Rente ab 62 nicht mit verringerten Abschlägen

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BSG: Renteneinführung für besonders langjährig Versicherte belanglos

Langjährig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung können bei einer vorzeitigen Rente ab 62 nicht auf geringere Rentenabschläge hoffen. Selbst wenn sie ebenfalls die Voraussetzungen für eine abschlagfreie Rente für „besonders langjährig Versicherte” erfüllen, wirkt sich dies nicht auf die bereits einmal gewährte Rente mit Abschlägen aus, urteilte am Mittwoch, 17. Juni 2020, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 5 R 2/19 R).

Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

Geklagt hatte ein Rentner aus dem Raum Mannheim. Dieser ging nach seiner mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Altersteilzeit mit 62 Jahren in Rente. Hierfür erfüllte er als „langjährig Versicherter” auch die gesetzlichen Voraussetzungen, wie eine Wartezeit von 35 Jahren. Da er um drei Jahre vorzeitig in den Ruhestand ging, kürzte die Deutsche Rentenversicherung Bund die Rente um dauerhaft 10,8 Prozent. Die Höhe des Rentenabschlags hängt davon ab, um wie viel Monate der Rentenbeginn vorverlegt wird. Maßstab war hier noch das Renteneintrittsalter von 65 Jahren.

Kläger beantragte Rente für besonders langjährig Versicherte

Der Kläger war zwar bereits mit 62 in Rente gegangen, er hatte jedoch auch eine abschlagfreie Rente für „besonders langjährig Versicherte” beantragt, die ab einem Alter von 63 Jahren beansprucht werden kann. Die Voraussetzung hierfür, das Ansammeln von 45 Jahre Beitragsjahren in der Rentenversicherung, hatte der Kläger auch erfüllt.

Der bei ihm vorgenommene Rentenabschlag wegen seines Rentenbeginns mit 62 sei zu hoch, meinte der Kläger. Er sei zwar damit vorzeitig in Rente gegangen. Da er aber auch die Voraussetzungen für eine abschlagfreie Rente für besonders langjährig Versicherte ab 63 erfülle, dürfe sich der Rentenabschlag auch nach einem um ein Jahr und nicht einem um drei Jahre vorgezogenen Rentenbeginn bemessen.

Dem widersprach jedoch das BSG. Nehmen langjährig Versicherte mit 62 eine vorzeitige Rente in Anspruch, gelten die gesetzlich festgelegten Rentenabschläge. Beim Kläger seien dies 10,8 Prozent, da er um drei Jahre vorzeitig in Rente gegangen sei. Die abschlagfreie Rente für besonders langjährig Versicherte habe hierauf keinen Einfluss, da es sich um eine andere Rente handele. Wechseln könne der Kläger nun auch nicht mehr.

Der 5. BSG-Senat schloss sich damit einem vergleichbaren Urteil des 13. BSG-Senats vom 11. Dezember 2019 an (Az.: B 13 R 7/19 R). fle/mwo/fle

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