Kein Bürgergeld-Anspruch nach Beschlagnahme

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Wurden bei einer Hausdurchsuchung Gelder beschlagnahmt, hat das Jobcenter das Recht, Bürgergeld-Zahlungen zunächst einzustellen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen bekanntgegebenen Eilbeschluss entschieden (Az.: L 7 AS 752/22 B ER).

Das Gericht wies damit einen Betroffenen ab, dem die Staatsanwaltschaft gewerbsmäßigen Betrug im Rahmen eines illegalen sogenannten Hawala-Rings vorwirft. Eine finanzielle Notlage seiner Familie sei nicht glaubhaft, so das Gericht.

Geld soll aus betrügerischem Hawala-Ring stammen

Hawala-Systeme haben ihre Wurzel im mittelalterlichen Handel. Heute kann mit ihnen Geld anonym und am Bankensystem vorbei ins Ausland übermittelt werden.

Die Rolle der Banken übernehmen Vertrauenspersonen, die das Geld in bar annehmen und im anderen Land in bar wieder ausbezahlen. Anstatt der üblichen Bankgebühren werden Provisionen fällig.

In Deutschland ist hierfür eine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) notwendig; andernfalls sind Hawala-Transaktionen als unerlaubte Zahlungsdienstleistungen strafbar (hierzu BGH-Beschluss vom 2. Juni 2021, Az.: 3 StR 61/21).

Polizei führte Hausdurchsuchung durch

Bei dem Antragsteller aus dem Raum Düsseldorf kam es im August zu einer Wohnungsdurchsuchung. Die Polizei fand und beschlagnahmte 16.300 Euro Bargeld.

Nach den Ermittlungen soll das Geld aus Betrug mit einem Hawala-Ring mit insgesamt 80 Beschuldigten stammen. Das internationale Netzwerk soll 2016 gegründet worden sein, um im Rahmen eines weit verzweigten Geflechtes von Waren- und Geldflüssen unerlaubte Zahlungsdienste zu erbringen.

Der offiziell von SGB-II-Leistungen lebende Antragsteller soll dabei unter anderem als „Zahlungsbüro“ fungiert haben. Das Verfahren ist aber noch nicht abgeschlossen.

Kein Bürgergeld nach Beschlagnahme von 16.300 Euro

Nach der Beschlagnahme stellte das Jobcenter seine Zahlungen an den Antragsteller und seine Familie ein. Wie schon das Sozialgericht Düsseldorf hat dies zunächst im Eilverfahren nun auch das LSG Essen bestätigt. Es bestünden ausreichende Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Familie. Darauf deuteten auch „Auffälligkeiten“ in den Kontoauszügen hin.

Der Antragsteller habe insgesamt drei Konten gehabt, davon dem Jobcenter aber nur eines angegeben. Auch habe der Mann während des Leistungsbezugs ein Auto gekauft.

Finanzielle Notlage sei laut Gericht nicht glaubhaft

Eine finanzielle Notlage sei auch deshalb nicht glaubhaft, weil der Antragsteller von einem Freund aus dem Netzwerk bereits ein „Freundschaftsdarlehen“ von 4.000 Euro erhalten hat.

Er bestreite selbst nicht, dass er bei Bedarf wohl auch künftig Unterstützung bekommen würde, heißt es in dem auch bereits schriftlich veröffentlichten Beschluss des LSG Essen. mwo/fle

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