Hartz IV: Eheähnlich und die Geburt eines Kindes

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Zur Geburt eines Kindes während einer eheähnlichen Gemeinschaft gab es folgendes Urteil:

Vor allem spricht aber die Geburt des gemeinsamen Kindes K I am 00.00.2006 für das Bestehen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Darüber hinaus gibt es auch einen Anhalt dafür, dass Herr I sich um die beiden von der Antragstellerin mit in die Beziehung eingebrachten Kinder E (geb. 00.00.2002) und T (geb. 00.00.2003) kümmert. Denn immerhin findet sich in der BewA der Antragstellerin ein Vermerk vom 22.02.2006, wonach der Arbeitgeber, der Herrn I mit Schreiben vom 23.02.2006 fristlos gekündigt hat, telefonisch erklärt hat, Herr I habe eine nicht angemessene Arbeitshaltung. Er wolle morgens um 8.00 Uhr erst seine Tochter in den Kindergarten bringen und um 16.00 Uhr pünktlich Feierabend machen. Diese Aussage kann sich nur auf T beziehen, deren leiblicher Vater Herr I nicht ist.

An der vorstehenden Wertung ändert der Umstand nichts, dass die Antragstellerin und Herr I – nach der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin vom 04.08.2006 – kein gemeinsames Bankkonto unterhalten. Der Hinweis “ob wir dauerhaft oder auch nur langfristig zusammenleben, ist noch gar nicht abzusehen.” spricht nicht gegen das Vorliegen einer auf Dauer angelegten Partnerschaft.

Die Antragstellerin überinterpretiert die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wenn sie geltend macht, sie lebe erst seit November 2005 mit Herrn I zusammen und dies sei ein eindeutiges Anzeichen dafür, dass keine eheähnliche Gemeinschaft vorliege. Denn der Senat hat lediglich entschieden, dass regelmäßig die Dauer des Zusammenlebens von drei Jahren als Hinweistatsache für das Vorliegen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft zu fordern ist, “soweit nicht gewichtige andere Hinweistatsachen eine andere Gesamtwürdigung bedingen”. Als solche kämen grundsätzlich eine gemeinsame langfristige Vermögensdisposition der Partner oder die Betreuung gemeinsamer Kinder in einem gemeinsamen Haushalt in Betracht. Der erkennende Senat hat sich ausdrücklich der Rechtsprechung des BSG angeschlossen, dass die dreijährige Dauer der Beziehung nicht als absolute zeitliche Mindestgrenze zu verstehen ist (siehe dazu ausführlich den von der Antragstellerin angeführten

(Beschluss des Senats vom 17.02.2006 – L 19 B 85/05 AS ER)

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