Jobcenter darf Aufsuchen anwaltlicher Hilfe nicht erschweren: BSG: Aufrechnung von Hartz-IV-Forderung mit Anwaltshonorar verboten
Die Kostenübernahme für eine notwendige anwaltliche Hilfe in einem Hartz-IV-Widerspruchsverfahren dürfen Jobcenter nicht aushebeln. So ist es den Behörden nicht erlaubt, die zu zahlenden Anwaltskosten für das vorgerichtliche Widerspruchsverfahren mit Erstattungsforderungen gegenüber dem Arbeitslosengeld-II-Bezieher aufzurechnen, urteilte am Donnerstag, 20. Februar 2020, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 14 AS 17/19 R und weitere). Erhalte der Anwalt nicht sicher seine volle Vergütung, bestehe die Gefahr, dass Hartz-IV-Bezieher für ihren Widerspruch gar keinen notwendigen Rechtsbeistand mehr finden.
Das Sozialgesetzbuch X sieht die „Erstattung von Kosten im Vorverfahren” vor. Ist für ein Widerspruchsverfahren die Hilfe eines Anwalts „notwendig”, müssen die Gebühren und Auslagen des Rechtsbeistandes erstattet werden.
Im ersten Fall hatten eine Mutter und ihre minderjährigen Kinder mit Hilfe einer Anwältin erfolgreich Widerspruch gegen einen Hartz-IV-Bescheid eingelegt. Auch das Berliner Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg erkannte die Hinzuziehung der Anwältin als „notwendig” an. Allerdings hatte die Behörde noch Forderungen gegenüber der Mutter und ihre Kinder.
Die Behörde rechnete diese mit den Anwaltskosten auf. Statt 595 Euro erhielt die Anwältin damit nur noch 82,78 Euro ausgezahlt. Den Rest hätte sich die Anwältin von der Hartz-IV-Bezieherin holen müssen.
Doch solch eine Aufrechnung ist nicht erlaubt, urteilte das BSG in den verhandelten drei Fällen. Das Sozialgesetzbuch X schreibe ein Aufrechnungsverbot vor, so der 14. BSG-Senat. Jobcenter dürften Forderungen nicht mit Zahlungen an einen für ein Widerspruchsverfahren beauftragten notwendigen Anwalt aufrechnen.
Dies gebiete die „Rechtsschutzgleichheit” von „Unbemittelten und Bemittelten”. Könnten sich Anwälte nicht sicher sein, ob sie ihre Vergütung erhalten, bestehe die Gefahr, dass sie Mandate von Hartz-IV-Beziehern gar nicht mehr annehmen. Den Klägern stehe daher die volle Auszahlung ihrer Anwaltsvergütung zu. fle/mwo