LSG Celle: Zahlungszeitraum ist entscheidend
Eine neben dem regulären Lohn monatlich gezahlte Umsatzbeteiligung vom Arbeitgeber erhöhte das Elterngeld. Damit eine variable Vergütung als beim Elterngeld zu berücksichtigender Arbeitslohn gewertet werden kann, ist allein der monatliche Zahlungszeitraum entscheidend, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Montag, 9. Dezember 2019, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 2 EG 7/19). Die Celler Richter ließen wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.
Vor Gericht war eine angestellte Zahnärztin aus Bremen gezogen. Diese erhielt von ihrem Arbeitgeber eine Grundvergütung in Höhe von 3.500 Euro monatlich sowie jeden Monat Umsatzbeteiligungen. Diese schwankten monatlich zwischen 140 Euro und 2.300 Euro. Als die Frau wegen der Geburt ihres Kindes von dessen dritten bis zwölften Monat in Elternzeit ging, wurden ihr 1.377 Euro monatlich Elterngeld bewilligt.
Dabei hatte die Elterngeldstelle die monatlichen Umsatzbeteiligungen steuerlich nur als „sonstige Bezüge” angesehen und diese daher nicht als Arbeitslohn elterngelderhöhend berücksichtigt.
Doch das LSG urteilte am 6. November 2019, dass es sich bei der im Streit stehenden Umsatzbeteiligung um laufenden Arbeitslohn handele. Denn die Beteiligungen würden laut Arbeitsvertrag jeweils auf einen Monat berechnet und gezahlt. Diese seien damit einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig. Ähnlich wie bei einer Überstundenvergütung liege bei der monatlichen Zahlung der Beteiligung daher Arbeitslohn vor. Solange der Zusammenhang zwischen Monatszeitraum und dem variablen Lohnbestandteil gewahrt bleibe, wirke sich dies erhöhend auf das Elterngeld aus. fle/mwo
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