenfeldbruck sind es 649 Euro, für München (Stadt) 650 Euro und für den Landkreis München 637 Euro.

Für Erwerbstätige kommt ein zusätzlicher Freibetrag hinzu, der im Bund 282 Euro beträgt und in den drei Sondergebieten entsprechend höher oder abweichend ausfällt.

Auch die Freibeträge für unterhaltsberechtigte Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche sind in der Bekanntmachung festgelegt und bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert.

Für die Beratungshilfe ist das unmittelbar relevant, weil Beratungshilfe in der Praxis eng an die Frage gekoppelt ist, ob Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt würde.

Wenn nach Abzug der Freibeträge ein einzusetzendes Einkommen verbleibt, kann das je nach Höhe über Raten zur Prozesskostenhilfe oder über das Scheitern der Beratungshilfe entscheiden.

Gerade weil 2026 keine Anpassung bringt, lohnt sich der genaue Blick auf die individuellen Abzüge, auf Unterkunftskosten und auf besondere Belastungen – nicht, weil die Werte sich geändert hätten, sondern weil die Lebenshaltungskosten vielerorts real gestiegen sind, ohne dass die Pauschalen automatisch nachziehen.

Ein Jahr ohne Anhebung: Warum „unverändert“ in der Rechtswirklichkeit nicht neutral ist

Die Kombination aus unveränderten Regelbedarfen und fortgeschriebenen, ebenfalls unveränderten PKH-Freibeträgen führt 2026 zu einer Situation, in der die rechnerischen Schutz- und Zugangsschwellen stabil bleiben, die Belastungslage vieler Haushalte aber nicht zwingend.

In dieser Konstellation bekommen korrekte Nachweise eine zusätzliche Schärfe: Wer Schutz beantragt oder staatliche Hilfe für die Rechtsdurchsetzung benötigt, muss seine tatsächliche Bedarfslage umso genauer abbilden, damit das Verfahren nicht an formalen Lücken oder zu groben Schätzungen scheitert.

Die neuen Bescheinigungen sind deshalb nicht bloß eine Aktualisierung der Zahlen. Sie sind ein Werkzeug, um in Vollstreckung, Aufrechnung und Gerichtsverfahren die Sprache des Sozialrechts so zu übersetzen, dass daraus konkret geschützte Beträge werden.

Und die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026 macht deutlich, dass sich der Zugang zum Recht 2026 nicht über neue Freibeträge erleichtert, sondern über präzise Berechnungen, vollständige Angaben und – wo nötig – die konsequente Überprüfung bestehender Entscheidungen.

Quellen

-> SGB II (ab 1. Januar 2026, PDF)
-> SGB XII (ab 1. Januar 2026, PDF)