Bürgergeld: Mietvertrag nur auf dem Papier und deshalb streicht Jobcenter die Miete – Urteil

Das Jobcenter erkennt Kosten der Unterkunft und Heizung nicht an, wenn ein Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen zwar geschlossen wurde, aber im Alltag nie praktiziert und tatsächlich vollzogen worden ist. Eine bloße mündliche oder schriftliche Abrede, wonach ein Mietzins zu zahlen sei, reicht in solchen Konstellationen nicht aus, wenn die Vereinbarung nicht in die Rechtswirklichkeit umgesetzt wird.

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden: Hat ein Bezieher von Bürgergeld mit seiner Mutter einen Mietvertrag geschlossen, der zu keinem Zeitpunkt gelebt wurde und allein auf dem Papier stand, muss das Jobcenter keine Unterkunftskosten übernehmen (SG Karlsruhe, Az. S 4 AS 2654/11).

Warum Mietverträge innerhalb der Familie besonders geprüft werden

Besteht zwischen den Beteiligten ein enges Verwandtschaftsverhältnis – hier Mutter und Sohn – sind solche Fälle gewöhnlichen Mietverhältnissen nicht ohne Weiteres gleichzustellen. Der Grund: Würde jede formale Abrede genügen, ließe sich Leistungsmissbrauch schwer kontrollieren.

Leistungen nach dem SGB II sind nicht dazu bestimmt, über den Umweg des Hilfebedürftigen Dritten zugutezukommen, die selbst keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben.

Maßstab aus der Rechtsprechung: „Abgeschwächter Fremdvergleich“

Obergerichtlich ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum SGB II, aber auch zum SGB XII anerkannt, dass Zahlungsverpflichtungen zwischen Angehörigen nur dann als rechtlich erheblich im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen sind, wenn sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Mietvertrags dem zwischen Fremden Üblichen jedenfalls im Wesentlichen entspricht.

Dieser Maßstab wird häufig als „abgeschwächter Fremdvergleich“ beschrieben (u. a. BSG, Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 31/07 R; BSG, Beschluss vom 25.08.2011 – B 8 SO 1/11 B).

Eine Gestaltung und Durchführung entspricht unter engen Verwandten insbesondere dann nicht dem zwischen Fremden Üblichen, wenn der Mieter nur dann zur Zahlung von Mietzinsen verpflichtet sein soll, wenn er die Kosten zuvor vom Jobcenter erstattet bekommt.

Von einer derart konditionierten – und damit im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unbeachtlichen – Mietzinszahlungspflicht ist vor allem dann auszugehen, wenn die Nichtzahlung von Mietzinsen ohne entsprechende mietrechtliche Sanktionierung bleibt.

Es entspricht gerade nicht dem Kern dessen, was zwischen Fremden üblich ist, wenn aus einem länger andauernden Zahlungsverzug keinerlei Konsequenzen gezogen werden, etwa durch Kündigung (vgl. § 573 BGB).

Ist Ihr Bürgergeld-Bescheid korrekt?

Lassen Sie Ihren Bescheid kostenlos von Experten prüfen.

Bescheid prüfen

So hat das SG Karlsruhe den Fall bewertet

Das Gericht orientierte sich an diesem Prüfmaßstab und kam zu dem Ergebnis: Zwischen dem Sohn und seiner Mutter bestand keine rechtlich relevante Mietzinsabrede im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Tragend waren zwei miteinander zusammenhängende Umstände:

Der Kläger hatte über die fraglichen Zeiträume – zusammen immerhin ein Jahr – mangels Leistungsfähigkeit keinen Euro Mietzins gezahlt. Gleichzeitig kam es zu keinerlei mietrechtlichen Konsequenzen, etwa durch Anmahnung, In-Verzug-Setzung oder Kündigung.

Das zeigte nach Auffassung des Gerichts, dass der Mietvertrag zu keinem Zeitpunkt praktiziert und tatsächlich vollzogen worden war, sondern allein auf dem Papier stand, ohne in die Rechtswirklichkeit umgesetzt worden zu sein.

Damit war ein Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II nach der Entscheidung bereits mangels faktisch vollzogenem Mietrechtsverhältnis von vornherein nicht gegeben.

Rechtstipp: Nicht jede Nichtzahlung macht den Vertrag zum „Scheinvertrag“

Kritischer betrachtet diese Rechtsfrage der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg. Dieser sieht nicht automatisch ein Scheingeschäft vorliegen, auch wenn eine Tochter über Jahre keine Miete an den Vater zahlte und der Vater keine mietrechtlichen Konsequenzen daraus zog.

Das zeigt: Allein aus ausbleibenden Sanktionen lässt sich nicht in jedem Fall zwingend ableiten, dass es gar kein ernsthaftes Mietverhältnis gibt.

Folgende Punkte können festgehalten werden:

  1. Mietverträge zwischen nahen Angehörigen sind nicht per se unwirksam, sodass schon allein deshalb eine Kostenübernahme durch den Grundsicherungsträger ausgeschlossen wäre.
  2. Es entspricht der geltenden Rechtsprechung, dass es unter nahen Angehörigen nicht unüblich ist, dass – auch bei wirksamem Bestehen von Forderungen – wegen des besonderen Näheverhältnisses, insbesondere zwischen Eltern und Kindern, nicht sofort juristische Konsequenzen an die Nichteinhaltung geknüpft werden.
  3. Ein solches Verhalten wird jedenfalls für eine gewisse Zeit toleriert (Bayerisches LSG, Urteil vom 09.12.2024 – L 16 AS 538/21; dieser Rechtsauffassung folgend LSG Baden-Württemberg, Az. L 2 AS 559/25).
  4. Das Jobcenter muss prüfen, ob der Mietvertrag so, wie er „auf dem Papier stand“, im streitigen Zeitraum tatsächlich praktiziert worden ist oder ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Vertrag aufgehoben oder zumindest erheblich modifiziert wurde.
  5. Vorsicht: Es gibt Konstellationen, in denen Jobcenter Mietverträge nicht anerkennen, wenn sie faktisch nicht gelebt werden oder die Zahlungspflicht erkennbar nur „unter Jobcenter-Vorbehalt“ steht.

Einordnung für Betroffene: Woran es in der Praxis hängt

Entscheidend ist nicht, ob ein Vertrag existiert, sondern ob er im Alltag als echtes Mietverhältnis behandelt wird.

Gerade bei Angehörigen-Verträgen schaut das Jobcenter darauf, ob die Vereinbarung ernsthaft gewollt ist und wie sie tatsächlich gelebt wurde – einschließlich der Frage, wie mit Zahlungsrückständen umgegangen wird und ob die Zahlungspflicht unabhängig von einer späteren Kostenübernahme durch das Jobcenter besteht.