LSG Erfurt: nur einmalige Anrechung der Kindererziehungszeit
Gehen beide Eltern gleichzeitig in Elternzeit, kann nur einer sich die Kindererziehungszeiten auf die Rente anrechnen lassen. Eine doppelte Zuordnung rentenrechtlicher Kindererziehungszeiten sieht das Gesetz nicht vor, entschied das Thรผringer Landessozialgericht (LSG) in Erfurt in einem am Donnerstag, 4. April 2019, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 2 R 760/17).
Im konkreten Fall nahm der Klรคger nach der Geburt seiner Tochter fรผr denselben Zeitraum wie die Mutter Elternzeit. Er wollte so gleichberechtigt an der Erziehung des gemeinsamen Kindes mitwirken.
Das Paar einigte sich darauf, dass die Kindererziehungszeit rentenrechtlich zunรคchst der Mutter zugeordnet wird. Da der Vater ebenfalls die Tochter betreut hatte, beantragte er bei der Rentenversicherung Mitteldeutschland erfolglos, auch fรผr sich Kindererziehungszeiten als Pflichtbeitragszeit gutschreiben zu lassen.
Das LSG lehnte dies in seinem Urteil vom 10. Januar 2019 ebenfalls ab. Wenn beide Eltern gleichzeitig in Elternzeit gehen, sehe das Gesetz Eine doppelte Zuordnung rentenrechtlicher Kindererziehungszeiten nicht vor. Nach den geltenden Bestimmungen kรถnnten Kindererziehungszeiten fรผr denselben Zeitraum nur einem Elternteil berรผcksichtigt werden.
Gleichzeitig in Elternzeit befindliche Eltern kรถnnten wรคhlen, wer davon profitieren kรถnne, so das LSG. Kรถnnen sie sich nicht einigen, kรถnnten die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel aufgeteilt werden. Eine jeweils volle Zurechnung der Kindererziehungszeit fรผr beide Elternteile sei aber nicht mรถglich. fle/mwo