Hartz IV: Urteil Bedenken Zwangsumzug

Lesedauer 2 Minuten

Vorbemerkung: Eine pauschalierende Verknüpfung der Nettokaltmiete mit Nebenkosten wird beispielsweise in Dortmund vorgenommen.
Tenor:
" … Diese Bedenken resultieren zunächst daraus, dass die im Schreiben der Antragsgegnerin vom 05.04.06 eingeräumte Frist zur Senkung der Mietkosten von 6 Monaten am 01.10.06 noch nicht vollständig abgelaufen waren, denn das LSG NW hat in einem Beschluss vom 09.01.06 (L 19 B 107/05 AS) ausgeführt, zum Zeitpunkt der Absenkungsentscheidung müsse die Frist abgelaufen sein. …
… Weiterhin ist zweifelhaft, ob das Aufforderungsschreiben vom 05.04.06 grundsätzlich geeignet war, den Ablauf der gesetzten Frist von 6 Monaten in Gang zu setzen (vgl zur grundsätzlichen Notwendigkeit eines derartigen Hinweisschreibens: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.10.06, AZ: L 3 ER 148/06 AS). …
… Denn in diesem Schreiben ist nicht Bezug auf eine angemessene Nettokaltmiete genommen worden, sondern es wurde eine pauschalierende Verknüpfung mit Nebenkosten vorgenommen. Diese Vorgehensweise begegnet deshalb Bedenken, weil hinsichtlich der Entscheidung über die Bewilligung der Nebenkosten eine Prüfung des konkreten Einzelfalles erforderlich ist und eine pauschalierende Angabe daher nicht genügt, um dem Hilfebedürftigen die spezifischen Anforderungen an die neue Wohnung hinreichend deutlich zu machen (LSG Rheinland-Pfalz aaO). …

In einem insoweit vergleichbaren Fall hat das LSG Rheinland-Pfalz (aaO) daher ausgeführt, ein solches Schreiben es enthalte keine hinreichende Belehrung der Antragstellerin und setze die 6-Monats-Frist nicht in Gang.

Schließlich hat das Bundessozialgericht in einem Terminbericht zum Urteil vom 07.11.06 (AZ: B 7b 18/06) ausgeführt, für die Angemessenheit der Größe einer Wohnung sei auf die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus zurückzugreifen. Es begegnet daher Bedenken, wenn die Grenze der Größe der Wohnung – wie hier – pauschal mit höchstens 45 m2 angegeben wird, zumal das BSG in der o. g. Entscheidung weiter ausgeführt hat, bei der Angemessenheit der Wohnungskosten sei von der Produkttheorie auszugehen, also die Frage zu stellen, ob das Produkt aus Wohnstandard/Wohnlage und Preis der Wohnung im Bereich der Angemessenheit liege und es nicht darauf ankomme, ob einzelne Faktoren für sich genommen unangemessen erscheinen.

NRW · Sozialgericht Dortmund, 5. Kammer , Beschluss: 1. Instanz, Sozialgericht Dortmund AZ: S 5 AS 374/06 ER/08.11.2006

Lesen Sie auch:
Arbeitslosengeld II: Urteil, Vorlage Kontoauszug
Hartz IV Hausbesuche noch immer rechtswidrig
Fu Prof. Grottian: Hungern gegen Hartz IV

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...