Hartz IV: Jobcenter erschwerte Anwaltshilfe

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Jobcenter darf Aufsuchen anwaltlicher Hilfe nicht erschweren: BSG: Aufrechnung von Hartz-IV-Forderung mit Anwaltshonorar verboten

Die Kostenรผbernahme fรผr eine notwendige anwaltliche Hilfe in einem Hartz-IV-Widerspruchsverfahren dรผrfen Jobcenter nicht aushebeln. So ist es den Behรถrden nicht erlaubt, die zu zahlenden Anwaltskosten fรผr das vorgerichtliche Widerspruchsverfahren mit Erstattungsforderungen gegenรผber dem Arbeitslosengeld-II-Bezieher aufzurechnen, urteilte am Donnerstag, 20. Februar 2020, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 14 AS 17/19 R und weitere). Erhalte der Anwalt nicht sicher seine volle Vergรผtung, bestehe die Gefahr, dass Hartz-IV-Bezieher fรผr ihren Widerspruch gar keinen notwendigen Rechtsbeistand mehr finden.

Bald Rechtsfreiheit bei den Unterkunftskosten?

Das Sozialgesetzbuch X sieht die โ€žErstattung von Kosten im Vorverfahren” vor. Ist fรผr ein Widerspruchsverfahren die Hilfe eines Anwalts โ€žnotwendig”, mรผssen die Gebรผhren und Auslagen des Rechtsbeistandes erstattet werden.

Im ersten Fall hatten eine Mutter und ihre minderjรคhrigen Kinder mit Hilfe einer Anwรคltin erfolgreich Widerspruch gegen einen Hartz-IV-Bescheid eingelegt. Auch das Berliner Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg erkannte die Hinzuziehung der Anwรคltin als โ€žnotwendig” an. Allerdings hatte die Behรถrde noch Forderungen gegenรผber der Mutter und ihre Kinder.

Die Behรถrde rechnete diese mit den Anwaltskosten auf. Statt 595 Euro erhielt die Anwรคltin damit nur noch 82,78 Euro ausgezahlt. Den Rest hรคtte sich die Anwรคltin von der Hartz-IV-Bezieherin holen mรผssen.

Doch solch eine Aufrechnung ist nicht erlaubt, urteilte das BSG in den verhandelten drei Fรคllen. Das Sozialgesetzbuch X schreibe ein Aufrechnungsverbot vor, so der 14. BSG-Senat. Jobcenter dรผrften Forderungen nicht mit Zahlungen an einen fรผr ein Widerspruchsverfahren beauftragten notwendigen Anwalt aufrechnen.

Dies gebiete die โ€žRechtsschutzgleichheit” von โ€žUnbemittelten und Bemittelten”. Kรถnnten sich Anwรคlte nicht sicher sein, ob sie ihre Vergรผtung erhalten, bestehe die Gefahr, dass sie Mandate von Hartz-IV-Beziehern gar nicht mehr annehmen. Den Klรคgern stehe daher die volle Auszahlung ihrer Anwaltsvergรผtung zu. fle/mwo