Urteil: Keine doppelten Rentenvorteile bei gleichzeitiger Elternzeit

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LSG Erfurt: nur einmalige Anrechung der Kindererziehungszeit

Gehen beide Eltern gleichzeitig in Elternzeit, kann nur einer sich die Kindererziehungszeiten auf die Rente anrechnen lassen. Eine doppelte Zuordnung rentenrechtlicher Kindererziehungszeiten sieht das Gesetz nicht vor, entschied das Thüringer Landessozialgericht (LSG) in Erfurt in einem am Donnerstag, 4. April 2019, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 2 R 760/17).

Im konkreten Fall nahm der Kläger nach der Geburt seiner Tochter für denselben Zeitraum wie die Mutter Elternzeit. Er wollte so gleichberechtigt an der Erziehung des gemeinsamen Kindes mitwirken.

Das Paar einigte sich darauf, dass die Kindererziehungszeit rentenrechtlich zunächst der Mutter zugeordnet wird. Da der Vater ebenfalls die Tochter betreut hatte, beantragte er bei der Rentenversicherung Mitteldeutschland erfolglos, auch für sich Kindererziehungszeiten als Pflichtbeitragszeit gutschreiben zu lassen.

Das LSG lehnte dies in seinem Urteil vom 10. Januar 2019 ebenfalls ab. Wenn beide Eltern gleichzeitig in Elternzeit gehen, sehe das Gesetz Eine doppelte Zuordnung rentenrechtlicher Kindererziehungszeiten nicht vor. Nach den geltenden Bestimmungen könnten Kindererziehungszeiten für denselben Zeitraum nur einem Elternteil berücksichtigt werden.

Gleichzeitig in Elternzeit befindliche Eltern könnten wählen, wer davon profitieren könne, so das LSG. Können sie sich nicht einigen, könnten die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel aufgeteilt werden. Eine jeweils volle Zurechnung der Kindererziehungszeit für beide Elternteile sei aber nicht möglich. fle/mwo

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