Kein Steuerabzug bei Unterhalt für geduldete Ausländer

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Unterhaltsleistungen an in Deutschland lediglich geduldete Ausländer können nicht als steuermindernde „außergewöhnliche Belastungen” geltend gemacht werden.

Nach einem am Donnerstag, 7. April 2022, veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München gilt dies auch bei Angehörigen, für die sich Steuerpflichtige gegenüber der Ausländerbehörde zum Unterhalt verpflichtet haben (Az.: VI R 40/19).

Damit wies der BFH ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen ab. Die Schwester der Frau lebte früher mit Ehemann und Kind in der Ukraine. Um deren Einreise und Aufenthalt zu ermöglichen, unterzeichnete der Mann des deutschen Paares gegenüber der Ausländerbehörde eine Verpflichtung, für den Lebensunterhalt der ukrainischen Familie aufzukommen. Nach ihrer Ankunft in Deutschland galt diese zunächst als „geduldet”.

Kein Steuerabzug bei Unterhalt für lediglich „geduldete” Ausländer

Das deutsche Paar bezahlte Wohnung, Essen, Versicherungen, einen Sprachkurs und Anwaltskosten wegen des Aufenthaltstitels. In der Steuererklärung für 2014 machte es insgesamt 15.827 Euro als steuermindernde außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte dies nicht an.

Zu Recht, wie nun der BFH entschied. Ein Steuerabzug sei nur möglich, wenn eine gesetzliche Pflicht zum Unterhalt besteht. Bei Zahlungen für nicht gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen schließe das Gesetz dies ausdrücklich aus.

Hier habe keine Unterhaltspflicht bestanden. Auch die freiwillig eingegangene Unterhaltsverpflichtung löse keine Unterhaltsansprüche der Schwester und ihrer Familie aus.

Sie bewirke nur einen Kostenerstattungsanspruch der Sozialbehörden, soweit diese Leistungen erbringen, so der BFH in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 2. Dezember 2021.

BFH: Abzug nur bei gesetzlicher Unterhaltspflicht

In der Vorinstanz hatte das Finanzgericht Köln eine „sittliche Verpflichtung” für die Unterhaltsleistungen festgestellt und daher außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 5.000 Euro zugelassen. Der BFH stellte nun klar, dass bei Zahlungen für den Lebensunterhalt von Ausländern auch eine mögliche sittliche Pflicht nicht zu außergewöhnlichen Belastungen führt.

Keine Rolle spiele auch der Umstand, dass das deutsche Ehepaar die Unterhaltsverpflichtung eingegangen war, um der Schwester und ihrer Familie die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland überhaupt erst zu ermöglichen. mwo

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