Die Aufhebung von Bürgergeld ist rechtswidrig bei lediglich Zweifel und bloßen Vermutungen der Behörde.
Das Jobcenter hatte hier mal wieder seine Hausaufgaben nicht gemacht und das Gericht belehrte das Jobcenter eines Besseren. Denn auf Zweifel und damit bloße Vermutungen kann eine Aufhebungsverfügung nach dem SGB 2/ Bürgergeld – nicht gestützt werden.
Es kommt nicht darauf an, ob die Antragstellerinnen ihre Hilfebedürftigkeit darlegen können, denn vielmehr ist das Jobcenter im Rahmen einer Aufhebungssituation gehalten, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen (vgl. BSG Urteil vom 25.06. 2015 – B 14 AS 30/14 R – ), was hier in diesem Einzelfall ausdrücklich vom Gericht sehr bemängelt wird.
Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Aufhebungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides an ( so ganz aktuell – LSG NRW Az. L 12 AS 422/25 B ER ).
Inhaltsverzeichnis
Jobcenter hegte Zweifel an Anspruch auf Bürgergeld
Das Jobcenter begründete die Aufhebung des Bürgergeldes wegen erhebliche „Zweifel“ an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin und einer vermuteten Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Vermieter.
Das Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen hat das Jobcenter aber in seine Schranken gewiesen, denn auch in diesem Einzelfall waren dem Jobcenter wieder mal erhebliche Fehler unterlaufen.
Notwendig für die Verneinung der Hilfebedürftigkeit ist nicht nur das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft, sondern auch, dass innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ausreichend zu berücksichtigendes Einkommen erzielt wird.
Bemängelt hat das Gericht besonders, dass fehlen jegliche Feststellungen zum Bestehen einer Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft und damit schon zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft. Feststellungen zur Höhe des Einkommens und Vermögens fehlen gänzlich.
Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X wurde vom Jobcenter ungenügend durchgeführt
Das Jobcenter hat es auch entgegen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X unterlassen, ein Auskunftsverlangen nach § 60 Abs. 4 S. 1 SGB II gegen den Vermieter einzuleiten um die entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln und stattdessen „Zweifel“ an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerinnen angeführt.
Auf Zweifel und damit bloße Vermutungen kann eine Aufhebungsverfügung jedoch nicht gestützt werden.
Denn es kommt nicht darauf an, ob die Antragstellerinnen ihre Hilfebedürftigkeit darlegen können. Vielmehr ist das Jobcenter im Rahmen einer Aufhebungssituation gehalten, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen (vgl. BSG Urteil vom 25.06. 2015 – B 14 AS 30/14 R -).
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Hebt das Jobcenter das Bürgergeld auf, trägt es auch die – Beweislast – dafür, dass Hilfebedürftigkeit – nicht vorliege
Der Grundsicherungsträger / Jobcenter trägt auch die objektive Beweislast für die belastende Aufhebungsentscheidung und ist bereits im vorherigen Verfahrensstadium verpflichtet, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Norm, auf die er seine Verwaltungsentscheidung stützt, zu ermitteln und entsprechend festzustellen, damit sich der Leistungsberechtigte im Verfahren mit seiner Argumentation auf die die Entscheidung tragenden Gründe einrichten kann.
In Situationen, in denen das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft bestritten wird und der Partner sich weigert die geforderten Auskünfte zu erteilen, steht die Möglichkeit zur Verfügung, sich an den Dritten selbst zu wenden (§ 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II) und bei pflichtwidriger Erfüllung der Auskunftspflicht Schadensersatz zu verlangen oder Bußgelder zu verhängen, §§ 62 f. SGB II.
Ein Nachschieben von Gründen durch die Behörde ist in reinen Anfechtungssachen regelmäßig unzulässig, wenn das Gericht umfassende Ermittlungen durchführen müsste, die die Behörde ihrerseits unterlassen hat und der Verwaltungsakt hierdurch einen anderen Wesenskern erhält, weil dann der angefochtene Verwaltungsakt – bei einem entsprechenden Ergebnis der Ermittlungen – mit einer wesentlich anderen Begründung bestand hätte.
Zum Schluss betont das Gericht ausdrücklich mit harten Worten an das Jobcenter
Erst wenn das Gericht das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft, den Einstandswillen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Herrn E. / Vermieter selbst ermittelt hätte, könnten die Grundlagen für die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides festgestellt werden.
Solange diese nicht feststehen, ist der angegriffene Aufhebungsbescheid offensichtlich rechtswidrig.
Anmerkung vom Bürgergeld Experten Detlef Brock
Eine Wirtschaftsgemeinschaft ist nicht bereits deswegen anzunehmen, weil gelegentlich Einkäufe für den anderen mit erledigt werden oder bestimmte Gegenstände trotz grundsätzlich getrennten Wirtschaftens gemeinsam beschafft werden, z.B. Milch für den Kaffee. Hierfür gibt es keine objektiven Anhaltspunkte.
Die Mitbenutzung von Wohnzimmer, Küche und Bad reicht nicht aus. Feststellungen dazu, ob die Antragstellerinnen mit ihrem Vermieter gemeinsam Lebensmittel einkaufen, kochen, Reinigungsarbeiten durchführen und ähnliches, wurden nicht getroffen.
Es handelt sich um reine – Spekulationen des Jobcenters, die von der Antragstellerin bestritten werden. Entsprechende Feststellungen sind nicht möglich.
Deutschlands Jobcenter sollen nicht Spekulationen oder bloße Mutmaßungen anstellen, sondern sie sollen den Sachverhalt ermitteln ( § 20 SGB X ). Dazu hat die Behörde nach dem Gesetz jede Menge Befugnisse, wie zum Beispiel Auskunft von Dritten einzuholen wie Partner oder Arbeitgeber.
Praxistipp zum SGB XII
Sozialämter dürfen grundsätzlich existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern
Sozialleistungsträger dürfen grundsätzlich existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese über die gegenwärtige Lage eines Hilfebedürftigen keine eindeutigen Erkenntnisse ermöglichen ( hier zu Bargeldvorräten – LSG BW Az. L 2 SO 889/25 ER-B – ).



