Hartz IV-Urteil: Jobcenter muss Anschaffungskosten für Laptop zahlen

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Ein weiteres Sozialgericht hat im Sinne der Leistungsempfänger entschieden und das Jobcenter dazu verpflichtet die Anschaffungskosten für einen Laptop zu übernehmen. Die soziokulturelle und schulische Teilhabe von Schüler*innen soll so gesichert werden.

Sozialgericht Stade schließt sich vorherigen Urteilen an

Bereits 2014 hat das Bundesverfassungsgericht die Bunderegierung dazu aufgefordert die Bildungskosten zu erhöhen. Mit dem geringen Anteil, der derzeit im Regelsatz für Bildung vorgesehen ist, können die Kosten für den Schulbedarf kaum gedeckt werden. Auch die jährliche Pauschale von 100 Euro, die Schülern für diesen Zweck zusteht, reicht lange nicht aus. Besonders, weil für den Unterricht vermehrt digitale Geräte benötigt werden, deren Anschaffung sehr teuer ist.

Aus diesem Grund wurden die Gerichte vom Bundesverfassungsgericht aufgefordert das Recht weit auszulegen, bis eine Gesetzesänderung erfolgt. Mit diesem Hintergrund haben die Sozialgerichte Hannover, Cottbus und Gotha bereits für den Kläger und gegen das Jobcenter entschieden und dieses dazu aufgefordert die Kosten für Tablet, PC und PC mit Drucker, Software und Einrichtung zu übernehmen.

Auch Laptopkosten sind zu übernehmen

Das Sozialgericht Stade hat nun entschieden, dass die Kosten für einen Laptop ebenfalls zu übernehmen sind. In diesem Fall handelt es sich dabei um 399 Euro. Die Begründung des Gerichtes ist, dass Schüler*innen eine soziokulturelle und schulische Teilhabe zusteht und sie die selben schulischen Voraussetzungen wie ihre Mitschüler*inne haben sollen.

Es ist erfreulich, dass die Gerichte in diesen Fällen weiterhin für den Leistungsberechtigen entscheidet. Problematisch ist jedoch, dass das Jobcenter nicht bereits bei Antragsstellung den Weisungen der Sozialgerichte folgt, sondern eine Klage durch den Betroffenen notwendig ist. Diese Vorgehensweise schreckt weiterhin viele Antragssteller ab und bringt lange Wartezeiten für die betroffenen Schüler*innen und ihre Eltern mit sich.

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