Hartz IV: Jobcenter darf auf Wohnung für Alleinstehende verweisen

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Keine größere Wohnung wegen Umgangsrecht mit vierjähriger Tochter

Getrennt lebende Hartz-IV-Bezieher können vom Jobcenter keine größere Wohnung für den Umgang mit ihrem vierjährigen Kind beanspruchen. Gerade jüngere Kinder können problemlos im elterlichen Schlafzimmer schlafen und müssen auch tagsüber nicht ein eigenes Kinderzimmer als Rückzugsort haben, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am Montag, 29. Oktober 2018, veröffentlichten Urteil (Az.: L 7 AS 744/17). Ein alleinstehender Vater könne den regelmäßigen Umgang mit seiner Tochter an den Wochenenden auch in einer bis zu 50 Quadratmeter großen Wohnung ausüben, so die Essener Richter.

Im konkreten Fall hatte ein getrennt lebender Hartz-IV-Bezieher aus dem Raum Duisburg die Übernahme der Unterkunftskosten für eine größere Wohnung beantragt, damit er den Umgang mit seiner 2011 geborenen Tochter pflegen kann.

Das zuständige Jobcenter hatte zunächst den Antrag abgelehnt. Als der Vater dennoch eine 70 Quadratmeter große Wohnung anmietete und sein Kind ab 2013 bei sich aufnahm, bewilligte das Jobcenter nachträglich den Umzug in die größere Wohnung.

Doch ab November 2013 zog das Kind wieder zur 1,8 Kilometer entfernt wohnenden und ebenfalls im Hartz-IV-Bezug lebenden Mutter.

Das Jobcenter forderte daraufhin den Vater zur Verringerung seiner Unterkunftskosten auf. Angemessen sei für einen Alleinstehenden eine bis zu 50 Quadratmeter große Unterkunft.

Der Hartz-IV-Bezieher argumentierte, dass er sein Umgangsrecht mit seiner Tochter ausüben wolle. Das Jobcenter habe nicht berücksichtigt, dass seine Tochter regelmäßig an den Wochenenden und in den Ferien bei ihm sei. Er müsse für das Kind Wohnraum vorhalten. Sein Wohnflächenbedarf entspreche daher einem Zweipersonenhaushalt.

Das LSG hat den Wohnflächen-Mehrbedarf in seinem Urteil vom 6. September 2018 jedoch verneint. Die Tochter habe ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter. Der Unterkunftsbedarf der Tochter könne nur bei der Mutter und nicht ergänzend bei dem umgangsberechtigten Vater geltend gemacht werden.

Zwar könne in Einzelfällen nach den gesetzlichen Bestimmungen wegen der Ausübung des Umgangsrechts mit Kindern nach Trennung und Scheidung der Eltern ein erhöhter Raumbedarf bestehen. In welchem Umfang und in welchen Fällen ein solcher Raumbedarf besteht, sei bislang aber nicht geklärt.

Hier gehe der Kläger zu Unrecht davon aus, dass wegen seines Umgangsrechts mit der Tochter ein räumlicher Mehrbedarf bestehe – vergleichbar dem in der Hauptwohnung des Kindes bei der Mutter. Zwar sei das Umgangsrecht desjenigen Elternteils, bei dem das Kind nicht wohnt, verfassungsrechtlich geschützt. Es solle zum körperlichen und geistigen Wohlergehen des Kindes beitragen. Der Elternteil habe so auch die Möglichkeit, die Entwicklung des Kindes in Augenschein zu nehmen und könne einer möglichen Entfremdung vorbeugen.

Der Umgang mit der vierjährigen Tochter könne aber auch in einer bis zu 50 Quadratmeter großen Wohnung erfolgen. Hier habe das Kind nur an zwei Wochenenden im Monat den Vater besucht. Deshalb ein eigenes Kinderzimmer vorzuhalten sei zumindest bei jüngeren Kindern nicht erforderlich. Die Nachtruhe des Kindes könne ohne weiteres im Schlafzimmer des Vaters erfolgen. Die Tochter müsse sich auch nicht in einem eigenen Kinderzimmer zurückziehen können. Ein erhöhter Raumbedarf sei bei einer Behinderung, wegen Schulbesuchs oder bei älteren Kindern in der Pubertät denkbar, nicht aber bei einer Vierjährigen, befanden die Essener Richter.

Gegen das Urteil hat der Kläger die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision beim Bundessozialgericht (BSG) in Kassel eingelegt. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen B 14 AS 43/18 R anhängig.

Zu den Unterkunftskosten in solchen Fällen hat das BSG noch nicht entschieden. Nach bisheriger Rechtsprechung kann allerdings eine „Bedarfsgemeinschaft auf Zeit” bestehen, so dass der Vater anteilige Leistungen etwa für Lebensmittel geltend machen kann (so BSG-Urteil und JurAgentur-Meldung vom 12. Juni 2013, Az.: B 14 AS 50/12 R). Am 17. Juni 2008 hatte das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen einem Vater für den Umgang mit seinem achtjährigen Sohn eine größere Wohnung zugestanden (Az.: L 20 B 225/07 ER). fle/mwo

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