Das Sozialgericht Berlin urteilte: Beim Anrechnen von Rückzahlungen für Unterkunft und Heizung kommt es nicht auf den Monat ihrer Auszahlung an. Vielmehr würden durch Gutachten bei Heizung und Wohnung die diesbezüglichen Kosten im Monat danach gesenkt.Damit wies es die Klage eines Bürgergeld-Beziehers ab. (AS 4184/23)
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Der Tatbestand
Der Kläger hatte wegen schwankenden Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorläufig Mittel des Bürgergeldes bewilligt bekommen: September 2022 131,18 Euro; Oktober bis Dezember 2022 je 115,68 Euro; Januar und Februar 2023 jeweils 162,68 Euro.
Auf Null gesetzt und Erstattung gefordert
Nach Ende der bewilligten Zeit reichte der Kläger seine Gehaltsbescheinigungen ein.
Diese lagen im strittigen September 2022 bei 1.235 Euro brutto (990,51 Euro netto). Daraufhin strich das Jobcenter dem Kläger die Bezüge und verlangte von ihm, die bewilligten Leistungen komplett zu erstatten – auch die des Septembers.
Wie begründet das Jobcenter die Erstattung?
Dem Jobcenter zufolge habe der Kläger im September 2022 einen Bedarf von insgesamt 536,91 Euro gehabt.
Das im September 2022 erzielte Erwerbseinkommen (1.235 Euro brutto / 990,51 Euro netto) würde mit Grundfreibetrag und Erwerbslosenfreibetrag verrechnet, und damit seien 690,51 Euro anrechenbar.
Es ergebe sich also kein Anspruch auf Leistungen. Auch die Leistungen für September seien zu erstatten.
Wogegen klagte der Aufstocker?
Der Kläger begehrte jetzt für September 2022 Leistungen in Höhe von 34,98 Euro und das diesbezügliche Mindern der Erstattungsforderung. Denn zu Unrecht sei vom Beklagten das Nebenkostenguthaben im September 2022 berücksichtigt worden.
“Schon vorher Zugriff auf das Konto”
Jedoch sei hier nur anzuküpfen auf das Datum, in dem der Kläger einen Zugriff auf dieses Nebenkostengutachten gehabt hätte. Das sei indessen bereits im Juli 2022 der Fall gewesen, und das Guthaben hätte für August berücksichtigt werden müssen – nicht für September.
Wie entschied das Gericht?
Das Gericht entschied: Es sei bei der Anrechnung der Guthabens egal, wann die Betriebskostenabrechnung gestellt worden sei und wann der Kläger ZUgang dazu gehabt hätte und es spiele auch keine Rolle, wann es auf dem Mieterkonto verbucht worden sei.
Rückzahlungen für Unterkunft und Heizung im Monat danach angerechnet
Das Guthaben sei, anders als der Kläger meine, also nicht im Monat nach der Erfassung im Mieterkonto, mithin im August 2022, zu berücksichtigen.
Vielmehr minderten nach § 22 Abs. 3 SGB II Rückzahlungen für Unterkunft und Heizung die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung.
Das Gericht schrieb: “Nachdem dem Kläger hier das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung vom 03.06.2022 im August 2022 auf sein Girokonto ausgezahlt wurde, war das Guthaben entsprechend im September 2023 bedarfsmindernd zu berücksichtigen.”
Deshalb hätte das zu berücksichtigende Einkommen im September so hoch gelegen, dass der Kläger nicht hilfebedürftig gewesen sei und die Leistungen auch für diesen Monat erstatten müsse.
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.