Bürgergeld-Entzug befristet für 2 Jahre – Was wird jetzt passieren?

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Der Gesetzgebungsvorgang ist beendet, der Bundestag hat die Verschärfungen des SGB II beschlossen. Diese werden nun in Kürze im Bundesgesetzblatt verkündet werden und damit in Kraft treten. Ergänzt und geändert werden die §§ 31a und 31b SGB II, die neuen Regelungen gelten zunächst befristet für 2 Jahre.

Gesetzesgrundlage für Komplettstreichung beschlossen

Damit wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, Beziehern von Bürgergeld das Existenzminimum komplett zu entziehen, wenn sie sich den Forderungen des Jobcenters nicht fügen.

Die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Mehrbedarfe sind von dieser neuen Sanktion nicht betroffen.

Wie lange kann totalsanktioniert werden?

Wer innerhalb von 12 Monaten ein zweites Mal ein zumutbares Jobangebot ablehnt, bei dem kann anstelle einer auf max. 30% begrenzten Minderung nun der Anspruch auf den Regelbedarf für 2 Monate komplett entzogen werden.

Voraussetzung ist, dass die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme tatsächlich und unmittelbar besteht und ohne wichtigen Grund verweigert wird.

Die Minderung beträgt mindestens einen Monat und muss danach mit dem Tag entfallen, an welchem der erwerbsfähige Leistungsberechtigte den Job doch noch annimmt, oder wenn das Jobangebot entfällt, ansonsten nach 2 Monaten. Dem Leistungsentzung muss eine persönliche Anhörung vorausgehen.

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Verfassungswidrige Sanktionen?

Im Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 1 BvL 7/16 (RdNr. 209), welches ausdrücklich festgestellt hat, dass ein Leistungsentzug voraussetzt, dass durch die angebotene Arbeit tatsächlich existenzsicherndes Einkommen erzielt wird, mit welchem der Anspruch auf Bürgergeld entfallen würde, spielt lt. Gesetzesbegründung die Höhe des möglichen Einkommens keine Rolle.

Auch die unabdingbare Mindeststrafe von einem Monat Leistungsentzug steht im Widerspruch zu den Aussagen des Bundesverfassungsgerichts, wonach dieser nur so lange bestehen darf, wie auch die Pflichtverletzung andauert.

Zudem erweckt der Gesetzgeber in der Begründung den Anschein, dass die Nachweispflicht der Jobcenter dazu, dass die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme tatsächlich und unmittelbar besteht, bereits mit der Existenz eines vom Jobcenter unterbreiteten Arbeitsangebotes erfüllt sei (BT-Drucksache 20/9999, Seite 22, 3. Absatz).

Diese erheblichen Abweichungen von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere die de facto Beweislastumkehr bei der Möglichkeit der tatsächlichen und unmittelbaren Arbeitsaufnahme zu Lasten der Bürgergeldbezieher, öffnen nicht nur für die missbräuchliche Rechtsauslegung und -anwendung durch die Jobcenter Tür und Tor, sie bieten auch rechtlich Stoff für zukünftige Gerichtsverfahren.

Widerspruch einlegen

Es ist damit zu rechnen, dass die Jobcenter jedem Bürgergeldbezieher die Leistung streichen, der innerhalb von 12 Monaten ein zweites Mal ein zumutbares Jobangebot ablehnt. Jedem Betroffenen ist deshalb zu raten, gegen diesen Leistungsentzuges beim zuständigen Sozialgericht sofort rechtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.

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