Trotz dauerhafter Schwerbehinderung befristeter Schwerbehindertenausweis

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Wer dauerhaft mit einer Behinderung lebt, empfindet die regelmäßige Verlängerung des Schwerbehindertenausweises oft als unnötige bürokratische Hürde. Viele Betroffene gehen davon aus, dass ein hoher oder sogar maximaler Grad der Behinderung automatisch zu einem unbefristeten Ausweis führt. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt jedoch klar, dass diese Annahme trügt und das Gesetz deutlich strengere Maßstäbe anlegt.

Befristung bleibt der gesetzliche Regelfall

Das Thüringer Landessozialgericht stellt unmissverständlich klar, dass Behörden den Schwerbehindertenausweis grundsätzlich auf fünf Jahre befristen müssen (Az. L 5 SB 1259/19). Selbst ein seit Jahrzehnten unveränderter GdB von 100 zwingt die Verwaltung nicht zur Entfristung. Nur wenn eine atypische, also außergewöhnliche Härte vorliegt, dürfen Ämter von dieser Regel abweichen.

Der konkrete Fall zeigt die harte Linie der Gerichte

Ein 1977 geborener Kläger beantragte bereits Anfang der 1990er Jahre die Feststellung seiner Behinderung. Die Behörde erkannte einen GdB von 100, das Merkzeichen RF sowie die dauerhafte Gehörlosigkeit an und befreite ihn von der Rundfunkgebührenpflicht. Trotzdem erhielt er nach Einführung des Scheckkartenformats 2014 nur einen bis Ende 2019 befristeten Ausweis.

Der Kläger wehrte sich gegen die Befristung und argumentierte mit der Unveränderbarkeit seines Gesundheitszustands. Das Sozialgericht Gotha wies seine Klage ab (Az. S 36 SB 2075/19), später bestätigte das Landessozialgericht diese Entscheidung. Die Richter sahen in der regelmäßigen Verlängerung keine unzumutbare Belastung, weil der Aufwand für alle schwerbehinderten Menschen gleich gering sei.

Keine atypische Härte trotz schwerer Behinderung

Nach Ansicht des Gerichts verlangt das Gesetz mehr als eine dauerhafte oder besonders schwere Behinderung. Der Kläger konnte Passbilder beschaffen, Formulare ausfüllen und schriftlich mit der Behörde kommunizieren. Damit fehlte das entscheidende Merkmal einer außergewöhnlichen Zusatzbelastung.

Rückendeckung durch das Bundessozialgericht

Die Richter beriefen sich ausdrücklich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2016 (Az. B 5 RE 1/15 R). Dieses stellte klar, dass sogenannte Soll-Vorschriften im Regelfall verbindlich sind. Erst der Nachweis einer atypischen Härte eröffnet der Verwaltung überhaupt einen Ermessensspielraum.

Wann eine Entfristung realistisch wird

Ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis kommt nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht. Entscheidend ist, ob Sie der Verlängerungsaufwand deutlich stärker trifft als andere Schwerbehinderte. Das kann etwa bei vollständiger Immobilität, fehlender Unterstützung oder schweren kognitiven Einschränkungen der Fall sein.

Was könnte das in der Praxis bedeuten?

Drei fiktive Situationen verdeutlichen, wann Chancen bestehen, einen unbefristeten Ausweis zu erhalten. Es geht dabei immer um den konkreten Einzelfall, nicht um starre Regeln. Viele weitere Lebensumstände und Einschränkungen sind denkbar und können rechtlich relevant werden.

Modell für die Praxis: Thomas

Thomas lebt mit einer dauerhaften Lähmung und einem GdB von 100, organisiert seinen Alltag aber mit Unterstützung eines Pflegedienstes. Er kann Anträge stellen, Passbilder anfertigen lassen und Post versenden. Nach diesem Urteil muss er weiterhin alle fünf Jahre verlängern, weil keine atypische Härte vorliegt.

Modell für die Praxis: Konrad

Konrad ist vollständig immobil und lebt dauerhaft in einem Pflegeheim ohne feste Bezugspersonen. Er kann weder eigenständig Passfotos erstellen noch Anträge unterschreiben oder verschicken. In einer solchen Konstellation steigen die Chancen deutlich, einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis durchzusetzen.

Modell für die Praxis: Olga

Olga leidet an schweren kognitiven Einschränkungen und kann behördliche Abläufe nicht verstehen oder steuern. Jede Verlängerung erfordert rechtliche Betreuung und erheblichen organisatorischen Aufwand. Hier kann das Urteil helfen, eine atypische Härte überzeugend darzulegen.

FAQ: Die wichtigsten Fragen zum Urteil

Gilt ein GdB von 100 automatisch unbefristet?
Nein, auch ein GdB von 100 führt nicht automatisch zu einem unbefristeten Ausweis. Das Gesetz sieht die Befristung ausdrücklich als Regelfall vor. Ohne atypische Härte bleibt es bei maximal fünf Jahren.

Was versteht das Gericht unter atypischer Härte?
Eine atypische Härte liegt vor, wenn der Verlängerungsaufwand Sie deutlich stärker belastet als andere Schwerbehinderte. Entscheidend sind außergewöhnliche, zusätzliche Hürden. Eine dauerhafte Behinderung allein reicht nicht aus.

Spielt die Art der Behinderung eine Rolle?
Nicht die Diagnose ist ausschlaggebend, sondern ihre praktischen Folgen. Können Sie Anträge stellen, Fotos beschaffen und Post versenden, fehlt meist die atypische Härte. Auch schwere Sinnesbehinderungen genügen für sich genommen nicht.

Hilft ein früherer, unbefristeter Ausweis?
Nein, ein früherer unbefristeter Ausweis begründet keinen Anspruch für die Zukunft. Maßgeblich ist die aktuelle Rechtslage. Behörden dürfen sich auf die heute geltenden Vorschriften stützen.

Was bedeutet das Urteil für laufende Verfahren?
Das Urteil stärkt die Position der Behörden deutlich. Betroffene müssen sehr konkret darlegen, warum gerade sie außergewöhnlich belastet sind. Ohne detaillierte Nachweise bleiben Anträge und Klagen größtenteils erfolglos.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis die absolute Ausnahme bleibt. Gerichte verlangen nicht nur eine schwere, sondern eine außergewöhnlich belastende Situation im Verwaltungsalltag. Wer dauerhaft mit einer Behinderung lebt, sollte daher genau prüfen, ob sich eine atypische Härte konkret und nachvollziehbar belegen lässt.