Landessozialgericht NRW: Mund-Nase-Bedeckung begründet keinen Hartz IV-Mehrbedarf
Derzeit gelten Regeln zur Eindämmung der Corona-Pandemie, die einen Mundschutz erfordern. Hartz IV Beziehende müssen diesen weiterhin aus den Regelleistungen bezahlen. Das entschied in einem Beschluss (Az. L 7 AS 625/20 B ER) das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen. Die Schutzmasken können als Bestandteil der Bekleidung angesehen werden, so die Richter.
Hartz IV Bezieher haben ein deutlich erhöhtes Risiko, einen Schwerverlauf bei Covid-19 zu erleiden, wie eine kürzlich veröffentlichte Studie zeigte. Renomierte Mediziner aber auch Sozialverbände fordern einen Mehrbedarf für Hartz IV Beziehende. Dennoch sieht das Landessozialgericht keinen Mehrbedarf, auch wenn Hartz IV Beziehende deutliche Mehrausgaben durch die Pandemie erleiden.
Antragsteller forderte 349 Euro für die Anschaffung von Mund-Nase-Schutzmasken
Der Antragsteller führte vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erfolglos ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen das Jobcenter. Nachdem er erstinstanzlich zunächst andere Begehren verfolgt hatte, verlangte er im Beschwerdeverfahren vor dem LSG außerdem erstmalig die Auszahlung von 349 Euro für die Anschaffung von Mund-Nase-Schutzmasken bzw. die Gestellung solcher durch die Antragsgegnerin selbst.
Das LSG hat offengelassen, ob in Bezug auf die Antragserweiterung überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes bestand oder ob der Antragsteller nicht verpflichtet gewesen wäre, zunächst einen Antrag bei der Antragsgegnerin zu stellen. Jedenfalls sei der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unbegründet, denn ein Anspruch sei nicht erkennbar, so das Gericht.
Bei Leistungsberechtigten werde gemäß § 21 Abs. 6 SGB II ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf bestehe. Der Mehrbedarf sei unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt sei und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche.
Textile Mund-Nase-Bedeckung sei ausreichend und finanzierbar
Nach § 12a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 der insoweit maßgeblichen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der ab dem 27.04.2020 gültigen Fassung sei lediglich das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) in bestimmten Lebenslagen erforderlich.
Ähnliche Regelungen würden in den anderen Bundesländern gelten. “Die Finanzierung derartiger Gesichtsbedeckungen, die als Bestandteil der Bekleidung angesehen werden könnten, ist aus dem Regelbedarf möglich”, so das Gericht. “Ein unabweisbarer Bedarf liege mithin nicht vor.”
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