Schwerbehinderung: Kasse muss Hilfsmittel zahlen obwohl der GdB abgelehnt wurde

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Ein Hilfsmittel ist da, der GdB nicht: Für viele fühlt sich das an wie ein Widerspruch in zwei Akten. Die Krankenkasse bewilligt etwa eine Orthese, ein Hörgerät oder ein komplexes Hilfsmittel – und kurz darauf kommt vom Versorgungsamt die Ablehnung oder ein Wert, der unter der Erwartung bleibt.

Wer betroffen ist, denkt dann schnell: Wenn ein Hilfsmittel nötig ist, muss doch auch eine Behinderung anerkannt sein.

Missverständnis: Funktion oder Gesamtbewertung

Genau an dieser Stelle liegt das Missverständnis. Nicht, weil die Beeinträchtigung „nicht zählt“, sondern weil beide Stellen etwas völlig Unterschiedliches entscheiden. Die Bewilligung eines Hilfsmittels ist eine Antwort auf eine konkrete Funktionsfrage: Was wird gebraucht, damit Alltag überhaupt funktioniert oder Behandlung möglich ist?

Der GdB ist dagegen eine Gesamtbewertung: Wie stark ist die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft über längere Zeit beeinträchtigt? Zwei Verfahren, zwei Blickrichtungen – und deshalb können am Ende zwei Entscheidungen stehen, die sich nur auf den ersten Blick beißen.

Warum ein Hilfsmittel nicht automatisch zum GdB führt

Wenn ein Hilfsmittel bewilligt wird, sagt das zunächst: Es gibt einen anerkannten Bedarf, der sich praktisch auswirkt. Das kann bereits dann gelten, wenn eine Einschränkung noch schwankt, wenn sie medizinisch kompensierbar ist oder wenn das Hilfsmittel genau dafür sorgt, dass eine Funktion im Alltag wieder halbwegs hergestellt wird.

Der Punkt ist: Die Krankenkasse prüft nicht, ob die Gesamtbeeinträchtigung eine bestimmte Schwelle erreicht, sondern ob dieses konkrete Mittel erforderlich und geeignet ist.

Der GdB wird anders gedacht. Dort zählt nicht das Hilfsmittel als solches, sondern das Bild, das trotz Behandlung und Versorgung bleibt. In der Praxis führt das zu einer irritierenden Wahrheit: Je besser ein Hilfsmittel funktioniert, desto geringer kann die verbleibende Teilhabeeinschränkung erscheinen – und damit auch der GdB.

Das wirkt unfair, ist aber eine Konsequenz der Systemlogik: Das Schwerbehindertenrecht bewertet nicht den Bedarf an Technik, sondern den Grad der Einschränkung im Gesamtleben.

Der häufigste Grund für Ablehnungen: zu viel Diagnose, zu wenig Alltag

Viele Ablehnungen sind keine Aussage gegen die Erkrankung, sondern gegen die Begründung. Wer einen GdB beantragt, liefert häufig Befunde, Diagnosen, Entlassberichte und Laborwerte. Was dabei oft fehlt, ist die Übersetzung in das, was die Behörde eigentlich bewerten soll: Funktionsfolgen und Teilhabe.

Die entscheidende Frage lautet nicht, wie die Diagnose heißt, sondern wie sie sich dauerhaft auswirkt – beim Gehen und Stehen, beim Greifen und Tragen, bei Orientierung und Kommunikation, bei Konzentration und Belastbarkeit, in der Selbstständigkeit, in der sozialen Teilhabe.

An dieser Stelle entsteht der zweite typische Bruch im Empfinden: Das Hilfsmittel zeigt doch, dass etwas nicht geht. Ja – aber im GdB-Verfahren muss sichtbar werden, was trotz Hilfsmittel nicht geht oder nur unter erheblichen Bedingungen möglich ist.

Wenn diese Restbeeinträchtigung im Antrag nicht klarer wird als „ich habe starke Probleme“, landet man schnell in einer Bewertung, die für Betroffene wie ein Wegwischen wirkt.

Dauer und Verlauf: der stille Stolperstein

Hinzu kommt ein Faktor, der selten prominent erklärt wird: Der GdB setzt grundsätzlich voraus, dass Einschränkungen nicht nur vorübergehend sind. Wer in einer Phase steckt, in der Behandlungen noch greifen, Reha läuft oder Verläufe schwanken, erlebt nicht selten, dass die Behörde das Gesamtbild als „noch nicht verfestigt“ einordnet.

Ein Hilfsmittel kann in solchen Phasen trotzdem sinnvoll und notwendig sein. Der GdB verlangt dagegen eine stabilere Prognose über einen längeren Zeitraum. Das ist kein Trost, aber es erklärt, warum die beiden Entscheidungen nicht zwangsläufig zusammenfallen.

Was die Hilfsmittelbewilligung trotzdem wert ist

Die Bewilligung ist kein automatischer Türöffner zum GdB, aber sie ist auch kein belangloser Verwaltungsakt. Sie dokumentiert, dass ein relevanter Bedarf anerkannt wurde.

Für das GdB-Verfahren kann das ein wichtiges Indiz sein – allerdings nur, wenn es im richtigen Rahmen genutzt wird: nicht als „Beweis, dass ich recht habe“, sondern als Ausgangspunkt, um die dauerhafte Teilhabeeinschränkung im Gesamtalltag nachvollziehbar zu machen.

Wer an der falschen Stelle argumentiert, redet am Verfahren vorbei. Wer dagegen den Perspektivwechsel schafft, steht häufig stabiler: Nicht „Ich habe ein Hilfsmittel, also benötige ich einen GdB“, sondern „Trotz Hilfsmittel bin ich in zentralen Lebensbereichen dauerhaft eingeschränkt“. Das ist die Logik, nach der am Ende bewertet wird.

Einordnung: kein Automatismus, aber auch kein Zufall

Für Betroffene bleibt ein bitterer Beigeschmack, wenn Behörden nicht erklären, warum das zusammengehen kann. Dann wirkt es wie Willkür: Hier wird geholfen, dort wird abgeschnitten.

Tatsächlich ist es meist eine Folge der getrennten Rechtslogiken – und einer Kommunikation, die zu oft in Formularsprache stecken bleibt. Wer das versteht, gewinnt nicht automatisch einen GdB. Aber er versteht, warum die scheinbare Unlogik entsteht – und warum die Begründung im Schwerbehindertenrecht anders funktionieren muss als im Hilfsmittelrecht.