Arbeitslosengeld: Keine Leistungsrückforderung wegen nicht mitgeteiltem Umzug

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Während einer Weiterbildung stehen nicht Jobangebote im Mittelpunkt: BSG hebt Leistungsrückforderung wegen nicht mitgeteiltem Umzug auf

Während einer Weiterbildung müssen Arbeitslose nicht jedes Stellenangebot annehmen und daher auch nicht jederzeit erreichbar sein. Wenn ein Arbeitsloser seine Arbeitsagentur nicht über einen Umzug informiert, darf diese daher nicht gleich die Leistungen streichen, urteilte am Dienstag, 10. Dezember 2019, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 11 AL 4/19 R).

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Konkret muss danach ein Arbeitsloser aus Rheinland-Pfalz 8.730 Euro nicht zurückzahlen. Er hatte eine Umschulung zum Kfz-Mechatroniker gemacht und erhielt währenddessen „Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung” erhalten. Aus privaten Gründen zog er um, ohne seine Arbeitsagentur darüber zu informieren. Die forderte daher später die seit dem Umzug gezahlten Leistungen und Sozialbeiträge zurück.

BSG hebt Rückforderungsbescheide auf

Während die Vorinstanzen dies noch bestätigt hatten, hob das BSG nun die Rückforderungsbescheide auf. Anders als beim „Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit” sei während einer Weiterbildung die sofortige Erreichbarkeit weniger wichtig.

Denn von Arbeitslosen sei dann „nicht zu fordern, dass sie Vorschlägen zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah nachkommen können”. Schließlich sei es das Ziel einer Weiterbildung, dass Arbeitslose diese erfolgreich abschließen.

Weiter verwies das BSG auf die Entstehungsgeschichte des heutigen „Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung”. Dies hatte 2005 das zuvor während einer Weiterbildung gezahlte Unterhaltsgeld abgelöst. Dadurch habe der Wechsel in eine neue Leistungsart entfallen und so die Verwaltung vereinfacht werden sollen, erklärten die Kasseler Richter zu den Zielen des Gesetzgebers. Dies habe nach der Begründung aber ausdrücklich nicht zu Nachteilen für betroffene Arbeitslose führen sollen. mwo/fle

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