Krankengeld aufstocken: Das sind die Zuschüsse in 2026

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Wer länger krank ist, merkt oft erst nach einigen Wochen, wie groß die Lücke zwischen dem bisherigen Einkommen und dem Geld der Krankenkasse tatsächlich sein kann. In den ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit springt in der Regel der Arbeitgeber ein und zahlt das Entgelt weiter.

Danach übernimmt bei gesetzlich Versicherten meist die Krankenkasse mit Krankengeld – und genau ab diesem Punkt wird „Aufstocken“ praktisch: Miete, Kredite, Unterhalt, laufende Fixkosten und steigende Lebenshaltungskosten treffen auf eine Leistung, die spürbar niedriger ausfallen kann als das gewohnte Netto. Aber es gibt Abhilfe.

Wie hoch ist Krankengeld – und wo entsteht die Lücke?

Das gesetzliche Krankengeld wird aus dem regelmäßigen Arbeitsentgelt berechnet. Es liegt grundsätzlich bei 70 Prozent des Bruttoentgelts, darf aber höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts betragen.

Außerdem ist die Berechnung nach oben gedeckelt, weil nur Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.

Für 2026 liegt diese Grenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bei 5.812,50 Euro monatlich; daraus folgt zugleich eine Obergrenze beim Krankengeld. Der Höchstbetrag beträgt 2026 kalendertäglich 135,63 Euro.

In der Praxis kommt ein weiterer Punkt hinzu: Vom Krankengeld werden in der Regel Beiträge zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung abgezogen. Das bedeutet, dass der Betrag, der tatsächlich auf dem Konto eingeht, häufig niedriger ausfällt als viele nach der „70/90-Regel“ erwarten.

Genau diese Kombination aus prozentualer Begrenzung, Deckelung und Abzügen führt dazu, dass selbst bei mittleren Einkommen eine deutliche Differenz zum bisherigen Netto entstehen kann.

Tabelle: Das Krankengeld aufstocken – das sind die Möglichkeiten

Möglichkeit zur Aufstockung Kurzbeschreibung
Arbeitgeberzuschuss (Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung/ Arbeitsvertrag) Zusätzliche Zahlung des Arbeitgebers nach Ende der Entgeltfortzahlung, wenn tariflich, betrieblich oder vertraglich vorgesehen; in einigen Bereichen (z. B. öffentlicher Dienst) besonders verbreitet.
Krankengeldzuschuss im öffentlichen Dienst (z. B. TVöD/TV-L) Regelung, bei der der Arbeitgeber das Krankengeld für eine bestimmte Dauer bis zu einem festgelegten Niveau ergänzt; die konkrete Dauer hängt u. a. von der Beschäftigungszeit ab.
Private Krankentagegeldversicherung Privat vereinbarte Tagesleistung bei Arbeitsunfähigkeit, die die Lücke zum bisherigen Netto ganz oder teilweise ausgleichen kann; üblicherweise sinnvoll nur, wenn sie vor Eintritt der Krankheit abgeschlossen wurde.
Krankentagegeld über Wahltarif der gesetzlichen Krankenkasse (für Selbstständige) Bei vielen Kassen wählbar, um einen Krankengeldanspruch (häufig ab dem 43. Tag oder nach Tarif) abzusichern oder zu verbessern; oft mit Bindungsfristen verbunden.
Berufsunfähigkeitsversicherung mit Arbeitsunfähigkeitsklausel Kann bei längerer ärztlich bestätigter Arbeitsunfähigkeit zeitweise zahlen (je nach Vertrag) und so Einkommensausfälle überbrücken; ersetzt nicht automatisch Krankengeld, kann aber ergänzen.
Private Ausfallabsicherung für Selbstständige (Betriebsunterbrechung/Ertragsschutz) Je nach Produkt können laufende betriebliche Kosten oder Ertragsausfälle bei Krankheit teilweise abgesichert werden; dient indirekt der finanziellen Stabilisierung, ist aber kein „Krankengeld“.
Zusätzliche betriebliche Sozialleistungen (freiwillige Aufzahlungen/Härtefallfonds) Einige Unternehmen leisten freiwillige Zuschüsse oder haben interne Hilfsfonds; die Bedingungen sind individuell und müssen beim Arbeitgeber erfragt werden.
Bürgergeld (aufstockend über das Jobcenter) Wenn das Krankengeld den anerkannten Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht deckt, kann Bürgergeld die Lücke bis zum Bedarf schließen; Krankengeld wird dabei grundsätzlich als Einkommen angerechnet und erhöht sich dadurch nicht.
Sozialhilfe (SGB XII: Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung, falls einschlägig) Kommt je nach persönlicher Situation in Betracht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind; auch hier wird Krankengeld grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt, sodass die Leistung nur bis zum festgestellten Bedarf ergänzt.
Ergänzende staatliche Leistungen (je nach Bedarfslage) Leistungen wie Wohngeld können die Haushaltskasse entlasten; sie erhöhen das Krankengeld nicht, können aber die finanzielle Lücke faktisch verringern.
Unterstützung über Familie/Partnerschaft (Unterhalt, Haushaltsgemeinschaft) Private Unterstützung ist keine Leistung im Rechtssinn, kann aber kurzfristig Liquidität sichern, wenn andere Wege nicht greifen oder zu langsam sind.
Rücklagen/Notgroschen oder kurzfristige Umschuldung Finanzielle Überbrückung durch Ersparnisse, Stundungen oder Anpassung von Kreditraten; keine Aufstockung im engeren Sinn, aber häufig ein praktikabler Baustein.

Wie lange wird Krankengeld gezahlt – und warum die Dauer für die Aufstockung mitentscheidend ist

Krankengeld ist keine unbegrenzte Dauerleistung. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ist es auf längstens 78 Wochen innerhalb von jeweils drei Jahren begrenzt, gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Wer seine finanzielle Situation stabil halten will, muss deshalb nicht nur die monatliche Lücke betrachten, sondern auch die mögliche Gesamtdauer. Aufstockungsmodelle, die nur für wenige Monate helfen, können sinnvoll sein, wenn eine rasche Genesung absehbar ist; bei längeren Verläufen wird die Tragfähigkeit über viele Monate hinweg entscheidend.

Aufstocken durch den Arbeitgeber: Tarif, Betriebsvereinbarung und freiwillige Zuschüsse

Die naheliegendste Form der Aufstockung ist ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld. Ob es ihn gibt, hängt von Branche, Tarifbindung und betrieblichen Regelungen ab. Im öffentlichen Dienst ist der sogenannte Krankengeldzuschuss besonders bekannt: Je nach Beschäftigungszeit kann er bis zum Ende der 13. oder 39. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt werden, und zwar nach Ablauf der Entgeltfortzahlung. Ziel ist, den Einkommensabfall abzufedern, indem der Arbeitgeber einen Ausgleichsbetrag zum Krankengeld leistet.

Auch außerhalb des öffentlichen Dienstes existieren in manchen Tarifverträgen oder betrieblichen Vereinbarungen vergleichbare Regelungen. In anderen Unternehmen sind freiwillige Leistungen möglich, etwa zeitlich befristete Aufzahlungen oder Härtefallregelungen. In der Realität lohnt sich ein Blick in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen, weil sich daraus oft mehr ergibt als aus dem Gesetz allein.

Private Krankentagegeldversicherung: planbare Aufstockung – aber nur mit Vorlauf

Die häufigste private Lösung zur Aufstockung ist eine Krankentagegeldversicherung. Sie zahlt bei ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit einen vertraglich vereinbarten Tagessatz, der die Einkommenslücke schließen soll.

Für gesetzlich Versicherte ist dabei maßgeblich, dass Krankengeld und privates Krankentagegeld zusammen das Netto in aller Regel nicht übersteigen sollen; Versicherer gestalten Tarife deshalb so, dass eine Überversicherung vermieden wird.

Der Haken: Diese Absicherung muss normalerweise abgeschlossen sein, bevor die Arbeitsunfähigkeit eintritt. Wer bereits krankgeschrieben ist, kann in vielen Fällen nicht mehr kurzfristig einen vollwertigen Schutz „nachträglich“ einkaufen, oder er bekommt nur eingeschränkte Konditionen. Wer das Thema vorausschauend angehen will, sollte deshalb prüfen, ab welchem Tag die private Leistung beginnen soll.

Manche Tarife setzen früh an, andere erst nach mehreren Wochen, um die Phase der Entgeltfortzahlung beziehungsweise des gesetzlichen Krankengelds sinnvoll zu ergänzen.

Selbstständige und Freiberufler: Aufstockung beginnt oft mit der richtigen GKV-Wahl

Bei Selbstständigen ist „Krankengeld aufstocken“ häufig noch dringlicher, weil es nicht immer automatisch Teil der Absicherung ist. In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es Modelle, bei denen Krankengeld erst ab einem bestimmten Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird, typischerweise ab dem 43. Tag, wenn der entsprechende Anspruch gewählt wurde. Darüber hinaus existieren Wahltarife mit Krankengeld, die eine andere Ausgestaltung ermöglichen, oft verbunden mit Bindungsfristen.

Wer selbstständig ist, sollte deshalb besonders genau prüfen, ob überhaupt ein Krankengeldanspruch besteht und ab wann er greift – und ob eine private Krankentagegeldversicherung als zweite Säule benötigt wird, um die Liquidität ab dem ersten Ausfalltag abzusichern.

Staatliche Hilfen als indirekte Aufstockung: wenn das Einkommen wegbrechen kann

Nicht jede Lücke lässt sich über Arbeitgeber oder Versicherung schließen. Je nach Lebenssituation kann es um ergänzende Leistungen gehen, die nicht „Krankengeld“ erhöhen, aber die finanzielle Belastung senken. Denkbar sind beispielsweise wohnbezogene Leistungen oder Grundsicherungsleistungen, wenn die Mittel nicht reichen.

Ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, hängt stark von Haushaltseinkommen, Vermögen, Wohnkosten und Familienkonstellation ab. Wichtig ist dabei, dass das Krankengeld zwar grundsätzlich steuerfrei ist, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Dadurch kann sich die Steuerlast auf andere Einkünfte erhöhen oder eine Nachzahlung entstehen, was in der Finanzplanung während längerer Krankheit leicht übersehen wird.

Aufstocken mit Bürgergeld oder Sozialhilfe

Wenn das Krankengeld nicht reicht, kann je nach Situation eine ergänzende Absicherung über das Jobcenter infrage kommen, also Bürgergeld als sogenannte aufstockende Leistung.

Wichtig ist, ob der anerkannte Bedarf Ihrer Bedarfsgemeinschaft (Regelbedarf plus angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung sowie mögliche Mehrbedarfe) höher ist als das verfügbare Einkommen.

Krankengeld gilt dabei als vorrangige Leistung und wird bei der Berechnung grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt, sodass Bürgergeld nicht „zusätzlich obendrauf“ gezahlt wird, sondern nur die Lücke bis zum errechneten Bedarf schließen kann.

Praktisch entscheidend sind deshalb die tatsächlichen Wohnkosten, die Angemessenheitsgrenzen am Wohnort sowie die Haushaltskonstellation, weil sich daraus ergibt, ob überhaupt ein aufstockender Anspruch entsteht.

Reicht auch das nicht oder ist Bürgergeld wegen der persönlichen Konstellation nicht passend, kommt als weitere Möglichkeit Sozialhilfe nach dem SGB XII in Betracht, etwa Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Auch hier wird Krankengeld grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt, sodass die Leistung ebenfalls nur bis zum festgestellten Bedarf auffüllt und nicht das Krankengeld „erhöht“.

Für Betroffene ist wichtig, dass beide Systeme auf Bedürftigkeit abstellen und damit nicht nur laufende Einnahmen, sondern auch vorhandenes verwertbares Vermögen und Unterhaltskonstellationen eine Rolle spielen können; zugleich können in bestimmten Lebenslagen Mehrbedarfe relevant werden, die den Bedarf erhöhen und damit eher einen ergänzenden Anspruch ermöglichen.

Hinzuverdienst, Teilrückkehr und Reha: Aufstocken kann auch über den Weg zurück erfolgen

Manchmal wird die Einkommenslücke nicht allein über zusätzliche Zahlungen geschlossen, sondern über eine schrittweise Rückkehr in Arbeit oder über Leistungen anderer Träger. Bei medizinischer Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe können statt Krankengeld andere Lohnersatzleistungen relevant werden.

Auch eine stufenweise Wiedereingliederung kann den Übergang strukturieren, wobei die konkrete finanzielle Wirkung von der individuellen Konstellation abhängt. Wer solche Schritte plant, sollte frühzeitig klären, welche Leistung in welcher Phase zuständig ist, weil sich Zahlbeträge und Abzüge unterscheiden können.

Typische Stolperfallen: Fristen, Nachweise, Kommunikation

Beim Krankengeld selbst können formale Fehler teuer werden. Entscheidend ist eine lückenlose ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, weil Unterbrechungen oder verspätete Folgebescheinigungen zu Zahlungslücken führen können. Gleichzeitig sind Absprachen mit dem Arbeitgeber sinnvoll, wenn es um Zuschüsse, betriebliche Regelungen oder Fragen der Entgeltabrechnung geht.

Wer privat aufstockt, muss außerdem darauf achten, dass private Versicherer regelmäßig Nachweise verlangen und die Bedingungen zur Arbeitsunfähigkeit genau definieren. Gerade bei längeren Krankheitsverläufen ist eine saubere Dokumentation oft der Unterschied zwischen stabiler Zahlung und unnötigem Streit.

Quellen

Gesetze im Internet, § 47 SGB V „Höhe und Berechnung des Krankengeldes“: V, § 48 „Dauer des Krankengeldes“, Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 „Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“