Bundesverfassungsgericht verweist auf Gemeinschaftsraumnutzung
Wohnsitzlosen oder Menschen, denen Obdachlosigkeit droht, ist ein fünf bis sechs Quadratmeter großes Zimmer in einer Wohngruppe zuzumuten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bewohner neben ihrem eigenen Zimmer auch noch weitere Zimmer wie ein Gemeinschaftsraum, ein Esszimmer oder eine Küche nutzen können, stellte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 19. Februar 2020, veröffentlichten Beschluss klar (Az.: 1 BvR 1345/19).
Vor Gericht war eine Frau aus dem Raum Speyer gezogen, die wegen einer fehlenden Unterkunft ihr Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verletzt sah. Die zuständige Sozialverwaltung hatte ihr als Unterkunft ein fünf bis sechs Quadratmeter großes Zimmer in einer Wohngruppe angeboten.
Wegen der geringen Größe lehnte sie das Angebot ab und verlangte ohne Erfolg eine andere Unterkunft.
Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde der Frau jedoch als unzulässig ab. Die gerügte Verletzung ihres menschenwürdigen Existenzminimums hätte die Frau beseitigen können, indem sie das Angebot des Wohngruppenzimmers angenommen hätte. Die geringe Größe von fünf bis sechs Quadratmeter sei nicht unzumutbar, wenn neben dem eigenen Zimmer noch weitere gemeinschaftlich zu nutzende Räume wie Wohnzimmer, Esszimmer und Küche zur Verfügung stehen.
Dass solche Gemeinschaftsräume nicht vorhanden waren, habe die Frau nicht vorgebracht, so die Karlsruher Richter in ihrem Beschluss vom 13. September 2019. fle/mwo