Mit Behinderungsgrad von 80 nicht immer auf Behindertenparkplatz

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SG Osnabrück bekräftigt hohe Anforderungen für Merkzeichen „aG”

Ein Gehbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 80 darf nicht automatisch Behindertenparkplätze nutzen. Das hierfür erforderliche Merkzeichen „aG” wird nur vergeben, wenn ein Grad der Behinderung von 80 allein durch mobilitätsbezogene Beeinträchtigungen erreicht wird, wie das Sozialgericht (SG) Osnabrück in einem am Mittwoch, 18. Dezember 2019, bekanntgegebenen Gerichtsbescheid entschied (Az.: S 30 SB 543/17). Die Angst vor Stürzen reicht nicht aus.

Die heute 80-jährige Klägerin leidet an Verschleißveränderungen der Wirbelsäule sowie der Hüft-, Knie- und Fußgelenke. Das Land Niedersachsen hatte ihr hierfür einen Grad der Behinderung von 50 zuerkannt. Als eine Schwerhörigkeit hinzukam, wurde dieser auf 80 erhöht. In ihren Behindertenausweis ist das Merkzeichen „G” eingetragen, das für eine „erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr” steht.

Mit ihrer Klage fordert die Seniorin das Merkzeichen „aG” (außergewöhnliche Gehbehinderung), das zur Nutzung von Behindertenparkplätzen berechtigt. Sie habe nun den hierfür notwendigen Behinderungsgrad von 80 erreicht. Ihr Gang sei unsicher, sie habe dabei Schmerzen und fürchte sich vor Stürzen.

Das SG Osnabrück bekräftigte nun die hohen Anforderungen, die auch das Bundessozialgericht (BSG) für das Merkzeichen „aG” stelle (verweis auf Urteil vom 16. März 2016, Az.: B 9 SB 1/15 R; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Die gesetzlichen Vorgaben seien daher eng auszulegen.

Voraussetzung für das Merkzeichen „aG” sei danach ein „mobilitätsbezogener Grad der Behinderung von mindestens 80″. Die Klägerin habe diesen Grad aber nur durch die hinzugekommene Schwerhörigkeit erreicht; er sei also „nicht nur mobilitätsbezogen”.

Dagegen sei das Merkzeichen nicht dafür da, einer gegebenenfalls notwendigen Begleitperson Erleichterungen zu verschaffen. Auch „aus präventiven Gründen, beispielsweise zur Vermeidung eines Sturzes”, könne das Merkzeichen „aG” nicht vergeben werden, heißt es in dem auch bereits schriftlich veröffentlichten Gerichtsbescheid vom 27. November 2019. mwo/fle

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