Rundfunkbeitrag: Gericht weist 100 GEZ-Klagen ab

Der Rundfunkbeitrag gehört seit Jahren zu den Themen, die regelmäßig Gerichte beschäftigen. In Lüneburg ist dieser Dauerstreit nun in einer Weise verdichtet worden, wie man es im Verwaltungsrecht eher selten sieht: Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat sich mit mehr als 100 nahezu gleichgelagerten Klagen befasst, die sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags richten. Betroffen sind nicht Unternehmen oder Institutionen, sondern private Beitragspflichtige, die sich selbst als „Beitragsblocker“ bezeichnen.

Auch wenn in den veröffentlichten Informationen nicht erkennbar ist, ob darunter Rentnerinnen oder Rentner waren, trifft die Entscheidung faktisch jede Person, die den Beitrag für eine Wohnung schuldet – also auch viele ältere Menschen, die den Rundfunkbeitrag aus ihrer Rente zahlen.

Worum es in Lüneburg ging – und warum es so viele Verfahren waren

Beim Verwaltungsgericht Lüneburg lagen nach Angaben des Gerichts mehr als 100 Verfahren, die in Aufbau und Inhalt stark übereinstimmen. Das ist kein Zufall. Die Klagen stützten sich auf eine formularbasierte Begründung, die im Internet angeboten wurde. In solchen Konstellationen entsteht häufig eine Art Seriencharakter: Viele Kläger übernehmen identische Argumentationsmuster, oft ohne die Besonderheiten des eigenen Bescheids oder des maßgeblichen Zeitraums sauber herauszuarbeiten.

Genau dies spielte in der gerichtlichen Bewertung eine Rolle, weil Verwaltungsgerichte in Massenverfahren zwar effizient arbeiten müssen, zugleich aber an die Anforderungen an schlüssigen, zeitlich passenden Vortrag gebunden bleiben.

In Lüneburg hat die 3. Kammer mehrere Klagen abgewiesen und damit eine Richtung vorgegeben, wie mit derartigen Musterverfahren umzugehen ist.

Das Gericht hat dabei deutlich gemacht, dass eine pauschale, breit gestreute Programmkritik den Rundfunkbeitrag rechtlich nicht zu Fall bringt, solange sie nicht aufzeigt, dass das öffentlich-rechtliche Angebot in seiner Gesamtheit über längere Zeit deutlich hinter dem zurückbleibt, was der verfassungsrechtliche Auftrag verlangt.

Wer sind die „Beitragsblocker“ – und was war ihr Vorwurf?

Die Klägerinnen und Kläger stellten die Legitimation des Rundfunkbeitrags grundsätzlich in Frage. Ihr Ansatz ist dabei weniger finanztechnisch als politisch-publizistisch: Sie argumentieren, der öffentlich-rechtliche Rundfunk liefere aus ihrer Sicht kein Programm, das Vielfalt und Ausgewogenheit hinreichend sichere.

Als Beispiele wurden Themenfelder wie die Corona-Pandemie, der Ukraine-Krieg oder Debatten rund um internationale Organisationen genannt. Teilweise zielte die Kritik auch auf einzelne Formate und prominente Sendungen.

Diese Linie folgt einem Gedanken, der in der öffentlichen Debatte immer wieder auftaucht: Wenn ein Beitrag als Gegenleistung für ein Angebot erhoben wird, dann müsse das Angebot bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen, andernfalls fehle die Rechtfertigung der Abgabe.

Juristisch ist das ein heikler Punkt, weil der Rundfunkbeitrag nicht als Entgelt für eine individuell bestellte Leistung ausgestaltet ist, sondern als wohnungsbezogene Abgabe zur Finanzierung eines Angebots, das allen offensteht. Genau in diesem Spannungsfeld bewegt sich die aktuelle Rechtsprechung.

Warum das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen hat

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat die Argumentation der Kläger nicht übernommen und die Klagen abgewiesen. Maßgeblich war dabei, dass die vorgetragenen Einwände nach Auffassung des Gerichts nicht die Schwelle erreichen, bei der die Beitragspflicht verfassungsrechtlich problematisch werden könnte.

Der rechtliche Prüfung setzt nicht bei einzelnen Sendungen, einzelnen Fehlern oder einzelnen politischen Einschätzungen an. Entscheidend ist vielmehr, ob das Gesamtangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über längere Zeit so deutlich an Vielfalt und Ausgewogenheit vorbeigeht, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Beitragslast und Programmleistung entstünde.

Das Gericht hat außerdem herausgestellt, dass punktuelle Defizite, selbst wenn man sie unterstellt, im Gesamtangebot aufgefangen werden können. In der gerichtlichen Darstellung spielt dabei die Breite des Angebots eine Rolle: Fernsehen, Hörfunk und Telemedien ergeben zusammen ein umfangreiches Programmportfolio. Wer daraus eine rechtliche Unzulänglichkeit ableiten will, muss nach dieser Logik zeigen, dass die behaupteten Defizite nicht nur punktuell auftreten, sondern das Angebot als Ganzes prägen.

Hinzu kam ein handwerklicher Fehler, der in Beitragsverfahren häufig entscheidend ist: Der Vortrag muss zeitlich zum Streitgegenstand passen. Wer sich gegen einen konkreten Festsetzungs- oder Beitragsbescheid wendet, kann nicht beliebig in andere Jahre ausweichen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass Teile der vorgetragenen Kritik Zeiträume betrafen, die nicht im maßgeblichen Zeitraum des jeweiligen Bescheids lagen.

Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Hürde sehr hoch

Die Lüneburger Entscheidung steht nicht im luftleeren Raum. Sie orientiert sich ausdrücklich an einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025.

In Leipzig hat das Bundesverwaltungsgericht herausgearbeitet, dass die Beitragspflicht verfassungsrechtlich erst dann nicht mehr zu rechtfertigen sein kann, wenn das Gesamtprogrammangebot die Anforderungen an Vielfalt und Ausgewogenheit über längere Zeit grob verfehlt.

Gleichzeitig hat das Gericht in dem Leipziger Verfahren klargestellt, dass Verwaltungsgerichte sich mit der Frage struktureller Defizite nicht einfach dadurch entziehen können, dass sie den Vorteil des Rundfunkbeitrags allein in der abstrakten Nutzungsmöglichkeit sehen. Der Rechtsstreit wurde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen, um genau diese Prüfungen nachzuholen.

Für die Praxis bedeutet das zweierlei. Zum einen bleibt die Hürde für erfolgreiche Klagen hoch, weil eine verfassungsrechtlich relevante Schieflage des Gesamtangebots nicht leicht nachweisbar ist und zudem über längere Zeit bestehen müsste.

Zum anderen wächst der Druck auf Gerichte, sich nicht mit formelhaften Verweisen auf Programmbeschwerden oder abstrakte Nutzungsmöglichkeiten zu begnügen, wenn Kläger substantiiert strukturelle Defizite behaupten. Substantiiert heißt aber nicht: laut, empört oder ausführlich. Es heißt: belastbar, überprüfbar, methodisch nachvollziehbar.

Warum Musterklagen in dieser Form regelmäßig scheitern

Die Lüneburger Verfahren zeigen exemplarisch, weshalb internetbasierte Klagebausteine in Beitragsstreitigkeiten selten tragen. Verwaltungsgerichte entscheiden nicht über politische Zufriedenheit, sondern über Rechtsfragen entlang klarer Maßstäbe.

Wer den Rundfunkbeitrag über Programmkritik angreifen will, muss die Kritik so aufbereiten, dass sie gerichtsfest wird. Dazu gehört, dass sie sich auf den relevanten Zeitraum bezieht, dass sie nicht einzelne Sendungen isoliert, sondern das Gesamtangebot analysiert, und dass sie eine strukturelle Schieflage belegt, die nicht durch andere Inhalte innerhalb des Angebots ausgeglichen wird.

Die Kammer in Lüneburg hat in diesem Zusammenhang auch deutlich gemacht, weshalb sie kein Gutachten von Amts wegen einholen musste. Ein Gericht muss nicht ins Blaue hinein Beweis erheben, wenn der Vortrag die Voraussetzungen für eine solche Beweiserhebung nicht erreicht. Wer ein umfangreiches Programmgutachten für erforderlich hält, muss zunächst eine Tatsachengrundlage liefern, die überhaupt erkennen lässt, warum es darauf ankommen könnte und was konkret bewiesen werden soll.

Was das für GEZ-Zahler praktisch heißt

Für Zahler des Rundfunkbeitrags ist an der Beitragspflicht zunächst nichts Besonderes: Der Rundfunkbeitrag knüpft an die Wohnung an, nicht an Alter, Einkommen oder Nutzungsverhalten. Wer eine Wohnung innehat, ist grundsätzlich beitragspflichtig. Genau deshalb wirkt ein Urteil wie das aus Lüneburg auch dann in die Lebensrealität vieler Rentenhaushalte hinein, wenn im konkreten Verfahren keine Seniorinnen oder Senioren als Kläger bekannt werden.

Für Menschen mit sehr geringem Einkommen ist nicht die Klage gegen die Beitragspflicht der typische Weg, sondern die Befreiung oder Ermäßigung nach den gesetzlichen Regeln. Gerade im Rentenalter kommt das häufig vor, etwa bei Grundsicherung im Alter oder bei bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen.

Auch ein Härtefall ist denkbar, wenn Sozialleistungen nur deshalb nicht bewilligt werden, weil das Einkommen die Bedarfsschwelle knapp übersteigt. In der Praxis hängt hier viel an aktuellen Bescheiden und Nachweisen.

Wer den Beitrag nicht stemmen kann, sollte deshalb weniger auf die große Grundsatzklage setzen, sondern prüfen, ob ein rechtlich vorgesehener Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestand greift.

Berufung nicht zugelassen – aber der Streit kann weitergehen

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat die Berufung nicht zugelassen. Das ist in Beitragsverfahren nicht ungewöhnlich, weil die Gerichte häufig davon ausgehen, dass die maßgeblichen Rechtsfragen geklärt sind oder der konkrete Fall keine weiteren klärungsbedürftigen Punkte aufwirft. Prozessual ist damit gleichwohl nicht automatisch Schluss: Das Verwaltungsprozessrecht eröffnet in solchen Fällen die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung zu beantragen.

Ob das im jeweiligen Einzelfall Aussicht auf Erfolg hat, hängt von strengen Voraussetzungen ab, etwa ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit, besonderen rechtlichen Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung. Bei formularhaften Verfahren ohne neuen, belastbaren Sachvortrag ist die Luft erfahrungsgemäß dünn.

Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass die übrigen gleich- oder ähnlich gelagerten Verfahren in den kommenden Wochen und Monaten verhandelt und entschieden werden sollen. Das deutet auf eine Linie hin, die das Gericht voraussichtlich konsequent fortsetzt, solange sich die Argumentation nicht wesentlich verändert.

Quellen

Verwaltungsgericht Lüneburg: Pressemitteilung „Verwaltungsgericht trifft Grundsatzentscheidung zu Klagen der sog. ‚Beitragsblocker‘ gegen den Rundfunkbeitrag“, mit Verweis auf Urt. v. 18.11.2025 – 3 A 15/25.