Keine Bafög-Weiterförderung wegen Pflege demenzkranker Eltern

OVG Saarlouis: Angehörigenpflege ist kein „schwerwiegender Grund”

Studenten können wegen der Pflege eines demenzkranken Angehörigen nicht länger Bafög beanspruchen. Die Pflege erkrankter Eltern ist kein vom Gesetz geforderter „schwerwiegender Grund”, der ausnahmsweise einen längeren Bafög-Bezug begründen kann, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 6. Juli 2018 (Az.: 2 A 583/17).

Im konkreten Fall hatte die Klägerin zuletzt Englisch, Geschichte und Erziehungswissenschaft für das Lehramt an Real/Gesamtschulen studiert. Sie war zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts auf Bafög-Leistungen angewiesen.

Als die Förderungshöchstdauer im März 2015 endete, beantragte sie die Weiterförderung wegen eines „schwerwiegenden Grundes”, wie dies die Bafög-Regelungen ausnahmsweise vorsehen. Sie hatte angegeben, dass ihr Vater schwer an Demenz erkrankt sei und sie ihn an zwei Tagen der Woche immer habe pflegen und betreuen müssen. Ihre Mutter konnte an diesen Tagen zur Arbeit gehen.

Die Studentin berief sich zudem auf die Neuregelungen im Familienpflegezeitgesetz und im Pflegezeitgesetz für Berufstätige. Danach stehen Arbeitnehmern mehr zeitliche Flexibilität und Sicherheit zu, wenn sie Angehörige pflegen. Aus Gleichbehandlungsgründen müsse die Pflege ihres Vaters als „schwerwiegender Grund” anerkannt werden.

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes wies die Klage ab. Die Betreuung kranker Eltern sei nach den Bafög-Vorschriften kein „schwerwiegender Grund”.

Dies hat das OVG nun bestätigt, den Antrag der Studentin auf Zulassung der Berufung wies es ab.

„Schwerwiegende Gründe” seien solche Gründe, „die entweder subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden, seine Ausbildung planmäßig durchzuführen, oder objektiv die äußeren Umstände des Ausbildungsgangs betreffen”. Die Pflege des demenzkranken Vaters sei aber kein Grund, „der in subjektiver oder objektiver Hinsicht als ausbildungsbezogen anerkannt werden kann”, so die Verwaltungsrichter.

Zwar könne nach dem Bafög-Änderungsgesetz die Pflege des eigenen Kindes ein „schwerwiegender Grund” für die Weiterförderung sein. Demgegenüber sei die Pflege erkrankter Eltern vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich als Verlängerungsgrund genannt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dies nicht gewollt habe. Die Klägerin hätte zudem alternativ auch ein Urlaubssemester nehmen und dann von anderen Sozialhilfeträgern Sozialleistungen beanspruchen können.

Auf die Vorschriften des Familienpflegezeitgesetzes und des Pflegezeitgesetzes könne sich die Studentin nicht berufen. Diese Gesetze sollten nur die Pflegesituation erwerbstätiger Personen und die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessern. Die Klägerin sei aber keine erwerbstätige Person, sondern Studentin. fle/mwo

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